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   EuGH, 15.03.1983 - 319/81   

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EuGH, 15.03.1983 - 319/81 (https://dejure.org/1983,1540)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.1983 - 319/81 (https://dejure.org/1983,1540)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 1983 - 319/81 (https://dejure.org/1983,1540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - DIFFERENZIERENDE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VERFOLGUNG VON ZIELEN , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND - KEIN DISKRIMINIERUNGS- ODER SCHUTZCHARAKTER

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 95; EWG-Vertrag Art. 169
    1. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - DIFFERENZIERENDE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VERFOLGUNG VON ZIELEN , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND - KEIN DISKRIMINIERUNGS- ODER SCHUTZCHARAKTER

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 601
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.01.1981 - 46/80

    Vianl / Orbat

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Sie räumt ein, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) eine Änderung der früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 bedeute, denn der Gerichtshof bejahe hier zum ersten Mal die Zulässigkeit einer differenzierenden Besteuerung, bei der der höchste Satz auf ein ausschließlich aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Erzeugnis anwendbar sei und die somit die Einfuhr dieses Erzeugnisses (Synthesealkohol) nach Italien zugunsten des gleichartigen inländischen Erzeugnisses (Branntwein aus landwirtschaftlicher Produktion) behindere.

    Die ganz besondere Eigenart des Branntweinmarktes mache es unmöglich, die Beurteilungsmaßstäbe, die der Gerichtshof in der Rechtssache 46/80 (Vinal) im Hinblick auf den Markt für vergällten Äthylalkohol aufgestellt habe, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wenngleich die hier streitige Regelung auch bereits die vom Gerichtshof in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle.

    Zunächst sei es unrichtig, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und das vorgenannte Urteil in der Rechtssache 46/80 im Verhältnis zu der gesamten früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 eine Neuerung darstellten.

    Der vorliegende Rechtsstreit könne nicht den vorgenannten Rechtssachen 140/79 und 46/80 gleichgestellt werden.

    Zwar seien die Mitgliedstaaten berechtigt, selbst für gleichartige oder konkurrierende Erzeugnisse differenzierender Steuersätze vorzusehen, sofern sie die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) aufgestellten Voraussetzungen beachteten; die von der italienischen Regierung gewählten Kriterien erfüllten diese Voraussetzungen jedoch nicht.

    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Die Kommission bemerkt dazu lediglich, die streitige Mehrwertsteuerregelung könne nicht aufgrund des Urteils vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) als zulässig angesehen werden.

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Banderolensteuer, die Gegenstand der Rechtssache 169/78 gewesen sei, in wesentlich günstigerem Licht, denn sie habe die Branntweine auf der Grundlage des Ausgangsstoffs unabhängig vom Ursprungs- oder Herkunftsort belastet.

    Abschließend meint die Kommission, der vorliegende Rechtsstreit sei auf der Grundlage der Auslegungskriterien zu entscheiden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen auf dem Gebiet der Branntweinbesteuerung und insbesondere in seinem Urteil 169/78 entwickelt habe.

    Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 169/78 (Kommission/Italien) und 216/81 (Cogis) bereits entschieden, daß Kornbranntweine, die einen großen Teil der aus dem Vereinigten Königreich eingeführten Branntweine ausmachten, und Branntweine aus Wein, auf die ein großer Teil der im Inland hergestellten Branntweine entfalle, denselben oder ähnlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienten.

    6 Wie der Gerichtshof wiederholt, unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 {Kommission/Frankreich, Rechtssache 168/79, Kommission! Italien, Rechtssache 169/78 und Kommission/Dänemark, Rechtssache 171/78, Slg. 1980, 347, 385 und 447) erkannt hat, gibt es bei Branntweinen eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als "gleichartige Waren" im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.

  • EuGH, 14.01.1981 - 140/79

    Chamial Farmaceutici

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Zunächst sei es unrichtig, daß das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und das vorgenannte Urteil in der Rechtssache 46/80 im Verhältnis zu der gesamten früheren Rechtsprechung zu Artikel 95 eine Neuerung darstellten.

    Der vorliegende Rechtsstreit könne nicht den vorgenannten Rechtssachen 140/79 und 46/80 gleichgestellt werden.

