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   EuGH, 23.10.1985 - 267/80   

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https://dejure.org/1985,6333
EuGH, 23.10.1985 - 267/80 (https://dejure.org/1985,6333)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.1985 - 267/80 (https://dejure.org/1985,6333)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - 267/80 (https://dejure.org/1985,6333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Riseria Modenese / Rat, Kommission und Birra Peroni

    VERFAHREN - WIEDERAUFNAHME DES EINEM URTEIL ZUGRUNDE LIEGENDEN VERFAHRENS - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS - TATSACHE VON ENTSCHEIDENDER BEDEUTUNG

  • EU-Kommission

    Riseria Modenese / Rat, Kommission und Birra Peroni

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 3499
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.02.1987 - 282/82
    Auszug aus EuGH, 23.10.1985 - 267/80
    wegen Wiederaufnahme des dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 zugrunde liegenden Verfahrens.

    Tatbestand 1. Mit Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 wurde den Klagen auf Erstattung des Schadens, der den damaligen Klägerinnen aufgrund der rechtswidrigen Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz und Bruchreis in der Zeit vom 1. August bzw. vom 1. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977 entstanden war, mit Ausnahme einer der Klagen, nämlich derjenigen der Antragstellerin in der Rechtssache 267/80, staugegeben.

    Die Abweisung dieser Klage der Antragstellerin, einer Erzeugerin von Bruchreis, wurde folgendermaßen begründet: "... die Klägerin in der Rechtssache 267/80, die Firma Riseria Modenese, ... beantragt [zwar], für die Schäden entschädigt zu werden, die ihr aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen für Bruchreis vom 25. November 1975 bis 31. August 1977 entstanden seien und die sich nach ihren in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes enthaltenen Berechnungen auf einen Gesamtbetrag von 59 954, 5598 ECU belaufen, in ihrer Erwiderung und der erwähnten Antwort an den Gerichtshof [räumt sie] jedoch ausdrücklich ein ..., daß sie ihre Ansprüche auf die Gewährung der betreffenden Erstattungen an die Firma Birra Peroni, die Klägerin in der Rechtssache 282/82, abgetreten habe.

    In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme beantragt die Antragstellerin, ihren Antrag auf Wiederaufnahme (Abänderung) für zulässig zu erklären und das Urteil vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 dahin gehend abzuändern, daß sie einen Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der ihr durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnung (EWG) Nr. 668 vom 4. März 1975 und deren Nichtgewährung für die Verkäufe von Bruchreis bis zum 19. Oktober 1977 an die Firma Birra Dreher entstanden sei, die anzuwendenden Berechnungskriterien festzustellen, ihr außerdem Zinsen ab den Zeitpunkten, zu denen jede Erstattung hätte gezahlt werden müssen, zuzusprechen sowie den Antragsgegnern die Kosten aufzuerlegen.

  • EuGH, 18.03.1999 - C-2/98

    de Compte / Parlament

    Diese Voraussetzungen sind deshalb so eng gefaßt, weil es sich bei dem Antrag um Wiederaufnahme nicht um ein Rechtsmittel handelt, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, durch den die Rechtskraft des Urteils beseitigt werden kann (Urteil vom 23. Oktober 1985 in der Rechtssache 267/80 REV, Riseria Modenese/Rat u. a., Slg. 1985, 3499, Randnr. 10).
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