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   EuGH, 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83   

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https://dejure.org/1984,1893
EuGH, 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,1893)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,1893)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 20 - 21/83, 20/83, 21/83 (https://dejure.org/1984,1893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Vlachos / Gerichtshof

    1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS - ERNENNUNG ALS BEFÖRDERUNG BEHANDELT - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE - ANZUWENDENDE BESTIMMUNGEN DES STATUTS - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ...

  • EU-Kommission

    Vlachos / Gerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Beamten in eine höhere Besoldungsstufe ; Festsetzung eines Dienstaltersbeginn ; Gewährung einer höheren Dienstaltersstufe

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 46; ; Beamtenstatut Art. 45; ; Beamtenstatut Art. 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS - ERNENNUNG ALS BEFÖRDERUNG BEHANDELT - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE - ANZUWENDENDE BESTIMMUNGEN DES STATUTS - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 4149
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, 4163, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963, 3966), wonach der Zweijahreszeitraum des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts mit der Ernennung des Beamten auf Lebenszeit beginne, könne er sich nicht einverstanden erklären.

    Demgegenüber müsse nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos, a. a. O.) der in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellte Beamte 33 Monate, das heisst 18 Monate länger als der erstgenannte, warten.

    Diese Auslegung, wonach die vom Statut geforderte Mindestdienstzeit für eine Beförderung von der Ernennung jedes Beamten zum Beamten auf Lebenszeit an berechnet wird ohne Rücksicht darauf, ob er bei seiner Einstellung in die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft wurde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos, und den Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann, a. a. O.), entspricht nämlich dem Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts besser als die gegenteilige, vom Kläger befürwortete Auslegung.

  • EuG, 12.02.1992 - T-52/90

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung

    16 Der Kläger stützt seine Ansicht auf das Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, Randnr. 19), in dem der Gerichtshof wie folgt entschieden habe: "Will die Anstellungsbehörde freie Planstellen besetzen, hat sie zunächst nach Artikel 29 des Statuts die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs und sodann nach dieser Prüfung die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs zu prüfen.

    In der Verpflichtung zur Durchführung dieser Abwägung kommt sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der vom Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 19) anerkannte Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck.

  • EuGH, 07.10.1987 - 248/86

    Brüggemann / ESC

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83 (Vlachos, Slg. 1984, 4149) dahin ausgelegt, daß ein beförderungsfähiger Beamter die Mindestdienstzeit nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abgeleistet haben muß.

    Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere darauf, daß der WSA bei der Aufstellung der Liste der beförderungsfähigen Beamten die Mindestdienstzeit des Artikels 45 des Beamtenstatuts unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe das Urteil vom 13. Dezember 1984, a. a. O.) berechnet hat, hält der Gerichtshof es für angemessen, dem WSA sämtliche Kosten aufzuerlegen.

  • EuG, 14.05.1991 - T-30/90

    Wolfdietrich Zoder gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beförderung -

    13 Zur Unterstützung dieser Argumentation weist er darauf hin, daß die von Artikel 45 des Statuts vorgeschriebene Mindestdienstzeit für eine Beförderung von zwei Jahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/86, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963) erst mit der am 1. Januar 1987 erfolgten Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zu laufen begonnen habe.

    21 Diese Auslegung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der zur Beförderung vorgesehene Beamte eine Mindestdienstzeit abzuleisten hat, die entweder sechs Monate oder zwei Jahre vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet beträgt (siehe Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 18, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/86, Brüggemann/WSA, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).

  • EuG, 16.12.1993 - T-58/92

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der Bewerbungen um eine Versetzung oder Beförderung nach Artikel 45 des Statuts zu erfolgen hat und daß in der Verpflichtung zur Abwägung der Verdienste nach dieser Vorschrift sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck kommt (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in den Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149; Urteile des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, und vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-22/92, Weissenfels/Parlament, Slg. 1993, II-1095).
  • EuGöD, 28.06.2007 - F-21/06

    Da Silva / Kommission - Beamte - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Stelle eines

    Erstens, der Grundsatz der Anwartschaft jedes Beamten auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs wurde vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz im Zusammenhang mit der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts festgelegten Rangfolge herangezogen, wonach es der Anstellungsbehörde obliegt, wenn sie die Besetzung von Planstellen ins Auge fasst, zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder einer Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen und erst anschließend, nach dieser Prüfung, die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Vlachos/Gerichtshof, 20/83 und 21/83, Slg. 1984, 4149, Randnrn. 19, 23 und 24, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T-3/97, Slg. ÖD 1998, I-A-89 und II-215, Randnr. 65, und vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T-372/00, Slg. ÖD 2002, I-A-49 und II-223, Randnrn. 91 und 92).
  • EuG, 26.10.1993 - T-22/92

    Roderich Weißenfels gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulässigkeit -

    Die Verpflichtung zur Vornahme dieser Abwägung ist Ausdruck sowohl des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten als auch des Grundsatzes ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1986 - 92/85

    M. Hamai gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Ernennung,

    Dies ist meines Erachtens aufgrund früherer Entscheidungen richtig, obwohl bemerkt werden muß, daß die Kläger in den Rechtssachen 25/83 (Buick/Kommission, Slg. 1984, 1773) und in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149) Entscheidungen anfochten, durch die ihre Beschwerden zurückgewiesen worden waren, ohne daß der Gerichtshof das beanstandet hätte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 43/84

    Heinrich Maag gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Damit hat sie meiner Ansicht nach in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der eines der Handlungskriterien der Kommission bei der Organisation ihrer Dienststellen ist (siehe insbesondere das Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83, Vlachos, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe, Slg. 1984, 4149), und im Einklang mit dem für jede durch die Entscheidungen der Haushaltsbehörde gebundene Verwaltung verbindlichen Grundsatz einer zweckgerechten Verwaltung der öffentlichen Mittel (siehe insbesondere Rechtssache 18/63, Schmitz, Sig.
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