Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1984 - 51/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - EINGRENZUNG DES STREITGEGENSTANDS - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS - UNZULÄSSIGKEIT

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    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG - EINGRENZUNG DES STREITGEGENSTANDS - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS - UNZULÄSSIGKEIT

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1984, 2793
  • NJW 1986, 657 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (10)  

  • EuGH, 26.09.2000 - C-225/98  

    Vertragsverletzung - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 71/305/EWG in der

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793) macht die französische Regierung zunächst geltend, dieser Vorwurf der Kommission sei alsunzulässig anzusehen, da er zum ersten Mal in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebracht worden sei.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Vorwurfs der Kommission ergibt sich zunächst aus dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens, dass das Mahnschreiben den Gegenstand des Rechtsstreit eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Informationen zur Vorbereitung seiner Verteidigung geben soll (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 19).

    Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung die Gelegenheit zur Äußerung für den betreffenden Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie, deren Beachtung eine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Vertragsverletzungsverfahrens ist (vgl. Urteile vom 11. Juli 1984, Kommission/Italien, Randnr. 5, und vom 28. März 1985, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenenStellungnahme die Vorwürfe auszuführen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil vom 28. März 1985, Kommission/Italien, Randnr. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 59 EG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98  
    Der Gerichtshof hat zwar in dem Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 entschieden, daß die Vorwürfe, die in einem Mahnschreiben erhoben werden und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erweitert werden, unheilbar fehlerhaft sind.(11) Die Klage wäre dann, soweit sie über die in dem Mahnschreiben erhobenen Vorwürfe hinausgeht, als unzulässig abzuweisen.

    9: - Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793).

    10: - Rechtssache 274/83 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).

    11: - Vgl. Rechtssache 51/83 (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 6 und 7).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG -

    Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4, vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 51).
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