Rechtsprechung
EuGH, 28.09.1983 - 193/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- EU-Kommission
Rosana / Rat
1 . BEAMTE - DIENSTPOSTEN - ZUORDNUNG DER TÄTIGKEITEN ZUR BESOLDUNGSGRUPPE UND ZUM DIENSTPOSTEN - IDENTISCHE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN FÜR DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN DES ÜBERPRÜFERS UND DES HAUPTÜBERSETZERS - ZULÄSSIGKEIT
- EU-Kommission
Rosana / Rat
- Judicialis
Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1; ; Beamtenstatut Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. BEAMTE - DIENSTPOSTEN - ZUORDNUNG DER TÄTIGKEITEN ZUR BESOLDUNGSGRUPPE UND ZUM DIENSTPOSTEN - IDENTISCHE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN FÜR DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN DES ÜBERPRÜFERS UND DES HAUPTÜBERSETZERS - ZULÄSSIGKEIT
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Beamte - Beschreibung der Tätigkeiten einer Grundamtsbezeichnung.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1983 - 193/82
- EuGH, 28.09.1983 - 193/82
Papierfundstellen
- Slg. 1983, 2841
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.05.1970 - 39/69
Fournier / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.09.1983 - 193/82
Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß jedes Organ zu der Erwartung berechtigt ist, daß hohe Beamte genügend anpassungsfähig sind, um Dienstposten verschiedener Art auszufüllen (Urteil vom 28.5. 1970 in der Rechtssache 39/69 Peco, Sig. 1970, 361, 370). - EuGH, 06.03.1979 - 92/78
Simmenthal / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.09.1983 - 193/82
In der Gegenerwiderung fragt sich der Beklagte, ob die Berufung auf Artikel 184 rechtmäßig sei, wenn man berücksichtige, daß seine Entscheidung vom 17. März 1981, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde, keine Entscheidung "von allgemeiner Tragweite" sei; dieses Kriterium habe der Gerichtshof selbst in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmentbai, Slg. 1979, 777) aufgestellt.
- EuG, 17.05.1995 - T-10/94
Achim Kratz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
42 Sie vertritt die Auffassung, daß ihre Entscheidung vom 19. Juli 1988 dem Statut entspreche, da sich aus der Rechtsprechung ergebe, daß zwar Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts die Organe verpflichte, die Tätigkeiten für jede Grundamtsbezeichnung festzulegen; daraus folge jedoch keineswegs, daß sie diese unterschiedlich definieren müssten (Urteil des Gerichtshofes vom 28. September 1983 in den Rechtssachen 193/82 bis 198/82, Rosani u. a./Rat, Slg. 1983, 2841).Wie die Kommission bemerkt hat, bedeutet das Erfordernis einer Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe nicht, daß die Organe die Tätigkeiten, die der jeweiligen Grundamtsbezeichnung entsprechen, in derselben Weise definieren müssen (vgl. Urteil Rosani u. a./Rat, a. a. O.).
- EuG, 14.12.2005 - T-369/03
Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der …
39 Die Klägerinnen beantragen vorab unter Berufung auf Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung, gemäß der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in den Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76, Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937, vom 28. September 1983 in den Rechtssachen 193/82 bis 198/82, Rosani u. a./Rat, Slg. 1983, 2841, vom 15. März 1984 in der Rechtssache 64/82, Tradax/Kommission, Slg. 1984, 1359, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnrn. - EuGH, 23.01.1986 - 173/84
Rasmussen / Kommission
Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28. Mai 1970 in der Rechtssache 36/69 (Peco, Slg. 1970, 361) und vom 28. September 1983 in den Rechtssachen 193 bis 198/82 (Rosani, Slg. 1983, 2841) ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde erwarten können muß, daß hohe Beamte genügend anpassungsfähig sind, um Dienstposten verschiedener Art auszufüllen.