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   EuGH, 15.01.1985 - 158/79   

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EuGH, 15.01.1985 - 158/79 (https://dejure.org/1985,3910)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1985 - 158/79 (https://dejure.org/1985,3910)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 158/79 (https://dejure.org/1985,3910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Roumengous Carpentier / Kommission

    BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT - VERSPÄTETE ANPASSUNG - ERSATZ DES FINANZIELLEN SCHADENS - ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN - BEGINN DER VERZINSUNG - TAG DER EINLEGUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE

  • EU-Kommission

    Roumengous Carpentier / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Berichtigungskoeffizient - Verspätete Anpassung - Ersatz des finanziellen Schadens.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 39
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.12.1982 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 158/79
    Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof ein Zwischenurteil erlassen (Slg. 1982, 4379), durch das er die Rüge der Klägerin, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen Artikel 64 und 65 Beamtenstatut, für begründet erklärte und zum einen die die Klägerin betreffende Vergütungsmitteilung für Januar 1979 insoweit, als sie sich auf die Anwendung der genannten Verordnung des Rates beschränkte, "sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung" aufhob und zum anderen die genannte Verordnung für auf die Klägerin nicht anwendbar erklärte, "soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt".

    2 Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof ein Zwischenurteil (Slg. 1982, 4379) erlassen, mit dem er die Rüge der Klägerin, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen die Artikel 64 und 65 Beamtenstatut, für begründet erklärt und zum einen die die Klägerin betreffende Vergütungsmitteilung für Januar 1979 insoweit, als sie sich auf die Anwendung dieser Ratsverordnung beschränkte, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung aufgehoben und zum anderen diese Verordnung für auf die Klägerin nicht anwendbar erklärt hat, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigte und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzte.

  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 158/79
    Diesen Zinssatz habe im übrigen der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der vorliegenden Rechtssache (Slg. 1982, 4404, 4423) vorgeschlagen; er entspreche der derzeitigen Praxis, wie sie von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1353, 1357) beschrieben und im Urteil vom 5. Mai 1983 in dieser Rechtssache (Slg. 1983, 1343) und im Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509) bestätigt worden sei.

    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der übergroßen Langsamkeit, mit der die Gemeinschaftsorgane sich ihrer Aufgabe entledigt haben, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509), in dem es wie in der vorliegenden Rechtssache um im Rahmen des Beamtenstatuts geschuldete Beträge ging, sind wegen der Verspätung, die bei der Befriedigung der finanziellen Ansprüche der Klägerin eingetreten ist, Zinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen.

  • EuGH, 16.10.1980 - 63/79

    Herber / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 158/79
    Die Klägerin verweist hierzu auf die Urteile vom 16. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 63 und 64/79 (Boizard/ Kommission, Slg. 1980, 2975), vom 2. Juli 1981 in der Rechtssache 185/80 (Garganese/Kommission, Slg. 1981, 1785), vom 18. März 1982 in der Rechtssache 103/81 (Chaumont/Parlament, Slg. 1982, 1003) und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    13 - Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 8 bis 14), Amesz u. a./Kommission (532/79, EU:C:1985:3, Rn. 11 bis 17), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 6 bis 13), Amman u. a./Rat (174/83, EU:C:1985:288, Rn. 13), Culmsee u. a./WSA (175/83, EU:C:1985:289, Rn. 13) und Allo u. a./Kommission (176/83, EU:C:1985:290, Rn. 19).

    38 - Vgl. Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 11), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10) und Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35), in denen der Gerichtshof die Verzugszinsen ab seinem Zwischenurteil in Lauf setzt, mit dem zwar noch nicht die genaue Zusammensetzung des Schadens festgelegt wird, aber die für die Berechnung erforderlichen Faktoren bestimmt werden, sowie Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 343).

