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   EuGH, 06.07.1982 - 188/80   

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https://dejure.org/1982,773
EuGH, 06.07.1982 - 188/80 (https://dejure.org/1982,773)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.1982 - 188/80 (https://dejure.org/1982,773)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1982 - 188/80 (https://dejure.org/1982,773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission

    1 . KOMMISSION - RECHTSETZUNGSBEFUGNIS - DURCH EINE BESTIMMUNG DES VERTRAGES ÜBERTRAGENE BEFUGNIS - SCHRANKEN - KRITERIEN - FEHLEN EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES - AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG

  • EU-Kommission

    Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Durch den EWG-Vertrag auf die Kommission übertragene Rechtsetzungsbefugnis; Schranken und Kriterien der Rechtsetzungsbefugnis der Kommission durch Auslegung einer speziellen EWG-Vertragsnorm; Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 4; ; EWG-Vertrag Art. 90; ; EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 94; ; EWG-Vertrag Art. 145

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. KOMMISSION - RECHTSETZUNGSBEFUGNIS - DURCH EINE BESTIMMUNG DES VERTRAGES ÜBERTRAGENE BEFUGNIS - SCHRANKEN - KRITERIEN - FEHLEN EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES - AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentliche Unternehmen - Transparenz der finanziellen Beziehungen zum Staat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 2545
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.07.1982 - 190/80
    Auszug aus EuGH, 06.07.1982 - 188/80
    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, 190/80.

    D - Die Klage des Vereinigten Königreichs (Rechtssache 190/80).

    Das gleiche gilt für die französische Regierung in ihrer Eigenschaft als Streithelferin in den Rechtssachen 189 und 190/80.

  • EuGH, 06.07.1982 - 189/80
    Auszug aus EuGH, 06.07.1982 - 188/80
    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft M. Seidel und Rechtsanwalt A. Deringer, zugelassen beim Oberlandesgericht Köln, als Bevollmächtigte, 189/80.

    C - Die Klage der Italienischen Republik (Rechtssache 189/80).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten für vom Staat beherrschte Unternehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 1974, Sacchi, 155/73, Slg. 1974, S. 411 ; Urteil vom 6. Juli 1982, Transparenzrichtlinie, 188/80 bis 190/80, Slg. 1982, S. 2545 ; Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, S. 1-2951 ; Angonese, a.a.O., Rn. 30 ff.) und mit Blick auf Art. 106 AEUV (Art. 86 EGV; vgl. Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. 2, Art. 106 AEUV Rn. 8 ) liegt die Annahme einer unmittelbaren Bindung der Beklagten an die in Rede stehenden Vorgaben des Unionsrechts nahe.
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, der ausdrücklich anerkannt habe, dass die unternehmerische Tätigkeit öffentlicher und privater Unternehmen grundsätzlich unterschiedliche Ziele verfolgen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1982 zur Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen [ABl. L 195, S. 35] in den Rechtssachen 188/80 bis 190/80, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1982, 2545, Randnr. 21), lasse sich die Kommission einseitig von einem Renditeprinzip leiten, das sie undifferenziert auf öffentliche und private Unternehmen anwenden wolle.
  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    In seinem Urteil vom 6. Juli 1982 in den Rechtssachen 188/80 bis 190/80 (Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1982, 2545, Randnr. 12) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 90 nur die Unternehmen betreffe, für deren Verhalten die Staaten aufgrund des Einflusses, den sie auf dieses Verhalten ausüben könnten, besondere Verantwortung trügen; er unterstreiche, daß für diese Unternehmen vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen näheren Bestimmungen sämtliche Vorschriften des EG-Vertrags gölten, und verpflichte die Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Vorschriften in ihren Beziehungen zu diesen Unternehmen.
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