Rechtsprechung
EuGH, 15.12.1983 - 5/83 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Rienks
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - WIRKUNG
- EU-Kommission
Rienks
- Judicialis
Richtlinie 78/1026/EWG Art. 2 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 78/1026/EWG Art. 2 Abs. 1
1. HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - WIRKUNG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Tierarzt - Niederlassungsfreiheit - Unmittelbare Wirkung der Richtlinien.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1983 - 5/83
- EuGH, 15.12.1983 - 5/83
Papierfundstellen
- Slg. 1983, 4233
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 06.05.1980 - 102/79
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 15.12.1983 - 5/83
Dieser neue Weg, der im Urteil Ratti beschritten worden sei, werde im Urteil vom 6. Mai 1980 (Kommission/Belgien, Rechtssache 102/79, Slg. S. 1473) und im Urteil vom 19. Januar 1982 (Becker, Rechtssache 8/81, Slg. S. 53) noch genauer beschrieben und erläutert; im Urteil in der Rechtssache Becker habe der Gerichtshof ausgeführt:. - EuGH, 06.10.1981 - 246/80
Broekmeulen / Huisarts Registratie Commissie
Auszug aus EuGH, 15.12.1983 - 5/83
Schließlich habe der Gerichtshof die in seiner Rechtsprechung auf diesem Gebiet eingeschlagene Richtung im Urteil vom 6. Oktober 1981 (Broekmeulen, Rechtssache 246/80, Slg. S. 2311) bestätigt, in dem in Randnummer 27 der Entscheidungsgründe die durch Artikel 52 EWG- Vertrag in Verbindung mit den Richtlinien zur Koordinierung und zur Anerkennung der Befähigungsnachweise und Diplome erzeugte unmittelbare Wirkung endgültig anerkannt werde. - EuGH, 05.04.1979 - 148/78
Ratti
Auszug aus EuGH, 15.12.1983 - 5/83
Der Angeklagte im Ausgangsverfahren trägt im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 1979 (Ratti, Rechtssache 148/78, Slg. S. 1629) vor, in dieser Rechtssache habe der Gerichtshof erstens seine frühere Rechtsprechung zu den ähnlichen Wirkungen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft als der Verordnung und zur Abschwächung der praktischen Wirksamkeit einer Richtlinie bestätigt, "wenn die einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten", und zweitens den Grundsatz bekräftigt, daß im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie stehende innerstaatliche Bestimmungen insoweit nicht anwendbar seien, als die Richtlinie eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthalte. - EuGH, 22.09.1983 - 271/82
Auer / Ministère public
Auszug aus EuGH, 15.12.1983 - 5/83
Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die oben genannten Vorschriften der Richtlinie 78/1026 - wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. September 1983 (Auer, Rechtssache 271/82, Slg. 1983, 2727) noch einmal festgestellt hat - für jeden Mitgliedstaat klare, vollständige, genaue und unbedingte Verpflichtungen enthalten, die für eine Ermessenausübung keinen Raum lassen.
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1983, Rienks, 5/83, Slg. 1983, 4233, Randnrn. 10 und 11). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf …
143 - Vgl. Urteile vom 22. September 1983, Auer (271/82, Slg. 1983, 2727, Randnr. 16), vom 15. Dezember 1983, Rienks (5/83, Slg. 1983, 4233, Randnr. 8), Marshall (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 52), vom 4. Dezember 1986, Federatie Nederlandse Vakbeweging (71/85, Slg. 1986, 3855, Randnr. 18), Comitato di coordinamento per la difesa della Cava/Regione Lombardia (oben in Fn. 142 angeführt, Randnr. 10). - OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
Unerlaubtes Glücksspiel: Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten bei …
Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedsstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. in diesem Sinne EuGH , Slg. 1983, 4233 - Rienks). - Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92
H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.
In den älteren Urteilen vom 22. September 1983 in der Rechtssache 271/82 (Auer, Slg. 1983, 2727, Randnr. 16) und vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 5/83 (Rienks, Slg. 1983, 4233, Randnr. 8) hat der Gerichtshof formuliert: klare, vollständige, genaue und unbedingte Verpflichtungen , die für eine Ermessensausübung keinen Raum lassen .