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   EuGH, 20.06.1985 - 138/84   

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https://dejure.org/1985,2107
EuGH, 20.06.1985 - 138/84 (https://dejure.org/1985,2107)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.1985 - 138/84 (https://dejure.org/1985,2107)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 138/84 (https://dejure.org/1985,2107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Spachis / Kommission

    BEAMTE - EINSTELLUNG - WECHSEL DER LAUFBAHN AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS VOR DER EINSTELLUNG - EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE - ANWENDBARE BESTIMMUNGEN - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERNENNUNG

  • EU-Kommission

    Spachis / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anwartschaft auf Berücksichtigung früher erworbener Qualifikationen; Rechtfolgen der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren; Teilnahme an zwei verschiedenen Auswahlverfahren durch einen Beamten

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEAMTE - EINSTELLUNG - WECHSEL DER LAUFBAHN AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS VOR DER EINSTELLUNG - EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE - ANWENDBARE BESTIMMUNGEN - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERNENNUNG - [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 31 ABSATZ 2]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 1939
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.1985 - 138/84
    Auf die erste Rüge erwidert die Kommission, die Artikel 31 und 32 des Beamtenstatuts seien in der Laufbahn eines Beamten nur einmal anwendbar, und zwar, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelidis, Slg. 1984, 2907) entschieden habe, bei seiner ersten Einstellung.
  • EuGH, 29.01.1985 - 273/83

    Michel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.1985 - 138/84
    Auf die Rüge der Diskriminierung erwidert die Kommission, die Stellung von externen Bewerbern und Bewerbern, die bereits Beamte seien, im Rahmen ein und desselben Auswahlverfahrens, sei nicht vergleichbar, so daß es, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom .29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel, Slg. 1985, 354) anerkannt habe, keine Diskriminierung darstelle, wenn die für die jeweilige Kategorie spezifischen Bestimmungen angewendet würden.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-443/07

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einrede der

    Auch wenn die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und die Aufnahme in eine Eignungsliste keinen Anspruch auf Einstellung begründeten, ließen sie doch für alle Teilnehmer des Auswahlverfahrens und erst recht für diejenigen, die in diese Liste aufgenommen worden seien, einen Anspruch darauf entstehen, nach Maßgabe dieser Bekanntmachung behandelt zu werden (Urteil vom 20. Juni 1985, Spachis/Kommission, 138/84, Slg. 1985, 1939) sowie gegebenenfalls auf der Stufe und für die Aufgaben eingestellt zu werden, die in dieser Bekanntmachung angegeben seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1986 - 269/84

    C. Fabbro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Dies hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939) entschieden, er hat dort zweimal den Begriff "Verwaltungslaufbahn" verwendet und erklärt, daß nach Artikel 45 Absatz 2 der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Verwalturigslaufbahn "nur aufgrund eines Auswahlverfahrens' zulässig [war]" (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    Aus allen diesen Gründen beantrage ich, unter Bestätigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 138/84 (Spachis), in der Rechtssache 292/84, Scharf/Kommission,.

  • EuG, 11.07.2002 - T-381/00

    Wasmeier / Kommission

    In diesem Zusammenhang habe die Anstellungsbehörde dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie sich bei der Entscheidung über die Einstufung des Klägers allein auf den ersten Dienstposten gestützt habe, auf dem er eingesetzt worden sei, ohne den Bedarf der Dienststellen an Beamten mit Erfahrungen als Richter oder Staatsanwalt in der Betrugsbekämpfung sowie in den Bereichen Steuern und Umweltschutz zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84, Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann diese Beurteilung durch die Lösung, die der Gerichtshof in seinem Urteil Spachis/Kommission herausgearbeitet hat, nicht in Frage gestellt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-443/07

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Ernennung von

    23 - Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 1985, Spachis/Kommission (138/84, Slg. 1985, 1939, insbesondere Randnr. 12).
  • EuGH, 14.06.1988 - 47/87

    Lucas / Kommission

    14 Zwar hat der Gerichtshof in den Fällen von der Anwendung des Artikels 46 abgesehen, in denen diese Vorschrift es bei der Ernennung von Beamten für eine neue Stelle kurze Zeit nach ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften nicht erlaubt hätte, die von den Betroffenen vor ihrem Dienstantritt erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen ( vgl . Urteil vom 15 . Januar 1985, a . a . O ., und Urteil vom 20 . Juni 1985 in der Rechtssache 138/84, Spachis/Kommission, Slg .
  • EuG, 28.09.1993 - T-103/92

    Jean Baiwir, Antonio Gonçalves und Dominique Besohé gegen Kommission der

    22 Der Gerichtshof habe Artikel 32 des Statuts in seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 (Samara/Kommission, Slg. 1985, 189, Randnr. 15) und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939, Randnrn. 10 und 11) analog angewandt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 47/87

    Engelina Lucas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Wie in der Rechtssache 138/84 (Spachis, Slg. 1985, 1939), in der der Gerichtshof ausgeführt hat, daß die besondere Berufserfahrung, die bei einer Ernennung nicht berücksichtigt worden sei, bei einer anderen Ernennung nach einem anderen Auswahlverfahren im Hinblick auf Artikel 31 Absatz 2 berücksichtigt werden mußte, ist meiner Meinung nach der richtige Ansatz der, zu untersuchen, welchem der beiden Systeme (Einstellung oder Beförderung) der vorliegende Fall am nächsten kommt.
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