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   EuGH, 07.06.1983 - 100/80   

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EuGH, 07.06.1983 - 100/80 (https://dejure.org/1983,70)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.1983 - 100/80 (https://dejure.org/1983,70)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 1983 - 100/80 (https://dejure.org/1983,70)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Musique Diffusion française / Kommission

    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - UNANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 6 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION

  • EU-Kommission

    Musique Diffusion française / Kommission

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Entscheidung 80/256 vom 4. Dezember 1979; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; Art. ... 6 Abs. 1 EMRK; ; Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 19 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 ARt. 15 Abs. 2 Unterabs. 2

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 1825
 
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Wird zitiert von ... (375)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.06.1983 - 101/80
    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    S.A. MUSIQUE DIFFUSION FRANÇAISE, Vélizy, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Collin, zugelassen bei der Cour de Paris, und Rechtsanwalt L. De Gryse, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg, 101/80.

    IV - Anträge der Parteien 1837 V - Rechtssache 101/80, Melchers 1837 A - Die beteiligten Personen 1837 Î’ - Unstreitiger Sachverhalt 1837 Die Verhandlungen zwischen Herrn Schreiber und Herrn Full 1837 Herrn Ifflis Bestellung 1838.

    Am 18. September 1981 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes in der Rechtssache 101/80, Melchers, Zeugen vernommen.

    V - Rechtssache 101/80, Melchers.

    - für die Firma Melchers (Rechtssache 101/80) auf 400 000 ERE, das sind 992 184 DM,.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    Die Kommission verweist auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. S. 461) sowie in der (unter 4 zitierten) Rechtssache van Landewyck.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 (Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. S. 461) hervorgehoben hat, sind diese Bestimmungen Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, dem zufolge in allen Verfahren, auch in Verwaltungsverfahren, rechtliches Gehör gewährt werden und insbesondere dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden muß, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für die Behauptung einer Vertragsverletzung herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    Die Umsätze der Unternehmen überschritten jedoch die in der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1977 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (ABl. C 313 vom 29.12.1977, S. 3) genannten 50 Millionen RE, und jedenfalls sei der Marktanteil viel größer als die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1969 (Rechtssache 5/69, Völk/Vervaecke, Slg. S. 295) als geringfügig anerkannten Prozentsätze.

    Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69 (Völk/Vervaecke, Slg. S. 295) entschieden hat, kann eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflußt, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann.

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Kommission bei der Verhängung von Geldstrafen berücksichtigen: die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung; den Zweck der Geldbußen, der darin bestehe, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen; die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen; das Ausmaß der nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung oder des Mißbrauchs; die Marktlage; das einzelne Verhalten eines jeden Unternehmens und sein Maß an Schuld (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. S. 661, Randnummern 154/156 und 172/176 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. S. 769, Randnummer 53 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. S. 1663, Randnummern 612 und.
  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Kommission bei der Verhängung von Geldstrafen berücksichtigen: die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung; den Zweck der Geldbußen, der darin bestehe, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen; die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen; das Ausmaß der nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung oder des Mißbrauchs; die Marktlage; das einzelne Verhalten eines jeden Unternehmens und sein Maß an Schuld (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. S. 661, Randnummern 154/156 und 172/176 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. S. 769, Randnummer 53 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 16. Dezember 1975 in der Rechtssache Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. S. 1663, Randnummern 612 und.
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    Die Kommission stützt ihre Auffassung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI/Kommission, Slg. S. 619, Randnummern 64/67 der Entscheidungsgründe) sowie vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. S. 1663, Randnummern 26/28 sowie 173/174 der Entscheidungsgründe) .
  • EuGH, 22.01.1981 - 58/80

    Dansk Supermarked

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    89 Was die geltend gemachte Notwehrlage betrifft, so ist daran zu erinnern, daß - wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71 (Béguelin, Sig. S. 949) und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80 (Dansk Supermarked, Sig. S. 181) entschieden hat - die bloße Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht als unlautere Handelspraxis angesehen werden kann.
  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    der Entscheidungsgründe; Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. S. 131, Randnummern 20 und 21 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 12.07.1962 - 16/61