    Sodann geht die italienische Regierung auf das Vorbringen der Kommission ein, wonach die italienische Mehrwertsteuerregelung für Branntweine nicht rechtmäßig sei, da sie nicht darauf abziele, wirtschafts- oder industriepolitische Ziele von der Art zu erreichen, die der Gerichtshof in den Urteilen Chemial und Vinal anerkannt habe, und macht geltend, dieser Einwand scheine auf einem Mißverständnis zu beruhen.

    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Ferner seien die Grundsätze der einschlägigen ständigen Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413) bestätigt worden.

    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

    Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist" (Urteil vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

  • EuGH, 30.10.1980 - 26/80

    Schneider-Import / Hautzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 (Schneider, Slg. 1980, 3486) entschieden, daß dem Diskriminierungsverbot Genüge getan sei,.

    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    6 Wie der Gerichtshof wiederholt, unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 {Kommission/Frankreich, Rechtssache 168/79, Kommission! Italien, Rechtssache 169/78 und Kommission/Dänemark, Rechtssache 171/78, Slg. 1980, 347, 385 und 447) erkannt hat, gibt es bei Branntweinen eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als "gleichartige Waren" im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • EuGH - 168/79 (anhängig)

    Di Nasso / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    6 Wie der Gerichtshof wiederholt, unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 {Kommission/Frankreich, Rechtssache 168/79, Kommission! Italien, Rechtssache 169/78 und Kommission/Dänemark, Rechtssache 171/78, Slg. 1980, 347, 385 und 447) erkannt hat, gibt es bei Branntweinen eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als "gleichartige Waren" im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    6 Wie der Gerichtshof wiederholt, unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 {Kommission/Frankreich, Rechtssache 168/79, Kommission! Italien, Rechtssache 169/78 und Kommission/Dänemark, Rechtssache 171/78, Slg. 1980, 347, 385 und 447) erkannt hat, gibt es bei Branntweinen eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als "gleichartige Waren" im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • EuGH, 22.06.1976 - 127/75

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).
  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 319/81
    Sie trägt zunächst vor, den Mitgliedstaaten sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verboten, selbst für identische Erzeugnisse differenzierende Besteuerungen nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Herstellungsbedingungen oder der verwendeten Ausgangsstoffe einzuführen (Urteile vom 22. Juni 1976 Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 10. Oktober 1978, Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787; vom 30. Oktober 1980, Rechtssache 26/80, Schneider, Slg. 1980, 3469; vom 14. Januar 1981, Rechtssache 140/79, Chemial, und Rechtssache 46/80, Vinal, Slg. 1981, 1 und 77, und vom 27. Mai 1981, verbundene Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).
  • EuGH, 13.03.1984 - 16/83

    Prantl

    Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 15. März 1983 (Rechtssache 319/81, Kommission und Vereinigtes Königreich/Italien, Slg. 1983, 601) entschieden habe, sei es notwendig, die Marktverhältnisse nicht erstarren zu lassen; es sei also nicht möglich, die fragliche Maßnahme allein mit Blick auf den deutschen Verbraucher zu rechtfertigen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. -

    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    So konnte sich der Gerichtshof in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils mit folgender Feststellung begnügen:.

    In diesem Zusammenhang sind vor allem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), 140/79 und 46/80 (Chemial Farmaceutici und Vinal, Slg. 1981, 1 und 77) sowie 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) von Bedeutung.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen (vgl. Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1986 - 200/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    In seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof im übrigen festgestellt, daß die Mitgliedstaaten "unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz... [vorsehen können] als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminieren".

    Rechtssachen 142 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnrn. 13 und 14 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 243/84 (John Walker/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1986, 875, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe).

    - Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, "Besteuerung von Branntwein", Slg. 1983, 601); Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 278/83 (Kommission/Italienische Republik, "Mehrwertsteuer - Besteuerung von Schaumwein", Slg. 1985, 2503).

    Somit läßt sich feststellen, daß die in Ihrem Urteil in der Rechtssache 319/81 (a. a. O.) aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, nämlich daß das von Italien gewählte Kriterium für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminiert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1985 - 278/83

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Diese höhere Besteuerung sei nicht nur nach italienischem, sondern auch nach Gemeinschaftsrecht zulässig, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) anerkannt habe.

