Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.1982 - 256/80   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertr Art. 215
    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1982, 85



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05  

    Europarecht - Frischfleischverordnung: Staatshaftungsanspruch?

    Insoweit bestehen Unterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstandenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 61).

    Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispfl ichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01  

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche nämlich in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    29 Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden erfuellt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und Urteil vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1997, I-6983, Randnr. 65).

    30 Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

mehr
  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11  

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 29, sowie vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, Slg. 2008, I-5341, Randnr. 54).
  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98  

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 -

    (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107, sowie Jansma/Rat und Kommission, Randnr. 76).

    Handelt es sich, wie hier, um einen Fall, in dem die Haftung der Gemeinschaft durch einen Rechtsetzungsakt ausgelöst worden ist, kann die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes und daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

  • EuG, 17.01.2001 - T-124/99  
    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    Sodann weist sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dem von der Beklagten angeführten Urteil festgestellt werde, dass "bei der Haftungsklage ... die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind" (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

    Wie sich aus Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) und Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gleich lautet wie Artikel 44 der EAG-Satzung, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sichdaraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfüllt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9).

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94  
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117; im folgenden: Urteile Birra Wührer und De Franceschi) könne die in Artikel 43 der EWG-Satzung vorgesehene Frist erst dann beginnen, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfuellt seien.

    140 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 16) beträgt der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum fünf Jahre vor der Unterbrechung.

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00  
    Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, undinsbesondere - in Fällen, in denen die Haftung wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

    In den "Milchquoten-Rechtssachen" hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn der Schaden nicht schlagartig verursacht worden ist, sondern sein Eintritt sich aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt hat, die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. z. B. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 108, Nr. 6).

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93  
    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    79 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind (vgl. Urteil Birra Wührer I, Randnr. 10).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06  

    Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage - Verlust einer

    Zur Voraussetzung eines Schadens ist festzustellen, dass der zu ersetzende Schaden tatsächlich und sicher sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05  

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 85 EG-Vertrag

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95  

    Außervertragliche Haftung für rechtmäßiges Handeln - Verordnung Nr. 2340/90 -

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93  
  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00  

    Zugang zu Dokumenten Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03  

    Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03  

    Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98  

    Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung -

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03  

    Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06  

    Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG - Richtlinien

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03  

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05  

    Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten - Behauptete Verwendung einer zur

  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beihilfen für die

  • EuG, 12.12.1996 - T-99/95  
  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03  

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei - Bovine spongiforme Enzephalopathie

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09  

    Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93  
  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03  

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05  

    Anfechtung eines Urteils des Gerichts - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 21.02.2008 - T-348/06  

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04  

    Vergabe - Schadensersatz wegen Nichtbezuschlagung: Verjährung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-243/05  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95  

    Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak - Verwaltung durch die Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-51/05  

    Rechtsmittel - Wein - Gemeinschaftsbeihilfe für die Destillation - Antrag auf

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