    42 - Vgl. Urteile Jacquemart/Kommission (114/77, EU:C:1978:156, Rn. 26), Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116, Rn. 19), Roumengous Carpentier/Kommission (EU:C:1985:2, Rn. 11), Amesz u. a./Kommission (EU:C:1985:3, Rn. 14) und Battaglia/Kommission (EU:C:1985:4, Rn. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (34) - Rechtssache 158/79 (Slg. 1985, 39).

    (60) - Davon gehen anscheinend auch aus: Generalanwalt Mancini, Schlussanträge vom 11. Dezember 1984 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, 42); der zum Generalanwalt bestellte Richter Biancarelli, Schlussanträge vom 30. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 (Stahlwerke Peine/Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, 364).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten (siehe z. B. Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnr. 13, und in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnr. 14), daß zusätzliche Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen unzulässig sind, wenn sie erstmals im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach der Verkündung eines Zwischenurteils gestellt werden.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Der Gerichtshof hat nämlich vor allem in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezuegen der Beamten zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens unterscheiden müssen (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnrn.
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Die Kläger haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits Ansprüche von Beamten auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich von dem Zeitpunkt an, an dem ein Anspruch bei der Verwaltung geltend gemacht worden sei, anerkannt habe, daß hingegen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz vom Gerichtshof als unzulässig abgelehnt worden seien (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz/Kommission, Slg. 1985, 55, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • EuGH, 07.03.1990 - 320/81

    Acerbis u.a. / Kommission

    11 In seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in den Rechtssachen 158/79 ( Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39 ) und 737/79 ( Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71 ) und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 ( Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55 ) gewährte der Gerichtshof Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der rückständigen Dienstbezuege ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger in diesen Rechtssachen, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens ab.
  • EuGH, 03.03.1990 - 320/81

    Verfahren - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache

    [11] In seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in den Rechtssachen 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39) und 737/79 (Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71) und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 (Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55) gewährte der Gerichtshof Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der rückständigen Dienstbezüge ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger in diesen Rechtssachen, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens ab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1987 - 176/86

    Arlette Houyoux und Marie-Catherine Guery gegen Kommission der Europäischen

    - Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/76, Leonardini/Kommission, Slg. 1978, 735, vom 13. Juli 1978 in der Rechtssache 114/77, Jacquemart/Kommission, Slg. 1978, 1697, vom 16. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 63 und 64/79, Boizard/Kommission, Slg. 1980, 2975, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 40/79, P./Kommission, Slg. 1981, 361, vom 2. Juli 1981 in der Rechtssache 185/80, Garganese/Kommission, Slg. 1981, 1785, vom 18. März 1982 in der Rechtssache 103/81, Chaumont-Barthel/Parlament, Slg. 1982, 1003, vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81, Williams/ Rechnungshof, Slg. 1982, 3301, vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343), vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk/Kommission, Slg. 1984, 1509, vom 15. Januar 1985 unter anderem in der Rechtssache 158/79, Roumengous-Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39 ff, 56 und 72, in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618, 660/79 und 543/79, Amesz und andere/Kommission, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1985 - 174/83

    Frigen Ammann und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die teilweise Übereinstimmung zwischen meinen diese Materie betreffenden Schlußanträgen vom 11. Dezember 1984 und der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier u. a./Kommission), in den verbundenen Rechtssachen 543, 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Birke u. a./Kommission) und in der Rechtssache 737/79 (Battaglia u. a./Kommission) getroffenen Entscheidung gestattet es mir, meine Ausführungen auf die wenigen, jedoch nicht unerheblichen Zweifelsfragen, die anscheinend insoweit noch offen sind, sowie auf die ihnen zugrundeliegende Problematik zu konzentrieren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1989 - 320/81

    Silverio Acerbis u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    17. In seinem Endurteil in der Rechtssache 158/79 vom 15. Januar 1985 (Roumengous Carpentier, Slg. 1985, 39) und in anderen Urteilen vom gleichen Tage gab der Gerichtshof dem Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der fälligen rückständigen Dienstbezüge ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger statt, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens wegen Verspätung ab.
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