Rechtsprechung
   EuGH, 27.05.1982 - 113/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1748
EuGH, 27.05.1982 - 113/81 (https://dejure.org/1982,1748)
EuGH, Entscheidung vom 27.05.1982 - 113/81 (https://dejure.org/1982,1748)
EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 1982 - 113/81 (https://dejure.org/1982,1748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,1748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Reichelt / Hauptzollamt Berlin-Süd

    1 . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - ZUVIEL GEZAHLTE ZÖLLE - BILLIGKEITSERLASS - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS - VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN

  • EU-Kommission

    Reichelt / Hauptzollamt Berlin-Süd

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer nationalen Zollbehörde zur Behandlung eines Antrags auf Billigkeitserlass zuviel gezahlter Zölle nach nationalem Recht bei Fehlen einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung; Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung einer Verordnung und Anwendung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; VO 1430/79 Art. 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177; VO 1430/79 Art. 27
    1. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - ZUVIEL GEZAHLTE ZÖLLE - BILLIGKEITSERLASS - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS - VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1957
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.06.1977 - 118/76

    Balkan Import Export / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 27.05.1982 - 113/81
    Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verwaltungsakt vom 6. April 1979 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76 ab; aus diesem ergebe sich, daß eine nationale Zollbehörde nicht berechtigt sei, einen Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen von nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Abgaben nach nationalem Recht zu behandeln, wenn hierdurch die Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bezüglich, der Besteuerungsgrundlage, der Voraussetzungen der Veranlagung und der Höhe der betroffenen Abgabe beeinträchtigt würde (Slg.S. 1177).

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 118/76 sei hier nicht einschlägig, da der Erlaß gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehener überhöhter Zollbeträge die Wirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nicht beeinträchtige.

    In den Rechtssachen 18/72 (Granaria, Slg. 1972, 1163) und 118/76 (Balkan, Sig. 1977, 1177) habe der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung gerade für nationale Billigkeitsregeln getroffen, die in diesen beiden Rechtssachen allerdings im Zusammenhang mit in korrekter Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgesetzten Abgaben geltend gemacht worden seien.

    Dabei berief sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1977 (Rechtssache 118/76, Balkan-Import- Export, Slg. S. 1177).

  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

    Auszug aus EuGH, 27.05.1982 - 113/81
    Zub) Was die Voraussetzungen der Anwendung einer nationalen Billigkeitsregel anbelangt, so bezieht sich die Kommission zunächst auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes; danach sei die Heranziehung nationaler Regeln, sofern es an einschlägigen Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht fehle, unter der Voraussetzung zulässig, daß diese für auf Gemeinschaftsrecht gestützte Ansprüche nicht ungünstiger gestaltet seien als die Regeln, die für die Geltendmachung gleichartiger, auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützter Ansprüche gültig seien (vgl. dazu u. a. die Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887).
  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus EuGH, 27.05.1982 - 113/81
    Die Heranziehung des nationalen Rechts dürfe jedoch nicht dazu führen, eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in ihrer Tragweite zu ändern (vgl. die Rechtssachen 40/69, Bollmann, Slg. 1970, 69, und 74/69, Krohn, Slg. 1970, 451).
  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

    Auszug aus EuGH, 27.05.1982 - 113/81
    Die Heranziehung des nationalen Rechts dürfe jedoch nicht dazu führen, eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in ihrer Tragweite zu ändern (vgl. die Rechtssachen 40/69, Bollmann, Slg. 1970, 69, und 74/69, Krohn, Slg. 1970, 451).
  • EuGH, 30.11.1972 - 18/72

    Granaria / Produktschap voor Veevoeder

    Auszug aus EuGH, 27.05.1982 - 113/81
    In den Rechtssachen 18/72 (Granaria, Slg. 1972, 1163) und 118/76 (Balkan, Sig. 1977, 1177) habe der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung gerade für nationale Billigkeitsregeln getroffen, die in diesen beiden Rechtssachen allerdings im Zusammenhang mit in korrekter Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgesetzten Abgaben geltend gemacht worden seien.
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    24 Die Klägerinnen machen indessen unter Berufung auf das Urteil in der Rechtssache Salumi II und das Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 113/81 (Reichelt, Slg. 1982, 1957) geltend, dieser Grundsatz über die zeitliche Wirkung von Verfahrensvorschriften sei hier nicht anwendbar, da die vorliegend maßgebenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften ein untrennbares Ganzes bildeten und daher, was ihren zeitlichen Geltungsbereich betreffe, nicht isoliert betrachtet werden dürften.

    26 Zum einen hat sich der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen Salumi II und Reichelt mit der Feststellung begnügt, die Gemeinschaftsregelung über die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (Urteil Salumi II) und die Gemeinschaftsregelung über die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben (Urteil Reichelt) seien ohne rückwirkende Kraft an die Stelle der verschiedenen entsprechenden innerstaatlichen Regelungen getreten, sowohl was die geltenden verfahrens- als auch was die geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften betreffe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH und andere gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    Dazu paßt, daß nach Ihrer Rechtsprechung das Gemeinschaftsrecht auch nicht der Anwendung von nationalen allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens oder, anders gesagt, des gutgläubigen Leistungserwerbs (Rechtssache Ferwerda), der Billigkeit (Rechtssachen Balkan-Import-Export und seit meiner Analyse von 1982 auch die Rechtssache 113/81, Reichelt, Slg. 1982, 1963) und anderer allgemeiner Rechtsgrundsätze des nationalen Rechts (Rechtssache Lippische Hauptgenossenschaft) entgegensteht.

    Die wichtigste Einschränkung in bezug auf die nationale Regelung der Rückforderung und der Beweislast liegt aufgrund Ihres Urteils in der Rechtssache Reichelt (Rechtssache 113/81, Slg. 1982, 1957) bekanntlich darin, daß für die Rückforderung von durch die Gemeinschaft finanzierten Leistungen die gleichen Voraussetzungen gelten müssen wie für die Leistungen, die durch die betreffenden Mitgliedstaaten selbst finanziert werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    41 - Urteile Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 11) sowie Reichelt (113/81, EU:C:1982:206, Rn. 13).
  • BFH, 20.01.1998 - VII R 117/97

    Zollpräferenz für Waren aus Entwicklungsländern

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Streitfall, in dem die buchmäßige Erfassung der Zollabgaben vor Inkrafttreten des ZK am 1. Januar 1994 stattgefunden hat, der Erstattungsantrag aber erst nach dem Inkrafttreten des ZK gestellt worden ist, die Vorschriften der VO Nr. 1430/79 (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 27. Mai 1982 113/81, EuGHE 1982, 1957, 1965, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1982, 240; vom 6. November 1997 C-261/96, ABlEG Nr. C 387/6; Bundesministerium der Finanzen --BMF-- in VSF-Nachrichten --VSF N-- 12 94 Nr. 74) oder des ZK (vgl. dazu Huchatz in Witte, Zollkodex, 2. Aufl., Vor Art. 235 Rz. 6; Lux in Dorsch, Zollrecht B I/253 Rz. 5) anzuwenden sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1997 - C-132/95

    Bent Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet A/S gegen Landbrugsministeriet -

    (82) - Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 113/81 (Reichelt, Slg. 1982, 1957, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1992 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) BV und JCT Benelux BV gegen Kommission der Europäischen

    (7) ° Urteil Salumi II, a. a. O. (siehe oben, Anmerkung 6) sowie Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 113/81 (Reichelt, Slg. 1982, 1957).
  • BFH, 22.11.1988 - VII R 24/86

    Anspruch auf Berichtigung der Zollfestsetzungen in der Form bestandskräftiger

    Die gemeinschaftsrechtliche Erstattungsregelung gilt jedoch nur für Fälle buchmäßiger Erfassung der Abgaben - insbesondere durch Zollbescheid - ab 1. Juli 1980, dem Inkrafttreten der Erstattungsverordnung (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 27. Mai 1982 Rs. 113/81, EuGHE 1982, 1957, 1965 - Absatz 14, 15 der Entscheidungsgründe -, auch in Verbindung mit dem die Nacherhebung betreffenden Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212- 217/80, EuGHE 1981, 2735, 2752).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1985 - 299/84

    Firma Karl-Heinz Neumann gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche

    Zweitens bin ich mit der Kommission der Ansicht, daß auch aus der späteren Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil in der Rechtssache 113/81 (Reichelt, Slg. 1982, 1957), keine so grundlegende Änderung des Standpunkts des Gerichtshofes herausgelesen werden kann, daß dies die Bejahung der zweiten Frage rechtfertigen könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1989 - 386/87

    Bessin et Salson gegen Administration des douanes et droits indirects. -

    Sie machen, insbesondere gestützt auf die verbundenen Rechtssachen 212 bis 217/80 (Amministrazione delle Finanze/Salumi, Slg. 1981, 2735) und die Rechtssache 113/81 (Reichelt/Hauptzollamt Berlin-Süd, Slg. 1982, 1957), geltend, die Verordnung sei nur auf Vorgänge in der Zukunft anwendbar und die maßgeblichen Vorgänge seien entweder die buchmäßige Erfassung (ein in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung definierter Begriff) oder die Entrichtung des fraglichen Betrags: Die Einreichung des Antrags auf Erstattung oder die Entscheidung der nationalen Zollbehörden über diesen Antrag seien insoweit unerheblich; unerheblich sei auch, ob ein Rechtsstreit über einen entrichteten oder buchmäßig erfaßten Betrag noch anhängig sei.
  • FG Hamburg, 23.02.1999 - IV 123/96

    Billigkeitserlaß entstandener Säumniszuschläge; Bestehende ernsthafte Zweifel an

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Bremen, 16.07.1997 - 296079K 2

    Anspruch auf Erstattung von Eingangsabgaben; Anwendbarkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen SpA San Giorgio. - Erstattung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht