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   EuGH, 26.09.1985 - 231/84   

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https://dejure.org/1985,2003
EuGH, 26.09.1985 - 231/84 (https://dejure.org/1985,2003)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.1985 - 231/84 (https://dejure.org/1985,2003)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 1985 - 231/84 (https://dejure.org/1985,2003)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Valentini / Kommission

    BEAMTE - KLAGE - VORHERIGE VERWALTUNGSBESCHWERDE - FRISTEN - AUSSCHLUSSWIRKUNG - NEUE TATSACHE - NEUBEGINN - ANWENDUNG - ANTRAG AUF NEUEINSTUFUNG

  • EU-Kommission

    Valentini / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage eines Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Ablehnung der rückwirkenden Änderung der ersten Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe; Unzulässigkeit einer Klage mangels fristgerechter Einlegung einer ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 2
    BEAMTE - KLAGE - VORHERIGE VERWALTUNGSBESCHWERDE - FRISTEN - AUSSCHLUSSWIRKUNG - NEUE TATSACHE - NEUBEGINN - ANWENDUNG - ANTRAG AUF NEUEINSTUFUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht eines Beamten, einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten; Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen; Antrag auf Überprüfung; Antrag auf Neueinstufung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 3027
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.12.1983 - 190/82

    Blomefield / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.1985 - 231/84
    Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 (Blomefield - Sig. 1983, 3981) entschieden hat, daß die Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 im Jahre 1981 eine neue Tatsache darstellte, die einige Beamte dazu veranlassen konnte, gutgläubig einen Antrag auf Berichtigung ihrer ersten Einstufung zu stellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 302/85

    Horst Pressler-Hoeft gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Für die Auffassung der Beklagten läßt sich auf die ständige Rechtsprechung verweisen, nach der es - wenn versäumt wurde, einen beschwerenden Akt rechtzeitig anzufechten - nicht möglich ist, durch spätere Stellung eines Antrags, mit dem im Grunde eine Korrektur des beschwerenden Aktes angestrebt wird, neue Fristen in Gang zu setzen (vgl. etwa Urteile der Rechtssachen 127/84 1, 191/84 2, 231/84 3 und 153/85 4.

    - Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella u. a./Kommission, Slg. 1986, 1541.3 - Urteil vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027.4 - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 153/85, Trenti/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1986, 2427.

    15.2) In der Rechtsprechung ist aber auch geklärt, daß bei Vorliegen neuer Tatsachen durchaus auch nach Ablauf der genannten Fristen auf eine beschwerende Maßnahme zurückgekommen werden kann, wenn nur rechtzeitig nach Auftauchen der neuen relevanten Tatsachen ein Antrag nach Artikel 90 des Personalstatuts gestellt wird (vgl. Urteile der Rechtssachen 191/84, 231/84 und 153/85, a.a.O.).

    und 231/84.

    Dies macht meines Erachtens das Urteil der Rechtssache 231/84 (a. a. O.) deutlich.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1985 - 219/84

    Michael Powell gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht kein Zweifel daran, daß - wie Generalanwalt Mancini unlängst in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 231/84 (Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3028) ausgeführt hat - die Fristen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts zwingendes Recht sind.

    In der Rechtssache 231/84 nahm der Generalanwalt den Standpunkt ein, die Fristen gegen den damaligen Kläger hätten am 12. Mai 1982 zu laufen begonnen, nachdem sein Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung vom 4. Juni 1981 beschieden worden sei; folglich könne er sich nicht auf das Urteil im Fall Blomefield berufen, in dem die Klage innerhalb der vorgeschriebenen - neu in Gang gesetzten - Fristen erhoben worden sei.

    Der Kläger stellt keinen auf die Veröffentlichung der Kriterien von 1973 im Jahre 1981 gestützten Antrag, so daß insoweit sein Fall von dem des Klägers in der Rechtssache 231/84 abweicht.

    Entgegen den Schlußanträgen in der Rechtssache 231/84 bin ich der Meinung, daß das Angebot der Kommission eine neue Tatsache darstellte, daß die auf einen Antrag hin ergehende Entscheidung eine völlig neue Entscheidung war und daß die Kommission mit dem Vorbringen nicht gehört werden kann, weil dies ohne entsprechende Verpflichtung geschehen sei, sei es ohne rechtliche Folgen gewesen.

  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nur das Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache, die dem Betroffenen nachteilig sein kann, kann den Neubeginn dieser Fristen bewirken und zur Prüfung eines solchen Antrags führen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027, Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-6/90, Petrilli/Kommission, Slg. 1990, II-765).
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