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   EuGH, 14.07.1983 - 174/82   

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https://dejure.org/1983,282
EuGH, 14.07.1983 - 174/82 (https://dejure.org/1983,282)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1983 - 174/82 (https://dejure.org/1983,282)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 174/82 (https://dejure.org/1983,282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Sandoz

    1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - NATIONALE REGELUNG , NACH DER VITAMINIERTE LEBENSMITTEL NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG BEJAHT

  • EU-Kommission

    Sandoz

  • Judicialis

    EWGV Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 36
    1. FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - NATIONALE REGELUNG , NACH DER VITAMINIERTE LEBENSMITTEL NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG BEJAHT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vitamine, Vorsorge und Verhältnismäßigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Durch Gründe des Gesundheitsschutzes gerechtfertigte Beschränkungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 2445
  • NJW 1984, 2757
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 174/82
    Ferner habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 (Biologische Producten, Slg. S. 3277) festgestellt, daß es mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten, insbesondere, wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollten.

    Die Frage, ob die Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die schon im Ausfuhrmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen verhältnismäßig seien (Urteil in der Rechtssache 272/80, a. a. O.), stelle sich im vorliegenden Fall nicht, da sich aus dem Vorlageurteil nicht ergebe, daß die fraglichen Erzeugnisse bereits im Ausfuhrmitgliedstaat analysiert worden seien.

    i6 "Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80 (Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, Sig. S. 3277) festgestellt hat, ist es, soweit beim jeweiligen Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.

  • EuGH, 05.02.1981 - 53/80

    Eyssen

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 174/82
    Insoweit unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von dem Fall, der dem Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80 (Eyssen, Sig. S. 409) zugrunde liege, bei dem Unsicherheiten bezüglich der Höchstmenge eines Zusatzstoffes bestanden hätten.

    In diesem Zusammenhang verweist die dänische Regierung auf das Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80 (Eyssen, Slg. S. 409), wo der Gerichtshof ausgeführt habe, daß "die Problematik des Zusatzes konservierender Stoffe zu Lebensmitteln zu der allgemeineren Problematik des vorbeugenden Gesundheitsschutzes gehört, der im Interesse der menschlichen Gesundheit den Erlaß von innerstaatlichen Maßnahmen zur Regelung des Gebrauchs von Zusatzstoffen erforderlich macht".

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 174/82
    Das sei dann nicht der Fall, wenn dieser Schutz genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden könne, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten (Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. S. 613).
  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 174/82
    Bezüglich der zweiten Frage bezieht sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78 (Denkavit, Slg. S. 3369), wonach die Behörde, die sich auf Artikel 36 berufe, nachzuweisen habe, daß die von ihr verhängten Maßnahmen unerläßlich seien.
  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es - mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen - Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, EU:C:1983:213, Rn. 16, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 42, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 85).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Aus ebenfalls ständiger Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 28 EG die Verpflichtung widerspiegelt, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Gemeinschaft einen freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 26, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, van Bennekom, Randnr. 37, und vom 14. September 2006, Alfa Vita Vassilopoulos und Carrefour-Marinopoulos, C-158/04 und C-159/04, Slg. 2006, I-8135, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    In ihrer Antwort vom 22. Dezember 1999 führten die dänischen Behörden aus, in Anbetracht dessen, dass sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lasse, in welchem Umfang Vitamine und Mineralstoffe schädlich seien, und gemäß dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) genüge es, dass die Mitgliedstaaten nachwiesen, dass die Anreicherung der Lebensmittel um Vitamine und Mineralstoffe keinem echten Bedürfnis entspreche, um sich auf Artikel 30 EG berufen zu können.

    Sie machten geltend, der Gerichtshof habe im Urteil Sandoz eindeutig festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei einem Verbot des Vitaminzusatzes keine mit dem jeweiligen Erzeugnis verbundene konkrete Gefährdung nachweisen müssten, was unter den gegebenen Umständen auch gar nicht möglich sei.

    Zu dem zitierten Urteil Sandoz trägt die Kommission vor, das Vermarktungsverbot, um das es in diesem Urteil gegangen sei, sei nicht auf ein fehlendes Ernährungsbedürfnis gestützt worden, sondern darauf, dass in den dort streitigen Erzeugnissen zwei spezifische Vitamine enthalten gewesen seien, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit begründet worden sei.

    Die dänische Regierung trägt vor, der Gerichtshof habe in dem zitierten Urteil Sandoz bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung eines Verbotes des Zusatzes von Vitaminen keine mit dem einzelnen Lebensmittel verbundene konkrete Gefahr nachweisen müssten, da eine solche Aufgabe beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft unmöglich sei.

    Was den Nachweis einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit angehe, ergebe sich ebenfalls aus dem zitierten Urteil Sandoz, dass es genüge, festzustellen, dass die Aufnahme erhöhter Dosen von Vitaminen und Mineralstoffen schädliche Wirkungen haben könne, dass die wissenschaftliche Forschung die kritischen Grenzwerte weder mit Gewissheit festsetzen noch die genauen Auswirkungen einer solchen Aufnahme ermitteln könne und dass das Bestehen einer Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könne, da der Verbraucher zusätzliche Mengen aufnehme, die weder vorherzusehen noch zu kontrollieren seien.

    Im Übrigen habe der Gerichtshof bereits, u. a. in dem zitierten Urteil Sandoz und in dem Urteil vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache C-473/98 (Toolex, Slg. 2000, I-5681), festgestellt, dass die wissenschaftliche Unsicherheit, die der Ausgangspunkt des Vorsorgeprinzips sei, eine vorsichtige Haltung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Vorliegen potenzieller Gefahren rechtfertigen könne.

