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   EuGH, 26.10.1982 - 240/81   

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https://dejure.org/1982,837
EuGH, 26.10.1982 - 240/81 (https://dejure.org/1982,837)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.1982 - 240/81 (https://dejure.org/1982,837)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1982 - 240/81 (https://dejure.org/1982,837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • EU-Kommission

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs auf eingeschmuggelte Betäubungsmittel; Einordnung eingeschmuggelter Betäubungsmittel in den Brüsseler Katalog für einen gemeinsamen Zolltarif und Fragen der Tarifierung; Frage des Bestehens einer ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Zollschuld bei illegaler Einführung von Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177
    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • rechtsportal.de

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 3699
  • NStZ 1983, 79
  • StV 1983, 12
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 240/81
    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) hat das Finanzgericht Baden- Württemberg dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Juni 1981 folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:.

    In Deutschland werden jedoch seit Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (a.a.O.) für entdeckte Betäubungsmittel im Falle der Vernichtung, die im übrigen vermutet wird, keine Eingangsabgaben erhoben.

    Fräulein Einberger, Beklagte im Ausgangsverfahren, macht geltend, der entscheidende Anhaltspunkt zur Beantwortung der Vorlagefrage finde sich in Randnummer 11 des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385); danach könne ein Wertzoll nicht auf Waren erhoben werden, die nach ihrer Natur in keinem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden dürften, sondern von den zuständigen Behörden nach ihrer Entdeckung zu beschlagnahmen und aus dem Verkehr zu ziehen seien.

    Es weist hierzu auf die Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 (Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. 1981, 385) hin, wonach ein Mitgliedstaat seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr befugt ist, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel zu erheben, es ihm jedoch unbenommen bleibt, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen.

  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 240/81
    Mit Beschluß vom 3. Februar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 221/81 und 240/81 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Da die Schädlichkeit von Betäubungsmitteln, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, allgemein anerkannt ist, ist ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath, 50/80, Slg. 1981, 385, Randnr. 10, vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 8, vom 26. Oktober 1982, Einberger, 240/81, Slg. 1982, 3699, Randnr. 8, vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 15, vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 15, und Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1982 (Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699), hat das Finanzgericht Baden- Württemberg, Aussensenate Freiburg - II. Senat -, dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf Betäubungsmittel mit Artikel 2 Ziffer 2 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Amtsblatt EG L 145 vom 13.5.1977, S. 1 ff. - vereinbar, wenn die Mitgliedstaaten keinen Zoll erheben dürfen?".

    der Einfuhr von Betäubungsmitteln (siehe die Urteile vom 26.10.1982 in den Rechtssachen 221/81 und 240/81) auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen sei.

    Insoweit habe der Gerichtshof in der Rechtssache 240/81 entschieden, daß es nicht gerechtfertigt wäre, im Zusammenhang mit Zöllen einen Unterschied zu machen zwischen Betäubungsmitteln, die nicht entdeckt würden, und solchen, die unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet würden, "da bei einer solchen Unterscheidung die Erhebung der Zölle von dem Zufall der Entdeckung abhinge" (Randnummer 15 der Entscheidungsgründe).

    Die französische Regierung weist schließlich darauf hin, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 240/81 die Tragweite seines Urteils auf illegale Einfuhren von Betäubungsmitteln beschränkt habe.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, die Vorlagefrage knüpfe unmittelbar an die Rechtssache 240/81 und die dort getroffenen Feststellungen des Gerichtshofes an.

    Wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 240/81 festgestellt habe, stünden Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben könnten, zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung.

    Es weist hierzu auf die Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 (Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699) hin, wonach ein Mitgliedstaat seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr befugt ist, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete oder vor ihrer Entdekkung aus dem Zollgebiet verbrachte Betäubungsmittel zu erheben, es ihm jedoch unbenommen bleibt, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen.

    Zum Sachverhalt verweist das Finanzgericht auf seine Feststellung in der Rechtssache 240/81, Morphin werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt; die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verkauften Mengen dieses Erzeugnisses seien in das deutsche Hoheitsgebiet eingeschmuggelt und dann illegal in ein drittes Land wieder ausgeführt worden.

    H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath (50/80, EU:C:1981:34, Rn. 10 bis 13), vom 26. Oktober 1982, Wolf (221/81, EU:C:1982:363, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 26. Oktober 1982, Einberger (240/81, EU:C:1982:364, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 28. Februar 1984, Einberger (294/82, EU:C:1984:81, Rn. 14, 15 und 22), vom 5. Juli 1988, Mol (269/86, EU:C:1988:359, Rn. 15, 16 und 21), und vom 5. Juli 1988, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat (289/86, EU:C:1988:360, Rn. 17, 18 und 23).
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