Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.1984 - 188/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Witte / Parlament

    1 . BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - AUSLANDSZULAGE - ZWECK - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN

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    1. BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - AUSLANDSZULAGE - ZWECK - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1984, 3465



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Wird zitiert von ... (38)  

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG - Anträge auf

    Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuG, 25.10.2005 - T-298/02  

    Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des

    Außerdem hängt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, der sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der früheren Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergeben kann (Urteil De Angelis/Kommission, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 8. April 1992 in der Rechtssache T-18/91, Costacurta Gelabert/Kommission, Slg. 1992, II-1655, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 8).

    Jedenfalls könne sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen (Urteil Witte/Parlament, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-22/99, Rose/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-27 und II-115, Randnr. 39).

    Wie die Kommission richtig feststellt, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur unter Wahrung der Rechtmäßigkeit geltend gemacht werden (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in den Rechtssachen 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Besnard u. a./Kommission, Slg. 1972, 543, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts Magdalena Fernández/Kommission, Randnr. 38), und es kann sich niemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtswidrigkeit zugunsten anderer berufen (Urteile Witte/Parlament, Randnr. 15, und Rose/Kommission, Randnr. 39).

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Mozart -

    Nach dem letztgenannten Grundsatz kann sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15).
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