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   EuGH, 07.05.1982 - 86/82 R   

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https://dejure.org/1982,1097
EuGH, 07.05.1982 - 86/82 R (https://dejure.org/1982,1097)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1982 - 86/82 R (https://dejure.org/1982,1097)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1982 - 86/82 R (https://dejure.org/1982,1097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Hasselblad / Kommission

    AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - STELLUNG EINER BÜRGSCHAFT

  • EU-Kommission

    Hasselblad / Kommission

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-VERTRAG ART. 85
    AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - STELLUNG EINER BÜRGSCHAFT; [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 185; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 86 PAR 2]

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1555
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Einer solchen Auffassung kann nicht gefolgt werden, insbesondere nicht in dem ganz speziellen Rahmen eines Antrags auf Befreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine von der Kommission verhängte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird; nach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegebenwerden (Beschlüsse AEG/Kommission, Randnr. 6, vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 3, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Ferriere di Roè Volciano/Kommission, Slg. 1983, 725, Randnrn.
  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Bei der Prüfung des vorliegenden Antrags sei die Unterstützung zu berücksichtigen, die die Unternehmen des Konzerns, zu dem die Antragstellerin gehöre, leisten könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265).
  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Bei Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, müsse berücksichtigt werden, welche Unterstützung die Unternehmen der Unternehmensgruppe, dem die Antragstellerin angehöre, leisten könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-301/94 R, Laakmann/Kommission, Slg. 1994, II-1279, Randnr. 26, und vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R, Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265, Randnr. 46).
  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    26 Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einerseits und der Vorteile, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, erscheint es, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, angemessen, etwaige Möglichkeiten der Gesellschafter, die Gesellschaft bei der Stellung einer Bankbürgschaft der im vorliegenden Fall von der Kommission verlangten Art zu unterstützen, zu berücksichtigen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, sowie Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in den Rechtssachen T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 33, und in der Rechtssache Transacciones Marítimas u. a., a. a. O.).
  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Dazu stellte die Kommission zunächst fest, daß ihre bei der Gewährung von Zahlungsaufschub im Fall von Klagen gegen Entscheidungen, in denen finanzielle Sanktionen verhängt worden seien, seit 1981 verfolgte Praxis, die Zahlung von Zinsen und die Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbusse zuzueglich Zinsen zu verlangen, vom Gerichtshof gebilligt worden sei (vgl. das Urteil AEG/Kommission, a. a. O., und die Beschlüsse vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R, Klöckner Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959) und daß das Groupement sich im vorliegenden Fall mit der Zahlung von Zinsen einverstanden erklärt habe, indem es am 24. Juni 1992 die Bankbürgschaft gestellt habe.
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    12 Bei der Beurteilung der Fähigkeit eines Unternehmens, eine Bankbürgschaft zu stellen, können nicht nur die Situation des Unternehmens, das diese Bürgschaft zu stellen hat, sondern auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter und die Mittel berücksichtigt werden, über die die Unternehmensgruppe, dem das Unternehmen angehört, insgesamt verfügt (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, und T-301/94 R, Laakmann Karton/Kommission, Slg. 1994, II-0000 und II-0000).
  • EuG, 21.12.1994 - T-301/94

    Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    26 Um die Fähigkeit der Antragstellerin, die fragliche Bürgschaft zu stellen, beurteilen zu können, ist ferner die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin mittelbar oder unmittelbar gehört, zu berücksichtigen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 33); dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, von den Banken eventuell verlangte Sicherheiten zu stellen.
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