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   EuGH, 09.07.1985 - 179/84   

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https://dejure.org/1985,680
EuGH, 09.07.1985 - 179/84 (https://dejure.org/1985,680)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.1985 - 179/84 (https://dejure.org/1985,680)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - 179/84 (https://dejure.org/1985,680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bozzetti / Invernizzi

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - ZUSTÄNDIGKEITSFRAGE IM BEREICH DER NATIONALEN GERICHTSBARKEIT - VON DER QUALIFIZIERUNG EINER RECHTSLAGE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ABHÄNGENDE LÖSUNG - ZWECKMÄSSIGKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG

  • EU-Kommission

    Bozzetti / Invernizzi

  • Wolters Kluwer

    Fiskalischer Charakter der "Mitverantwortungsabgabe" der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977; Einordnung der "Mitverantwortungsabgabe" unter den Steuerbegriff zum Zwecke der Ermittlung des zuständigen nationalen Gerichts als Frage der Auslegung des ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1079/77 vom 17. Mai 1977 Art. 4; ; Verordnung Nr. 1079/77 vom 17. Mai 1977 Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - ZUSTÄNDIGKEITSFRAGE IM BEREICH DER NATIONALEN GERICHTSBARKEIT - VON DER QUALIFIZIERUNG EINER RECHTSLAGE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ABHÄNGENDE LÖSUNG - ZWECKMÄSSIGKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2301
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.02.1979 - 138/78

    Stölting / Hauptzollamt Frankfurt-Jonas

    Auszug aus EuGH, 09.07.1985 - 179/84
    Der Gerichtshof habe jedoch bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 (Stölting, Slg. 1979, 713) darauf hingewiesen, daß alle in der Verordnung Nr. 1079/77 vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielten, "den Markt für Milcherzeugnisse zu regulieren und zu stabilisieren und damit das bestehende Interventionssystem zu ergänzen".

    Zur Lösung der Streitfrage bezüglich der Festsetzungsmodalitäten der Mitverantwortungsabgabe ist in erster Linie daran zu erinnern, daß dem Rat, wie der Gerichtshof bereits hinsichtlich derselben Abgabe in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 (a. a. O.) ausgeführt hat, auf diesem Gebiet ein der politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 40 und 43 auferlegen, entsprechendes Ermessen zuerkannt werden muß.

  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 09.07.1985 - 179/84
    Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Folglich kann die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist ( vgl . insbesondere das Urteil vom 9 . Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg .
  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Unterdiesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung vonZuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf demGemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalenGerichtsbarkeit aufwerfen kann (Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17; vom 18. Januar 1996 in derRechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. September1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien desGemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sichdiesem Gericht stellt, beitragen können (Urteile Bozzetti, Randnr. 18, und SEIM,Randnr. 33).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Die Mitgliedstaaten sind allerdings für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1985, Bozzetti, 179/84, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17, vom 18. Januar 1996, SEIM, C-446/93, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).
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