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   EuGH, 17.01.1985 - 11/82   

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https://dejure.org/1985,82
EuGH, 17.01.1985 - 11/82 (https://dejure.org/1985,82)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.1985 - 11/82 (https://dejure.org/1985,82)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 1985 - 11/82 (https://dejure.org/1985,82)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT WIRD - BESTIMMTE EXPORTEURE WEGEN VOR ERLASS DER ...

  • EU-Kommission

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland ; Festsetzung einer Einfuhrquote ; Erteilung von Einfuhrlizenzen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 173
    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT WIRD - BESTIMMTE EXPORTEURE WEGEN VOR ERLASS DER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 207
 
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Wird zitiert von ... (191)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.07.1963 - 13/63

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 17.01.1985 - 11/82
    Bei der Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 226 EWG-Vertrag gegen die Einfuhr italienischer Kühlschränke (Urteil vom 17. Juli 1963 in der Rechtssache 13/63, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1963, 359) habe sich die Kommission auf sehr viel genauere und aussagekräftigere Faktoren gestützt.

    Nach Auffassung der Kommission stellt die Kammgarnindustrie sehr wohl einen Wirtschaftszweig dar (siehe Urteil vom 17. Juli 1983 in der Rechtssache 13/63, Republik Italien/Kommission).

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1985 - 11/82
    Schließlich nehmen die Klägerinnen vor allem auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63 (Toepfer, Slg. 1965, 548), vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Bock, Slg. 1971, 897), vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74 (CAM, Slg. 1975, 1393) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthai IV, Slg. 1979, 777) Bezug, aus denen sich ergebe, daß der Gerichtshof die Zulässigkeit von Klagen anerkannt habe, die Einzelpersonen gegen Handlungen von allgemeiner wirtschaftlicher Tragweite erhöben.
  • EuGH, 18.11.1975 - 100/74

    CAM SA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1985 - 11/82
    Schließlich nehmen die Klägerinnen vor allem auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63 (Toepfer, Slg. 1965, 548), vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Bock, Slg. 1971, 897), vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74 (CAM, Slg. 1975, 1393) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthai IV, Slg. 1979, 777) Bezug, aus denen sich ergebe, daß der Gerichtshof die Zulässigkeit von Klagen anerkannt habe, die Einzelpersonen gegen Handlungen von allgemeiner wirtschaftlicher Tragweite erhöben.
  • EuGH, 23.11.1971 - 62/70

    Bock / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1985 - 11/82
    Schließlich nehmen die Klägerinnen vor allem auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63 (Toepfer, Slg. 1965, 548), vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Bock, Slg. 1971, 897), vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74 (CAM, Slg. 1975, 1393) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthai IV, Slg. 1979, 777) Bezug, aus denen sich ergebe, daß der Gerichtshof die Zulässigkeit von Klagen anerkannt habe, die Einzelpersonen gegen Handlungen von allgemeiner wirtschaftlicher Tragweite erhöben.
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 17.01.1985 - 11/82
    In einem solchen Fall hat sich der Gerichtshof, wie er wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69), auf die Prüfung zu beschränken, ob der Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Im vorliegenden Fall liege nämlich keiner der Umstände vor, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), ergangen seien, auf die sich das Gericht in diesen Randnummern stütze, den Schluss zugelassen hätten, dass die Kläger individuell betroffen gewesen seien.

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Berührt hingegen ein Beschluss eine Gruppe von Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rechtsakts anhand den Mitgliedern dieser Gruppe eigener Merkmale feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen von ihm insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg, EU:C:1985:18, Rn. 31, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg, EU:C:2006:416, Rn. 60, und Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 54).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    52 Die Klägerinnen könnten sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) berufen, da die Klägerinnen in jener Rechtssache eine an einen einzelnen Mitgliedstaat adressierte Einzelfallentscheidung angefochten hätten, während es sich im vorliegenden Fall um eine allgemeine, an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung handele.

    Nach Auffassung der fünf Klägerinnen in den beiden Rechtssachen beinhalte nämlich die Verpflichtung nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, vorzugsweise Schutzmaßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen mit sich brächten, für die Kommission die Verpflichtung, sich über die Sachlage und die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die die Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft der ÜLG sowie für die betroffenen Unternehmen haben könnten (vgl. die Auslegung des Artikels 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik durch den Gerichtshof in dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission).

    Die Kommission habe von dieser Sonderlage einerseits wegen der Frist, die seit dem ersten Antrag der französischen Regierung und dem Treffen der Schutzmaßnahme verstrichen sei und andererseits wegen der Mittel wissen müssen, über die sie verfüge (vgl. Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission sowie Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 12).

    67 Wie bereits entschieden, individualisiert eine Verpflichtung der Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen, die Folgen einer beabsichtigten Handlung auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese letzteren (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Sofrimport/Kommission).

    69 Nun hat der Gerichtshof in seinem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (Randnr. 28) Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik als Verpflichtung der Kommission ausgelegt, "soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, [zu]... ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des... Mitgliedstaats [gegenüber dem die Schutzmaßnahme beantragt wird] sowie für die betroffenen Unternehmen hat", um beurteilen zu können, ob die Maßnahme, deren Genehmigung die Kommission beabsichtigt, den Voraussetzungen dieses Artikels entspricht.

    73 Um festzustellen, ob die Klägerinnen zu einem kleinen Kreis von Unternehmen gehören, deren Rechtslage aufgrund eines Sachverhalts berührt wird, der sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 28), ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen "betroffene Unternehmen" im Sinne des zweiten dieser Urteile sind.

    77 Zu Unrecht bringt die Kommission vor, das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission sei nicht einschlägig, da die angefochtene Maßnahme in jener Rechtssache nur an einen Mitgliedstaat gerichtet war, während die angefochtenen Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache an alle Mitgliedstaaten gerichtet waren.

    Das Gericht kann somit nur prüfen, ob der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnis ein offenkundiger Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig überschritten hat (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 40).

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