Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.1985 - 146/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1701
EuGH, 06.06.1985 - 146/84 (https://dejure.org/1985,1701)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.1985 - 146/84 (https://dejure.org/1985,1701)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 1985 - 146/84 (https://dejure.org/1985,1701)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1701) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    De Santis / Rechnungshof

    1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE - EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE DER LAUFBAHN - AUSNAHME - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG

  • EU-Kommission

    De Santis / Rechnungshof

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Beamten des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften auf Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe und auf Berücksichtigung einer zusätzlichen Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit bei seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe; Befugnis der ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 31; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG/EAGBeamtStat Art. 31; EWG/EAGBeamtStat Art. 32
    1. BEAMTE - EINSTELLUNG - ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE - EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE DER LAUFBAHN - AUSNAHME - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG - [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 5 UND 31 ABSATZ 2]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 1723
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1968 - 33/67

    Kurrer / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.06.1985 - 146/84
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28. März 1968 in der Rechtssache 33/67 (Kurrer/Rat, Slg. 1968, 190) entschieden hat, muß die Anstellungsbehörde die ihr nach Artikel 31 Absatz 2 zustehende Befugnis in Einklang mit den Erfordernissen ausüben, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Artikel 5 und Anhang I des Beamtenstatuts ergeben.
  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.06.1985 - 146/84
    Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelides/Kommission, Slg. 1984, 2907) entschieden hat, ist die Situation.
  • EuGH, 29.06.1994 - C-298/93

    Klinke / Gerichtshof

    10 Das Gericht hat entschieden, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723) Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur dann ausnahmsweise zulässig seien, wenn die Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 durch spezifische dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sei, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machten (Randnr. 25 des angefochtenen Urteils).

    "35 Jedenfalls muß die vom Kläger behauptete Diskriminierung anhand des Zwecks der Vorschrift geprüft werden, bei deren Anwendung er nach seinem Vorbringen diskriminiert worden ist, wie dieser im Urteil De Santis/Rechnungshof, a. a. O., bestimmt wurde.

  • EuGH, 01.07.1999 - C-155/98

    Alexopoulou / Kommission

    Die Feststellung des Ausnahmecharakters des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts enthält nichts Neues gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Möglichkeit der Ernennung eines neueingestellten Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache T-18/90, Jongen/Kommission, Slg. 1991, II-187, Randnr. 12, sowie das Urteil Alexopoulou I, Randnr. 20).

    Dieser Ausnahmecharakter findet seinen Grund in der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Ausübung der ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Befugnis in Einklang mit den Erfordernissen zu bringen, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Artikel 5 und Anhang I des Statuts ergeben (vgl. Urteile De Santis/Rechnungshof, Randnr. 9, und Alexopoulou I, Randnr. 20).

  • EuG, 30.03.1993 - T-30/92

    Ulrich Klinke gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anwendung des Artikel 31 Absatz 2 durch spezifische dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 9).

    35 Jedenfalls muß die vom Kläger behauptete Diskriminierung anhand des Zwecks der Vorschrift geprüft werden, bei deren Anwendung er nach seinem Vorbringen diskriminiert worden ist, wie dieser im Urteil De Santis/Rechnungshof, a. a. O., bestimmt wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-583/08

    Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einstufung in die

    42 - Urteile des Gerichtshofs vom 6. Juni 1985, De Santis/Rechnungshof (146/84, Slg. 1985, 1723, Randnr. 9), und Alexopoulou/Kommission (zitiert in Fn. 41, Randnrn. 32, 33 und 36), sowie Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission (T-133/02, Slg. ÖD 2003, I-A-329 und II-1617, Randnr. 36), und vom 11. Dezember 2009, Giannopoulos/Rat (T-436/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 34 und 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-298/93

    Ulrich Klinke gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Jedoch seien, so das Urteil weiter, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723) "Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 durch spezifische dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen".

    "Jedenfalls muß die vom Kläger behauptete Diskriminierung anhand des Zwecks der Vorschrift geprüft werden, bei deren Anwendung er nach seinem Vorbringen diskriminiert worden ist, wie dieser im Urteil De Santis/Rechnungshof, a. a. O., bestimmt wurde.

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) und vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84 (De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1731) entschieden hat, fallen die Beschäftigungszeiten eines Bediensteten auf Zeit bei einem Organ ebenso wie die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung unter Artikel 32 des Statuts.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-155/98

    Alexopoulou / Kommission

    (6) - Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84 (Slg. 1985, 1723).
  • EuG, 15.12.1992 - T-75/91

    Piera Scaramuzza gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - In einem

    20 Nichts hindert die Anstellungsbehörde im Grundsatz daran, durch eine interne Entscheidung allgemeiner Natur Regeln für die Ausübung des ihr durch das Statut übertragenen Ermessens aufzustellen (vgl. z. B. zu der Entscheidung der Anstellungsbehörde nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts die Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83, Samara/Kommission, Slg. 1985, 189, Randnr. 15, und vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 11).
  • EuG, 30.11.1993 - T-15/93

    Philippe Vienne gegen Europäisches Parlament. - Beamte/sonstige Bedienstete -

    29 Nach diesen Erwägungen ist festzustellen, daß der in der Rechtsprechung aufgestellte förmliche Grundsatz der Trennung zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis der sonstigen Bediensteten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 17, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 181/86

    Sergio Del Plato und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    "es der Ausstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt ist, in einem allgemeinen internen Beschluß Regeln für die Ausübung des ihr im Beamtenstatut eingeräumten Ermessens aufzustellen" (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/ Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, 1734, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2001 - C-171/00

    Libéros / Kommission

  • EuGH, 19.04.1988 - 37/87

    Sperber / Gerichtshof

  • EuG, 07.02.1991 - T-2/90

    Ana Fernandes Ferreira de Freitas gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 13.02.2007 - T-354/04

    Petralia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1988 - 314/86

    Gérard de Szy-Tarisse und Yvette Feyaerts gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.05.1991 - T-30/90

    Wolfdietrich Zoder gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beförderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 37/87

    Eckhard Sperber gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1986 - 280/85

    P. Mouzourakis gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beschwerde - Verbesserung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 151/86

    Ernst R. Bauer und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht