Rechtsprechung
EuGH, 07.10.1985 - 199/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Procuratore della Republica / Migliorini und Fischl
1 . FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - WAREN , DIE IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EINGEFÜHRT WORDEN SIND - EINBEZIEHUNG
- EU-Kommission
Procuratore della Republica / Migliorini und Fischl
- Wolters Kluwer
Aufteilung eines Gemeinschaftszollkontingents ; Gemeinsame Marktorganisation für gefrorenes Rindfleisch
- Judicialis
VO (EWG) Nr. 3225/82 Art. 1; ; EWG-Vertrag Art. 39; ; EWG-Vertrag Art. 40; ; VO (EWG) Nr. 3183/80 Art. 44
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - WAREN , DIE IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EINGEFÜHRT WORDEN SIND - EINBEZIEHUNG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1985 - 199/84
- EuGH, 07.10.1985 - 199/84
Papierfundstellen
- Slg. 1985, 3317
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 13.12.1983 - 218/82
Kommission / Rat
Auszug aus EuGH, 07.10.1985 - 199/84
is Zudem ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß dann, wenn die Aufteilung eines Gesamtzollkontingents in nationale Quoten mit dem Vertrag vereinbar sein kann, dies unter der ausdrücklichen Bedingung gilt, daß sie nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse, die Gegenstand des Kontingents sind, beeinträchtigt, nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind (Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063). - EuGH, 12.12.1973 - 131/73
Grosoli
Auszug aus EuGH, 07.10.1985 - 199/84
i7 In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der die Verwaltung der Quoten, die den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Vorschriften zur Regelung der Verwendung der ihnen zugeteilten Mengen zu erlassen, und außerdem nicht so verstanden werden darf, daß sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinausgeht, die die Beachtung des Gesamtumfangs des Kontingents und der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen (Urteile vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555, und vom 30. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213-215/83, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583). - EuGH, 23.01.1980 - 35/79
Grosoli
Auszug aus EuGH, 07.10.1985 - 199/84
Die belgische Regierung versteht den Begriff der betroffenen Marktteilnehmer in Anlehnung an die Erklärungen der Kommission in einer früheren Rechtssache (Urteil vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177) dahin, daß unter ihn "alle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen [fallen], die die Verzollung von gefrorenem Rindfleisch zum Zweck [des Inverkehrbringens] in diesem Hoheitsgebiet vornähmen oder vornehmen ließen". - EuGH, 13.10.1982 - 213/81
Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor
Auszug aus EuGH, 07.10.1985 - 199/84
i7 In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der die Verwaltung der Quoten, die den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Vorschriften zur Regelung der Verwendung der ihnen zugeteilten Mengen zu erlassen, und außerdem nicht so verstanden werden darf, daß sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinausgeht, die die Beachtung des Gesamtumfangs des Kontingents und der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen (Urteile vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555, und vom 30. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213-215/83, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583).
- EuGH, 22.05.2003 - C-103/01
Kommission / Deutschland
Diese Bestimmung ist als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, wie er in Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verankert und für die PSA in Artikel 4 Absatz 1 der PSA-Richtlinie durchgeführt ist, eng auszulegen (vgl. zu den in Artikel 36 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 30 EG] vorgesehenen Ausnahmen Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 12, und allgemein Urteil vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 199/84, Migliorini und Fischl, Slg. 1985, 3317, Randnr. 14).