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   EuGH, 10.12.1985 - 247/84   

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EuGH, 10.12.1985 - 247/84 (https://dejure.org/1985,1115)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1985 - 247/84 (https://dejure.org/1985,1115)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1985 - 247/84 (https://dejure.org/1985,1115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Motte

    FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - GESUNDHEITSSCHUTZ - REGELUNG BETREFFEND DIE VERWENDUNG EINES FÄRBENDEN ZUSATZSTOFFES FÜR EINE BESTIMMTE ART VON LEBENSMITTELN - RECHTFERTIGUNG - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Motte

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über gefärbte Lebensmittel mit dem Gemeinschaftsrecht; Pflicht nationaler Behörden zur Genehmigung gefärbter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsvorschriften und der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177; EWG Art. 36
    FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - GESUNDHEITSSCHUTZ - REGELUNG BETREFFEND DIE VERWENDUNG EINES FÄRBENDEN ZUSATZSTOFFES FÜR EINE BESTIMMTE ART VON LEBENSMITTELN - RECHTFERTIGUNG - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Maßnahme gleicher Wirkung - Richtlinie zur teilweisen Harmonisierung - Farbstoffe.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 3887
  • NJW 1986, 1419
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 10.12.1985 - 247/84
    9 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) entschieden hat, ist es, soweit beim jeweiligen Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.

    Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, a. a. O.) für Recht erkannt, daß das Inverkehrbringen von vitaminierten Lebensmitteln, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt und in diesem rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, gestattet werden muß, wenn der Zusatz von Vitaminen einem echten Bedürfnis entspricht.

  • EuGH, 05.02.1981 - 108/80

    Kugelman

    Auszug aus EuGH, 10.12.1985 - 247/84
    Im Hinblick auf diese Richtlinie genügt es deshalb, daran zu erinnern, wie es bereits die Verfahrensbeteiligten getan haben, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) anerkannt hat, daß die dieser Richtlinie ähnlichen Richtlinien über konservierende Stoffe und Stoffe mit antioxydierender Wirkung nationalen Regelungen nicht entgegenstanden, die mit der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung vergleichbar waren.
  • EuGH, 12.06.1980 - 88/79

    Grunert

    Auszug aus EuGH, 10.12.1985 - 247/84
    Im Hinblick auf diese Richtlinie genügt es deshalb, daran zu erinnern, wie es bereits die Verfahrensbeteiligten getan haben, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) anerkannt hat, daß die dieser Richtlinie ähnlichen Richtlinien über konservierende Stoffe und Stoffe mit antioxydierender Wirkung nationalen Regelungen nicht entgegenstanden, die mit der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung vergleichbar waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84

    Strafverfahren gegen Claude Muller und andere. - Freier Warenverkehr - Durch

    Diese Regelung ist mit der in Belgien geltenden Regelung vergleichbar, um die es in Ihrem kürzlich erlassenen Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, siehe insbesondere Randnr. 6 der Entscheidungsgründe) geht.

    Sie kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllt (Rechtssachen 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409; 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445; 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883; 247/84, Motte, a. a. O.).

    Da die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung, wie ich bereits ausgeführt habe, unvollständig ist, hängt die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht letztlich allein davon ab, welche Tragweite der Ausnahmetatbestand des Artikels 36 EWG-Vertrag hat (Rechtssache 247/84, Motte, Randnrn.

    Sie haben festgestellt, daß die Harmonisierung auf dem Gebiet der Zusatzstoffe "noch sehr lückenhaft ist und davon zeugt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Hinblick auf die mögliche Schädlichkeit dieser Stoffe mit großer Behutsamkeit vorgeht"; insbesondere aufgrund der Unsicherheiten, die "beim jeweiligen Stand der Forschung" noch bestehen können, haben Sie in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es "mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten [ist], unter Berücksichtigung der Erfordernisse desfreien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen" (Rechtssache 247/84, Motte, a. a. O., Randnrn.

    Das Verbot ist ferner "auf das Maß dessen zu beschränken..., was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist", so daß "das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse genehmigt [werden muß], wenn sich dies mit den genannten Zielen vereinbaren läßt" (Rechtssache 247/84, Motte, Randnrn.

    Dagegen muß die Genehmigung immer dann erteilt werden, wenn die Verwendung des Zusatzstoffs die doppelte Voraussetzung der Nützlichkeit und der Unschädlichkeit erfüllt (Rechtssache 247/84, Motte, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

    In Wirklichkeit muß, auch wenn das Vorliegen eines "echten Bedürfnisses" genügt (Rechtssache 247/84, Motte, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe), der Gesichtspunkt der Sicherheit, gegen den dieses wegen einer eventuellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit abgewogen werden muß, das wichtigste Kriterium bei jeder Entscheidung über die Einfuhr sein.

    Dies ergibt sich nicht nur aus der nur beratenden Funktion dieses Ausschusses, sondern auch - als unmittelbare Konsequenz - aus dem Vorliegen unterschiedlicher nationaler Regelungen, die ihre Erklärung in den unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten in den Mitgliedstaaten finden (Rechtssache 247/84, Motte, a. a. O., Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

    Im übrigen könnten die Arbeiten sowohl der internationalen Stellen als auch des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses eine solide Grundlage für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Zusatzstoffes E 475 darstellen, die der Mitgliedstaat nur dadurch erschüttern könnte, daß er beweist, daß der Zusatz dieses Stoffes angesichts der französischen Ernährungsgewohnheiten keinem echten Bedürfnis entspricht und auch dann eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn der ADI-Wert nicht überschritten wird (Rechtssache 247/84, Motte, a. a. O., Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

    90 Die Kriterien für die Erteilung der Genehmigung der Verwendung von Trichlorethylen sind anhand der Grundsätze zu beurteilen, die den Urteilen Motte, Muller u. a. sowie Bellon(34) entnommen werden können, die zwar Streitigkeiten über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen betrafen, meines Erachtens aber von allgemeiner Bedeutung sind.

