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   EuGH, 29.09.1982 - 228/82 R   

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https://dejure.org/1982,2888
EuGH, 29.09.1982 - 228/82 R (https://dejure.org/1982,2888)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - 228/82 R (https://dejure.org/1982,2888)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - 228/82 R (https://dejure.org/1982,2888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Ford / Kommission

    1 . VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR IHREN ERLASS

  • EU-Kommission

    Ford / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Negativattests oder eines Attests auf Freistellung gem. Art. 85 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Vertriebsvertrag zwischen einem Kraftfahrzeughersteller und seinen Händlern; Verpflichtung eines Automobilherstellers ...

  • Judicialis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 3091
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.1982 - 228/82
    Die Kommission habe die Bedingungen, an die der Gerichtshof in seinem Beschluß in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care Ltd./Kommission (Slg. 1980, 119) die Gültigkeit der Ausübung der ihr in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übertragenen besonderen Befugnis zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen geknüpft habe, nicht eingehalten.

    Dann sei aber die Kommission befugt, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, sei es nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, sei es aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119).

    3 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd.) entschieden hat, muß die Kommission im Rahmen der ihr im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten sichernde Maßnahmen ergreifen können, sofern diese als unerläßlich erscheinen, um zu vermeiden, daß ihre spätere Entscheidung unwirksam gemacht wird.

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Sie ist auf die Verordnung Nr. 17 und insbesondere auf die Befugnis der Kommission nach Artikel 3 dieser Verordnung zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gestützt, die der Gerichtshof erstmals im Beschluss vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, im Folgenden: Beschluss Camera Care) anerkannt und in einer Reihe von späteren Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, im Folgenden: Urteil Ford; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90, Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653, im Folgenden: Urteil Peugeot, und vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, im Folgenden: Urteil La Cinq).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil La Cinq (Randnr. 28) dargelegt hat, welche genauen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluss Camera Care und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, im Folgenden: Beschluss Ford), vorliegen müssen, damit die Kommission einstweilige Maßnahmen erlassen kann.

  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluß Camera Care, a. a. O., Randnrn. 14 und 18, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnr. 13), daß Sicherungsmaßnahmen nur ergriffen werden können, wenn die Wettbewerbspraktiken bestimmter Unternehmen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln darstellen können, der durch eine Entscheidung der Kommission geahndet werden kann.
  • EuGH, 28.11.1991 - C-170/89

    BEUC / Kommission

    Der Kläger könne jedem Rechtsstreit beitreten, in dem es um eventuell zu treffende Antidumpingmaßnahmen gehe; der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluß vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3190).
  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Unter Hinweis auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 228/82 (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091) macht die Antragstellerin geltend, für den Vollzug einer Entscheidung wie der hier erlassenen spreche ein geringeres öffentliches Interesse als für den Vollzug einer Entscheidung, die die Kommission in einem "Hauptsache"-Verfahren nach Abschluß der Untersuchungen getroffen habe.
  • EuG, 12.07.1991 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    67 Die Kommission betont einleitend, es treffe zwar zu, daß sie einstweilige Maßnahmen nur bei nachgewiesener Dringlichkeit treffen könne, eine solche Dringlichkeit könne sich jedoch aus der Gefahr des Eintretens einer Lage ergeben, die geeignet sei, zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu führen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache Camera Care/Kommission, a. a. O., Randnr. 1, sowie vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3101, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-170/89

    Bureau Européen des Unions de Consommateurs gegen Kommission der Europäischen

    Außerdem bedeutet der Umstand, daß der Kläger in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82 R sowie 228/82 und 229/82 (Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, 3097; Slg. 1984, 1129, 1137) in denen es um die Nichtigerklärung einer sich auf ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag beziehenden Entscheidung der Kommission ging, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden war, nicht, daß er notwendigerweise auch als Streithelfer in einem Rechtsstreit zugelassen werden müßte, zu dem es im Gefolge eines Antidumpingverfahrens gekommen wäre.
  • EuG, 21.05.1990 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    24 Es ist nämlich auch zu prüfen - unter Berücksichtigung dessen, daß die Entscheidung der Kommission selbst nur eine vorläufige Maßnahme darstellt -, ob die ernsthafte Gefahr besteht, daß die nachteiligen Wirkungen dieser Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt wird, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich grösser sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme ( Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in den verbundenen Rechtssachen 229/82 und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, Randnrn. 11 und 14 ).
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