    Acciaierie Ferriere e Fonderie di Modena gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    Nach Auffassung der Kommission befand sich die Firma MDF weder in einem Notstand noch in einer Notwehrlage im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes: Urteil vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 16/61 (Acciaierie Fernere de Fonderie di Modena/ Hohe Behörde, Slg. S. 581) und Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 31, 39, 83 und 85/79 (Ferriera Valsabbia und andere/Kommission, Slg. S. 907).
  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

    Auszug aus EuGH, 07.06.1983 - 100/80
    89 Was die geltend gemachte Notwehrlage betrifft, so ist daran zu erinnern, daß - wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71 (Béguelin, Sig. S. 949) und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80 (Dansk Supermarked, Sig. S. 181) entschieden hat - die bloße Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht als unlautere Handelspraxis angesehen werden kann.
  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, ist zudem klarzustellen, dass die Anwendung von Art. 83 DSGVO keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraussetzt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 97, und vom 16. Februar 2017, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, C-94/15 P, EU:C:2017:124, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Auch der EuGH hat bereits entschieden, dass es über die objektive Tatbestandsverwirklichung hinaus eines spezifischen Verschuldens gar nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - C-100/80 - [juris], <ECLI:EU:C:1983:158>: "Feststellung der Rechtsverletzung als solche" genügt).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass ein Unternehmen, wenn es das Risiko eingehe, die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise selbst anzuzeigen, Schutz vor Geldbußen erhalten müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 93).

    Für die ähnlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 hat der Gerichtshof bereits entscheiden, dass die Vergünstigung des Schutzes vor Geldbußen für ein Unternehmen, das eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise angemeldet hat, den Ausgleich für das Risiko darstellt, das das Unternehmen dadurch, dass es selbst die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise anzeigt, eingeht, da es nicht nur damit rechnen muss, dass festgestellt wird, die Vereinbarung oder die Verhaltensweise verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1, und dass die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 abgelehnt wird, sondern auch gewärtigen muss, dass ihm für seine vor der Anmeldung vorgenommenen Handlungen eine Geldbusse auferlegt wird (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 93, und Asociación Española de Banca Privada u. a., zitiert oben in Randnr. 1421, Randnr. 52).

    Der vorrangige Grundsatz, der sich aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ergebe, sei der, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung alle wesentlichen Umstände berücksichtigen müsse, nämlich den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens, den Teil des Gesamtumsatzes, der auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sei, den vom Unternehmen aus den rechtswidrigen Verhaltensweisen gezogenen Gewinn, die Größe des Unternehmens und den Wert der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. z. B. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnrn. 120 und 121).

    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbußen nicht individuell die Lage jeder einzelnen Klägerin geprüft (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129 bis 134).

    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission hätte nach der Rechtsprechung (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnrn. 120 und 121, vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37, Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 8. Oktober 1996, CEWAL, zitiert oben in Randnr. 568, Randnr. 233, und Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1914, 1950) den Umsatz der Klägerinnen aus den Dienstleistungen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erbracht worden seien, d. h. den Umsatz aus den transatlantischen Transportleistungen, sowie den auf diesen Umsatz entfallenden Anteil am weltweiten Umsatz aus der containerisierten Frachtbeförderung berücksichtigen müssen.

    Hieraus folge, dass die Kommission die Schwere des Verstoßes nicht zutreffend beurteilt habe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 120) und dass die Geldbuße "das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs" sei (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 121).

    Viertens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe bei der Festsetzung der Geldbußen nicht alle für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes relevanten Faktoren berücksichtigt (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 120, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens, sei es auch nur annähernd und unvollständig, einen Anhaltspunkt für seine Größe und seine Wirtschaftskraft dar (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 121).

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