    Der Gerichtshof hat klar ausgesprochen, daß die Mitgliedstaaten das Recht haben, "unter anderem bestimmte als Luxuserzeugnisse angesehene Konsumgüter höher zu besteuern" (Urteil in der Rechtssache 319/81, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 319/81 in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, werden "durch solch eine Regelung ... die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden und es allein im Willen des nationalen Gesetzgebers liegt, durch Nichterlaß einer allgemeinen, auf alle Branntweine anwendbaren Regelung diese Situation... auf unbestimmte Zeit zu verlängern".

    Diese Sorgfalt ist besonders angebracht, da eines der Ziele der Schaffung eines gemeinsamen Marktes darin besteht, daß "diese Verfestigungen der Verbrauchergewohnheiten dadurch beseitigt werden sollen, daß im Rahmen des Möglichen allen Verbrauchern gleicher Zugang zu allen Gemeinschaftserzeugnissen gewährt wird" (Urteil in der Rechtssache 319/81, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen (vgl. Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 17).

    Bezüglich der Frage, ob eine diskriminierende Abgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige als Entgelt für eine Dienstleistung nicht unter das Verbot des Artikels 95 des Vertrages fallen könnte, ist lediglich daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die sich die beklagten Verkehrshäfen und das Verkehrsministerium berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 9), der Umstand, daß eine finanzielle Belastung ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst, und zwar in einer diesem Dienst angemessenen Höhe, darstellt, nur bedeutet, daß sie nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. des Vertrages zu qualifizieren ist, nicht aber, daß sie nicht unter das Verbot jeder diskriminierenden inländischen Besteuerung nach Artikel 95 fiele.

  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 6.95

    Kommunale Steuern: Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer

    Durch die gegenteilige Auffassung der Beschwerde würde - wie Generalanwalt Tesauro (a.a.O., S. 1865 f.) zutreffend ausgeführt hat - Art. 30 EGV in eine "Passepartout-Norm ohne irgendeinen Zusammenhang mit der Systematik des Vertrages umgewandelt, der in Anbetracht der steuerlichen Souveränität der Mitgliedstaaten in den Art. 95 ff. eine besondere Regelung für nationale Maßnahmen auf steuerlichem Gebiet vorgesehen hat" (vgl. zur weitgehend den Mitgliedstaaten belassenen Steuerhoheit: u.a. EuGH, Urteil vom 15. März 1983 - Rs 319/81 - Kommission/Italienische Republik - Slg. 1983, 601 ; Klein/Wolffgang in Lenz, a.a.O., Art. 95 Rn. 34).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Die finnische Regierung meint dagegen, dass Artikel 95 EG-Vertrag einer Steuer wie der Kraftfahrzeugsteuer, mit der in Finnland sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge nach objektiven Kriterien belastet würden, nicht entgegenstehe (Urteile vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, und vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Im Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 16) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 14) den Mitgliedstaaten das Recht zugestanden, derartige Erzeugnisse höher zu besteuern als gewöhnliche Waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1987 - 356/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

    1980, 347, 359, Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, 399, Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, 462; Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81, Cogis/Amrainistrazione delle Finanze dello Stato, Slg. 1982, 2701, 2712; Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, 867, Randnr. 10.7 - Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Administration des Finances de l'Etat/ Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, 1434; siehe auch Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79, Chemial Farmaccutici/DAF, Slg. 1981, 1, 14, und in der Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, 620.

    - Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 621.19 - Rechtssache 278/83, Slg. 1985, 2503, 2509.20 - Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission Vereinigtes Königreich, a. a. O., 432, Randnr. 5.21 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, a. a. O., Randnr. 6; Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, a. a. O., Randnr. 7.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 112/84

    Michel Humblot gegen Directeur des services fiscaux.

  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 5.95

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-213/96

    Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität inländischen

  • EuGH, 04.03.1986 - 106/84

    Kommission / Denmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-290/05

    Nádasdi

  • EuGH, 18.04.1991 - C-230/89

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.03.1986 - 243/84

    Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter

  • EuGH, 11.07.1985 - 278/83

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - 132/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1990 - 47/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85

    Jacques Feldain gegen Directeur des services fiscaux du département du Haut-Rhin.

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