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   EuGH, 05.05.1983 - 785/79   

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https://dejure.org/1983,3262
EuGH, 05.05.1983 - 785/79 (https://dejure.org/1983,3262)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1983 - 785/79 (https://dejure.org/1983,3262)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 785/79 (https://dejure.org/1983,3262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Pizziolo / Kommission

    1 . BEAMTE - URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN - ABLAUF - WIEDERVERWENDUNG - UNTERLASSENES ANGEBOT EINER STELLE , FÜR DIE DER BETROFFENE GEEIGNET GEWESEN WÄRE - FOLGEN - ZEITPUNKT DER WIRKSAMKEIT DER TATSÄCHLICHEN WIEDERVERWENDUNG - VERPFLICHTUNG DES ORGANS , DIE LAUFBAHN ...

  • EU-Kommission

    Pizziolo / Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 1343
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.07.1976 - 58/75

    Sergy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 785/79
    2 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, unter anderem im Urteil vom 1. Juli 1976 (Rechtssache 58/75, Sergy, Slg. 1976, 1139) steht den Beamten, die aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens des Organs nach Ablauf ihres Urlaubs aus persönlichen Gründen nicht wiederverwendet worden sind, Ersatz des Schadens zu, den sie tatsächlich dadurch erlitten haben, daß sie keine Dienstbezüge erhielten.
  • EuG, 01.07.1993 - T-48/90

    Bruno Giordani gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Das tatsächliche Vorliegen eines Schadens, das den Kläger berechtigt, hierfür Ersatz zu fordern (Urteil Sergy/Kommission, a. a. O., Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343), würde sich in diesem Fall daraus ergeben, daß dem Kläger während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereinstellung und dem früheren Zeitpunkt, zu dem er möglicherweise hätte wiedereingestellt werden können, seine Bezuege als Beamter vorenthalten wurden.

    Soweit sie die Eignung des Klägers im Hinblick auf die Anforderungen dieser beiden Planstellen tatsächlich rechtzeitig geprüft hat, erscheint ihre Weigerung, ihn wiederzuverwenden, unzureichend begründet und steht zum Teil im Widerspruch zu den tatsächlichen Fähigkeiten des Klägers, zumal Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts keine völlige Übereinstimmung der Fähigkeiten des Betroffenen mit den für die Stelle, um die es geht, geforderten Fähigkeiten, sondern lediglich die Eignung des Beamten für die dieser Planstelle entsprechenden Aufgaben verlangt (Urteil Pizziolo/Kommission, a. a. O., Randnr. 5).

    79 In der vorerwähnten Rechtssache Pizziolo/Kommission hat der Gerichtshof das Begehren eines verspätet wiederverwendeten Beamten, die Kommission unter Berücksichtigung der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe, auf die er Aussicht gehabt habe, zur Wiederherstellung seiner Laufbahn zu verurteilen, mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht konkret festgestellt werden, welche Beförderungsaussichten der betroffene Beamte gehabt hätte, wenn er rechtzeitig wiederverwendet worden wäre (Urteil Pizziolo/Kommission, a. a. O., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1989 - 200/87

    Bruno Giordani gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die Fassung der Beschwerde und der Klageschrift lehnt sich ersichtlich an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der verspäteten oder ausgebliebenen Wiederverwendung nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen an (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139) und Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343).

    Davon ist übrigens der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 1981 in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo/Kommission, Slg. 1981, 969) und in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 285/83 (Nobili/Kommission, nicht veröffentlicht) stillschweigend ausgegangen2.

    In den Rechtssachen 785/79 (Urteile vom 2. April 1981 und 5. Mai 1983, Pizziolo/Kommission, Slg. 1981, 969 und 1983, 1343) und 285/83 (Beschluß vom 11. Oktober 1984, Nobili/Kommission, nicht veröffentlicht) hat der Gerichtshof vor Entscheidung zur Sache angeordnet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um einen.

  • EuGH, 22.09.1988 - 292/87

    Pizziolo / Kommission

    April 1981 ( Rechtssache 785/79, Pizziolo, Slg .

    Mai 1983 ( Rechtssache 785/79, Pizziolo, Slg .

  • EuGH, 16.03.2000 - C-284/98

    Parlament / Bieber

    Schließlich hat das Gericht in Randnummer 50 darauf hingeweisen, daß nach der Rechtsprechung die Entschädigung, die dem Beamten dafür zu zahlen sei, daß ihm aufgrund seiner verspäteten Wiederverwendung Einkünfte entgangen seien, grundsätzlich den Nettodienstbezügen, auf die er Anspruch gehabt hätte, abzüglich der für anderweitige Tätigkeit während dieser Zeit bezogenen beruflichen Nettoeinkünfte entspreche (Urteile vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75,Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnr. 40, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.01.1985 - 532/79

    Amesz u.a. / Kommission

    Nach dem Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1343) sei der Schaden für die Nichtzahlung von Dienstbezügen oder Ruhegehältern durch die Zahlung der Nettobezüge zu ersetzen, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte; diese Summe sei gegebenenfalls Grundlage von Verzugszinsen in gemeinschaftsweiter Höhe von 6 %.
  • EuGH, 27.06.1989 - 200/87

    Giordani / Kommission

    Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-284/98

    Parlament / Bieber

    5: - Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d. 6: - Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343).
  • EuG, 28.09.2004 - T-216/03

    Tenreiro / Kommission

    27 und 28; Gerichtshof, 5. Mai 1983, Pizziolo/Kommission, 785/79, Slg. 1983, 1343, Randnr. 16; Cubero Vermurie/Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1985 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Diesen Zinssatz habe im übrigen der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der vorliegenden Rechtssache (Slg. 1982, 4404, 4423) vorgeschlagen; er entspreche der derzeitigen Praxis, wie sie von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1353, 1357) beschrieben und im Urteil vom 5. Mai 1983 in dieser Rechtssache (Slg. 1983, 1343) und im Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509) bestätigt worden sei.
  • EuGH, 15.01.1985 - 737/79

    Battaglia / Kommission

    Diesen Zinssatz habe im übrigen der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der vorliegenden Rechtssache (Slg. 1982, 4404, 4423) vorgeschlagen; er entspreche der derzeitigen Praxis, wie sie von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1353, 1357) beschrieben und im Urteil vom 5. Mai 1983 in dieser Rechtssache (Slg. 1983, 1343) und im Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509) bestätigt worden sei.
  • EuGH, 23.01.1986 - 173/84

    Rasmussen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1987 - 176/86

    Arlette Houyoux und Marie-Catherine Guery gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 12/87

    Erica Heyl, verheiratete Zeyen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1988 - 292/87

    Adriano Pizziolo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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