    (13) - Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18), vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 5), vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 11) und vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511, Randnr. 14).

    (23) - Vgl. Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87 (Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48), vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89 (Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26), vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10), vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 14) und vom 10. November 1994 in der Rechtssache C-320/93 (Ortscheit, Slg. 1994, I-5243, Randnr. 14).Vgl. auch die Urteile Motte (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 16), Muller u. a. (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 14) und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90 (Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 10).

    (34) - Urteile Motte (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 25), Muller u. a. (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 26), Bellon (zitiert in Fußnote 23, Randnrn. 16 und 17) sowie Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 32, Randnrn. 9 und 10).

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

    32 Bei der Anwendung der in Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 65/65 enthaltenen Definition des Arzneimittels auf die verschiedenen Erzeugnisse haben die Mitgliedstaaten, wie allgemein auf diesen Gebieten, die Ergebnisse der internationalen Forschung und insbesondere die Arbeiten der Fachausschüsse auf Gemeinschaftsebene zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-95/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    - Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 16), Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 14) und Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90 (Bellon, Slg. 1990, Randnr. 10, siehe Fußnote 3).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den genannten Urteilen in der Rechtssache 174/82 (Sandoz), 247/84 (Motte), 304/84 (Muller) und 9 - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181).

    - Urteil vom 14. Juli 1983, Sandoz, Randnr. 19 (siehe Fußnote 10), und Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in dieser Rechtssache, Nr. 7, - Urteil vom 10. Dezember 1985, Motte, Randnr. 24 (siehe Fußnote 6), und Generalanwalts Mancinis Schlußanträge in dieser Rechtssache, Nr. 8, - Urteil vom 6. Mai 1986, Muller, Randnr. 24 (siehe Fußnote 6), und Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in dieser Rechtssache, Nrn. 4 und 5, - Urteil vom 12. März 1987, Reinheitsgebot für Bier, Randnr. 52 (siehe Fußnote 10), und Schlußanträge des Generalanwalts Slynn in dieser Rechtssache, insbesondere S. 1254 f.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

    25 - Vgl. z. B. Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80 (Eyssen, Slg. 1981, 409), Sandoz, vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887) und vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511), denen zufolge das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Vitaminzusatz ohne vorherige Zulassung durch die Verwaltung verbietet.

    Diese Urteile haben die frühere Rechtsprechung geklärt, die bisweilen dem Ernährungsbedürfnis eine unabhängige Rolle zuzugestehen und davon auszugehen schien, dass die Schädlichkeit eines Zusatzstoffes nicht das einzige Kriterium sei, das bei der Entscheidung über seine Zulassung zu berücksichtigen sei (vgl. insbesondere Urteile Motte und Muller u. a., zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 21 bzw. 25).

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    12 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere den Urteilen vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ergibt sich ebenfalls, daß unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.

    14 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den genannten Urteilen in der Rechtssache 174/82 (Sandoz), 247/84 (Motte), 304/84 (Muller) und 178/84 (Kommission/Deutschland) aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, abgeleitet hat, daß Verkehrsverbote für Erzeugnisse, die im Herstellungsmitgliedstaat zugelassene, im Einfuhrmitgliedstaat hingegen verbotene Zusatzstoffe enthalten, auf das Maß dessen zu beschränken sind, was für den Gesundheitsschutz tatsächlich erforderlich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-112/97

    Kommission / Italien

    16: Gemäß der Norm UNI-CIG 7271/FA.2, genehmigt und veröffentlicht durch Ministerialdekret vom 21. April 1993.17: UNI-CIG 7129.18: Urteile in der Rechtssache 5/77, a. a. O., und vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887).

    19: Urteil in der Rechtssache 5/77, a. a. O., Randnr. 33/35.20: Urteil in der Rechtssache 247/84, a. a. O., Randnr. 16.21: Erster Erwägungsgrund der Richtlinie.

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 178/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    In der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887) führte der Gerichtshof wie in früheren Entscheidungen aus, daß die Mitgliedstaaten nicht allein deshalb, weil die Verwendung des betreffenden Erzeugnisses im Ausfuhrstaat zulässig sei, daran gehindert seien, für die Einfuhr eine vorherige Zulassung zu verlangen.
  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    1 4 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß das Bestehen von Harmonisierungsrichtlinien, wie der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887) entschieden hat, die Anwendung des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht ausschließt und daß der Rückgriff auf Artikel 36 EWG-Vertrag nur dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die vollständige Harmonisierung aller zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-159/90

    The Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd gegen Stephen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1998 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01

    Greenham und Abel

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-358/95

    Tommaso Morellato gegen Unità sanitaria locale (USL) n. 11 di Pordenone.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98

    GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE

  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior SA und Publivía SAE gegen Departamento de

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Jacqueline Brandsma. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

  • EuGH, 16.07.1992 - C-95/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.07.1992 - C-293/89

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1986 - 54/85

    Strafverfahren gegen Xavier Mirepoix.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1986 - 176/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

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