Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.1985 - 11/82   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT WIRD - BESTIMMTE EXPORTEURE WEGEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG GESCHLOSSENER VERTRAEGE VON DIESER ENTSCHEIDUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETROFFEN

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    EWG-Vertrag Art. 173
    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT WIRD - BESTIMMTE EXPORTEURE WEGEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG GESCHLOSSENER VERTRAEGE VON DIESER ENTSCHEIDUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETROFFEN - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 - AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND , ARTIKEL 130] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1985, 207



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Wird zitiert von ... (128)  

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93  
    52 Die Klägerinnen könnten sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) berufen, da die Klägerinnen in jener Rechtssache eine an einen einzelnen Mitgliedstaat adressierte Einzelfallentscheidung angefochten hätten, während es sich im vorliegenden Fall um eine allgemeine, an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung handele.

    Nach Auffassung der fünf Klägerinnen in den beiden Rechtssachen beinhalte nämlich die Verpflichtung nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, vorzugsweise Schutzmaßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen mit sich brächten, für die Kommission die Verpflichtung, sich über die Sachlage und die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die die Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft der ÜLG sowie für die betroffenen Unternehmen haben könnten (vgl. die Auslegung des Artikels 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik durch den Gerichtshof in dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission).

    Die Kommission habe von dieser Sonderlage einerseits wegen der Frist, die seit dem ersten Antrag der französischen Regierung und dem Treffen der Schutzmaßnahme verstrichen sei und andererseits wegen der Mittel wissen müssen, über die sie verfüge (vgl. Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission sowie Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 12).

    67 Wie bereits entschieden, individualisiert eine Verpflichtung der Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen, die Folgen einer beabsichtigten Handlung auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese letzteren (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Sofrimport/Kommission).

    69 Nun hat der Gerichtshof in seinem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (Randnr. 28) Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik als Verpflichtung der Kommission ausgelegt, "soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, [zu]... ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des... Mitgliedstaats [gegenüber dem die Schutzmaßnahme beantragt wird] sowie für die betroffenen Unternehmen hat", um beurteilen zu können, ob die Maßnahme, deren Genehmigung die Kommission beabsichtigt, den Voraussetzungen dieses Artikels entspricht.

    73 Um festzustellen, ob die Klägerinnen zu einem kleinen Kreis von Unternehmen gehören, deren Rechtslage aufgrund eines Sachverhalts berührt wird, der sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 28), ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen "betroffene Unternehmen" im Sinne des zweiten dieser Urteile sind.

    77 Zu Unrecht bringt die Kommission vor, das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission sei nicht einschlägig, da die angefochtene Maßnahme in jener Rechtssache nur an einen Mitgliedstaat gerichtet war, während die angefochtenen Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache an alle Mitgliedstaaten gerichtet waren.

    Das Gericht kann somit nur prüfen, ob der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnis ein offenkundiger Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig überschritten hat (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 40).

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die Einfuhr von Bananen

    Diese Betrachtungsweise der individuellen Beziehung sei vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207) anerkannt worden, und zwar soweit die Bestimmungen der Beitrittsakte dies erforderten, sowie im Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C-152/88, Slg. 1990, I-2477), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die fragliche Vorschrift die Kommission verpflichte, der Lage der Kläger bei Erlass der fraglichen Maßnahme Rechnung zu tragen.

    Der Gerichtshof habe jedoch auch festgestellt, dass, wenn der Rat oder die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet sei, die Folgen der von ihnen beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Einzelner in Rechnung zu stellen, dies "die Letzteren individualisieren kann" (Urteile des Gerichtshofs Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 28 und 31, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, Slg. 1999, I-769, Randnr. 25).

    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ergibt sich allein aus dieser Eigenschaft jedoch noch nicht, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 14, und Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 51, Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T-154/02, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 47).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung, die keine Produktionsbeschränkung für die fraglichen Erzeugnisse bezweckt oder bewirkt, nur in ihrer Eigenschaft als Exporteur in die Gemeinschaft berührt wird und dass die Verordnung sie somit in derselben Weise betrifft wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potenziell in der gleichen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 12 bis 14).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung der Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, Letztere individualisiert (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat nämlich allein aus der Feststellung in Randnr. 28 des Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, dass die Kommission ermitteln musste, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats und die betroffenen Unternehmen hat, nicht hergeleitet, dass die betroffenen Unternehmen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen waren.

    Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfüllung während der Geltungsdauer der streitigen Entscheidung beabsichtigt war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen waren (Urteile des Gerichtshofs Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 28, 31 und 32, Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 60, und vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C-142/00 P, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 74).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00  

    Rechtsmittel - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete -

    51 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Tatsache, dass die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen die Verpflichtung hat, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, geeignet, diese Personen zu individualisieren (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, sowie Urteil des Gerichts [vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93,] Antillean Rice Mills u. a./Kommission, [Slg. 1995, II-2305,] Randnr. 67, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn.

    45 Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission entschieden, dass die Kommission beim Erlass von Schutzmaßnahmen, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zuließen, auch ermitteln müsse, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats hätten.

    51 Die französische Regierung macht geltend, dass das Gericht seine Entscheidung zwar zu Recht auf die Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, gestützt habe.

    72 Zwar kann der Umstand, dass der Rat oder die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Folgen einer von ihnen beabsichtigten Maßnahme für die Lage bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, geeignet sein, diese zu individualisieren (vgl. Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28 und 31, vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 25, und Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 67).

    74 Wie sich jedoch aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission ergibt, lässt die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, noch nicht den Schluss zu, dass die betreffenden ÜLG und Unternehmen von den Maßnahmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind (vgl. Urteil Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 70).

    Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung während der Geltungsdauer der streitigen Entscheidung beabsichtigt war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren (vgl. Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28, 31 und 32, und Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 71).

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