    Was die Frage angeht, ob diese Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteil Sandoz, Randnr. 16, sowie die Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-400/96, Harpegnies, Slg. 1998, I-5121, Randnr. 33).

    Dieses Ermessen betreffend den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteil Sandoz, Randnr. 17).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Bellon, Randnr. 14, und Harpegnies, Randnr. 34).

    Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sandoz, Randnr. 22, sowie das Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, das Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 46, und das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 27).

  • BVerwG, 07.11.2019 - 3 C 19.18

    Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von

    Aus der Verkehrsfähigkeit der Produkte als Lebensmittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt aber, dass sie auch im Inland verkehrsfähig sind, bis von den zuständigen Behörden ihre Arzneimitteleigenschaft oder ein sonstiger Versagungsgrund festgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juli 1983 - Rechtssache 174/82 [ECLI:EU:C:1983:213], Sandoz - Rn. 21 ff., vom 29. April 2004 - C-150/00 [ECLI:EU:C:2004:237], Kommission/Republik Österreich - Rn. 86 sowie 89 und vom 15. November 2007 - C-319/05 [ECLI:EU:C:2007:678], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 88).
  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    In entsprechender Weise erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union bei Beschränkungen des Warenverkehrs aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten an (EuGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - 174/82, Slg. 1983, 2445 Rn. 18 f. - Sandoz), wenn unionsrechtliche Regelungen fehlen und Unsicherheiten bei der Beurteilung bestehen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

    36 Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    71 Ungeachtet des Umstands, dass die Vitamine A, D und K fettlösliche Vitamine sind, deren gegenüber wasserlöslichen Vitaminen im Allgemeinen höhere Schädlichkeit anerkannt ist (Urteile Sandoz, Randnr. 11, und Van Bennekom, Randnr. 36), hat sich die österreichische Regierung jedoch darauf beschränkt, auf das Risiko ihrer schädlichen Überdosierung hinzuweisen, ohne zum einen zu präzisieren, ab welcher Dosierung die Unschädlichkeit der Aufnahme dieser Vitamine ungewiss wird oder welcher Art die mit ihrer Überschreitung verbundenen Risiken sind, und ohne zum anderen die von ihr herangezogenen wissenschaftlichen Stellungnahmen anzugeben.

    85 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    86 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    89 Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    32 Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    68 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).

    69 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    72 Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/02

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EGV

    Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    Ungeachtet des Umstands, dass die Vitamine A, D und K fettlösliche Vitamine sind, deren gegenüber wasserlöslichen Vitaminen im Allgemeinen höhere Schädlichkeit anerkannt ist (Urteile Sandoz, Randnr. 11, und Van Bennekom, Randnr. 36), hat sich die österreichische Regierung jedoch darauf beschränkt, auf das Risiko ihrer schädlichen Überdosierung hinzuweisen, ohne zum einen zu präzisieren, ab welcher Dosierung die Unschädlichkeit der Aufnahme dieser Vitamine ungewiss wird oder welcher Art die mit ihrer Überschreitung verbundenen Risiken sind, und ohne zum anderen die von ihr herangezogenen wissenschaftlichen Stellungnahmen anzugeben.

    Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.50).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.53).

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2021 - 13 LB 31/14

    Abgrenzung eines Lebensmittels in Form eines Nahrungsergänzungsmittels von einem

    Aus der Verkehrsfähigkeit der Produkte als Lebensmittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt aber, dass sie auch im Inland verkehrsfähig sind, bis von den zuständigen Behörden ihre Arzneimitteleigenschaft oder ein sonstiger Versagungsgrund festgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.11.2007 - C 319/05 -, Rn. 88; v. 29.4.2004 - C-150/00 -, Rn. 86 und 89; v. 14.7.1983 - 174/82 -, Rn. 21 ff. (Sandoz)).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-282/15

    Queisser Pharma - Lebensmittelsicherheit - Mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1998 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01

    Greenham und Abel

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84

    Strafverfahren gegen Léon Motte. - Maßnahme gleicher Wirkung - Richtlinie zur

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1984 - 94/83

    Strafverfahren gegen Albert Heijn BV. - Verbot von Schädlingsbekämpfungsmitteln

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01

    Greenham und Abel

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-217/99

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04

    ÖSTERREICH KANN DEN VERKAUF VON UNVERPACKTEM KAUGUMMI AUS AUTOMATEN VERBIETEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

  • EuGH, 19.09.1984 - 94/83

    Heijn

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84

    Strafverfahren gegen Claude Muller und andere. - Freier Warenverkehr - Durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 178/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-95/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-443/02

    Schreiber

  • VG Braunschweig, 26.09.2012 - 5 A 206/11

    Erlass einer Allgemeinverfügung für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von

  • EuGH, 17.09.1998 - C-400/96

    Harpegnies

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley

  • EuGH, 19.03.1991 - C-205/89

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-350/97

    Monsees

  • EuGH, 17.12.1998 - C-2/97

    ITALIENISCHE REGELUNG, DIE DEN SCHUTZ DER SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn,

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-121/00

    Hahn

  • EuGH, 06.06.1984 - 97/83

    Melkunie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-260/06

    Escalier - Richtlinie 91/414/EWG - Geltungsbereich - Art. 28 EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1998 - C-67/97

    Bluhme

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-358/95

    Tommaso Morellato gegen Unità sanitaria locale (USL) n. 11 di Pordenone.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 14.07.2005 - C-114/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-24/00

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Jacqueline Brandsma. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-398/03

    Gavrielides

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1984 - 51/83

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Jean-Marie Delattre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1986 - 54/85

    Strafverfahren gegen Xavier Mirepoix.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1984 - 97/83

    Strafverfahren gegen CMC Melkunie BV.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 176/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Michel Debus. - Maßnahme gleicher Wirkung - Bier -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-375/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

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