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   EuGH, 11.07.1985 - 105/84   

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https://dejure.org/1985,524
EuGH, 11.07.1985 - 105/84 (https://dejure.org/1985,524)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 105/84 (https://dejure.org/1985,524)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 105/84 (https://dejure.org/1985,524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    1 . SOZIALPOLITIK - RECHTSANGLEICHUNG - ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER - RICHTLINIE 77/187 - GELTUNGSBEREICH - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS BEI KONKURS - AUSSCHLUSS - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS NACH DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG - ...

  • EU-Kommission

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALPOLITIK - RECHTSANGLEICHUNG - ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER - RICHTLINIE 77/187 - GELTUNGSBEREICH - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS BEI KONKURS - AUSSCHLUSS - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS NACH DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer, die beim Unternehmensübergang beim Erwerber nicht tätig sein werden

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2639
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 105/84
    Sofern der Gerichtshof der Auffassung ist, daß der Betreffende auch beim Erwerber Arbeitnehmer sein muß, wird um Entscheidung darüber ersucht, ob eine Person, die 50 % des Einflusses in der betreffenden Gesellschaft ausübt, vom Begriff ,Arbeitnehmer' in der Richtlinie erfaßt wird." Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 im Falle der Zahlungseinstellung 9 Da der hier streitige Unternehmensübergang nach der Zahlungseinstellung durch die Veräußerin, jedoch vor ihrem Konkurs erfolgte, ist zunächst auf das Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 479) hinzuweisen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat: "Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden.
  • EuGH, 07.02.1985 - 19/83

    Wendelboe / L.J. Music

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 105/84
    vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 19/83 (Wendelboe, Sig. 1985, 462) ausgeführt hat, soweit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form sicherstellen, insbesondere indem sie diesen verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten (Artikel 3 Absatz 2), und indem sie die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt, die nur mit dem Übergang begründet werden (Artikel 4 Absatz 1).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 105/84
    24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Sig. 1982, 1035) bereits festgestellt hat, daß der Begriff "Arbeitnehmer", wie er im EWG-Vertrag verwandt wird, nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften' der Mitgliedstaaten definiert werden darf; er hat vielmehr eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung.
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 268/11

    Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche

    Der EuGH entschied bereits zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG in der Rechtssache Danmols Inventar (11. Juli 1985 - C-105/84 - Slg. 1985, 2639) , dass eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs nicht erforderlich sei.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Der Gerichtshof habe aber entschieden, dass sich auf die Richtlinie nur Personen berufen könnten, die auf die eine oder andere Weise nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer geschützt seien (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 27).

    Auf die Richtlinie können sich jedoch nur Personen berufen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (Urteile Danmols Inventar, Randnrn. 27 und 28, Redmond Stichting, Randnr. 18, und Hidalgo u. a., Randnr. 24).

    Sie will indessen kein für die gesamte Gemeinschaft aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen (Urteil Danmols Inventar, Randnr. 26).

    Das Urteil Danmols Inventar ist im übrigen durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187 (ABl. L 201, S. 88), die im Recht der Mitgliedstaaten spätestens am 17. Juli 2001 umgesetzt sein muss, bestätigt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Der Gerichtshof hat aber anschließend im Urteil Hidalgo unter Bezugnahme auf das Urteil Danmols Inventar weiter geprüft, ob die Beschäftigten "als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind"(47).

    Im übrigen ging es in der Rechtssache 105/84(55), in der der Gerichtshof seinen bisherigen Arbeitnehmerbegriff definiert hat, um eine völlig andere Fallkonstellation.

    45: - Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84 (Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnrn. 26 f.) 46: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96 (zitiert in Fußnote 24).

    47: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96 (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 24) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache 105/84 (zitiert in Fußnote 44) und das Urteil in der Rechtssache C-29/91 (zitiert in Fußnote 29).

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