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   EuGH, 15.01.1985 - 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5422
EuGH, 15.01.1985 - 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 (https://dejure.org/1985,5422)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1985 - 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 (https://dejure.org/1985,5422)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 (https://dejure.org/1985,5422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Amesz u.a. / Kommission

    BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT - VERSPÄTETE ANPASSUNG - ERSATZ DES FINANZIELLEN SCHADENS - ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN - BEGINN DER VERZINSUNG - TAG DER EINLEGUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE

  • EU-Kommission

    Amesz u.a. / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Berichtigungskoeffizient - Verspätete Anpassung - Ersatz des finanziellen Schadens.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 55
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Schließlich trägt die Kommission vor, die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen unterschieden den vorliegenden Fall von den Fällen, in denen der Gerichtshof, ohne einen Amtsfehler festzustellen, Verzugszinsen zugesprochen habe, wie zum Beispiel in den Rechtssachen 75 und 117/82 (Urteil vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509).

    H In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der übergroßen Langsamkeit, mit der die Gemeinschaftsorgane sich ihrer Aufgabe entledigt haben, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509), in dem es wie in den vorliegenden Rechtssachen um im Rahmen des Beamtenstatuts geschuldete Beträge ging, sind wegen der Verspätung, die bei der Befriedigung der finanziellen Ansprüche der Kläger eingetreten ist, Zinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen.

  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    In allgemeinerem Zusammenhang habe der Gerichtshof in der Rechtssache 256/81 (Urteil vom 18. Mai 1983, Pauls Agriculture, Sig. 1983, 1707) entschieden, daß der Anspruch auf Verzugszinsen nach.

    Zum Beginn der Verzinsung trägt die Kommission schließlich unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (a.a.O.) sowie auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mancini vom 23. März 1983 in derselben Rechtssache (m.w.N.) vor, bei Schadensersatz für normatives Handeln beginne die Zinspflicht mit dem Datum des Urteils, das die Schadensersatzpflicht feststelle.

  • EuGH, 15.12.1982 - 532/79

    Amesz u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 543/79 (Birke, Slg. 1982, 4425) und in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Ameszu. a.,Slg. 1982, 4465) ein Zwischenurteil erlassen, durch das er die Rüge der Kläger, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen Artikel 64 und 65 des Statuts, für begründet erklärte und zum einen die die Kläger betreffenden Vergütungsmitteilungen für Januar 1979 insoweit, als sie sich auf die Anwendung der genannten Verordnung des Rates beschränkten, "sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung" aufhob und zum anderen die genannte Verordnung für auf die Kläger nicht anwendbar erklärte, "soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt".

    Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 543/79 (Birke, Slg. 1982, 4425) und in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Amesz u. a., Slg. 1982, 4465) zwei gleichlautende Urteile erlassen, mit denen er über die Anträge der Kläger hinsichtlich der Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung ihrer Dienstbezüge für April 1979 entschieden und ihre Klagen insoweit abgewiesen hat, als mit ihnen die Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates geltend gemacht worden war.

  • EuGH, 15.12.1982 - 543/79

    Birke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 543/79 (Birke, Slg. 1982, 4425) und in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Ameszu. a.,Slg. 1982, 4465) ein Zwischenurteil erlassen, durch das er die Rüge der Kläger, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen Artikel 64 und 65 des Statuts, für begründet erklärte und zum einen die die Kläger betreffenden Vergütungsmitteilungen für Januar 1979 insoweit, als sie sich auf die Anwendung der genannten Verordnung des Rates beschränkten, "sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung" aufhob und zum anderen die genannte Verordnung für auf die Kläger nicht anwendbar erklärte, "soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt".

    Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 543/79 (Birke, Slg. 1982, 4425) und in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Amesz u. a., Slg. 1982, 4465) zwei gleichlautende Urteile erlassen, mit denen er über die Anträge der Kläger hinsichtlich der Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung ihrer Dienstbezüge für April 1979 entschieden und ihre Klagen insoweit abgewiesen hat, als mit ihnen die Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates geltend gemacht worden war.

  • EuGH, 13.07.1978 - 114/77

    Jaquemart / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Weiter hilfsweise vertritt die Kommission unter Hinweis auf die Urteile vom 13. Juli 1978 in den Rechtssachen 114/77 (Jacquemart, Slg. 1978, 1697, 1709) und vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75 und 117/82 (a.a.O.) die Ansicht, die Zinspflicht könne nicht ausgelöst werden, bevor die Kläger die Anstellungsbehörde durch ihre Beschwerde förmlich in Verzug gesetzt hätten.
  • EuGH, 05.05.1983 - 785/79

    Pizziolo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Nach dem Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1343) sei der Schaden für die Nichtzahlung von Dienstbezügen oder Ruhegehältern durch die Zahlung der Nettobezüge zu ersetzen, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte; diese Summe sei gegebenenfalls Grundlage von Verzugszinsen in gemeinschaftsweiter Höhe von 6 %.
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Die Kommission weist außerdem, wie schon in ihrem Zwischenbericht, darauf hin, daß die Haftung der Gemeinschaft bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83 und 94/76 (HNL, Slg. 1978, 1209) nur ausgelöst werde, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten habe.
  • EuGH, 11.07.1980 - 137/79

    Kohll / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    a) Die unrichtige Auslegung einer Rechtsvorschrift stelle, von Ausnahmen abgesehen, für sich allein noch keinen Amtsfehler dar (Urteil vom 11. Juli 1980 in der Rechtssache 137/79, Kohll, Slg. 1980, 2601, 2614, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.1982 - 59/81

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    Zu den Ausführungen in der Klageschrift, daß die aufgrund der Artikel 64 und 65 des Beamtenstatuts vorzunehmenden Anpassungen keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen seien, so daß die Beschränkungen des HNL-Urteils nicht anzuwenden seien, trägt die Kommission vor, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/ Rat, Slg. 1982, 3329, 3356) festgestellt, daß sich die Besoldungspolitik des Rates gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts "im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften zu halten" habe.
  • EuGH, 05.06.1973 - 81/72

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 532/79
    In seinem Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, 583) habe der Gerichtshof außerdem ausgeführt, daß dem Rat die Wahl der Mittel und Formen für die Durchführung einer den Kriterien der Artikel 64 und 65 des Statuts entsprechenden Besoldungspolitik obliege und daß er bei der Bestimmung der hierfür geeigneten statistischen und verfahrensmäßigen Methode über einen weiten Ermessensspielraum verfüge.
  • EuGH, 20.02.1975 - 21/74

    Airola / Kommission

  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Die Kläger haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits Ansprüche von Beamten auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich von dem Zeitpunkt an, an dem ein Anspruch bei der Verwaltung geltend gemacht worden sei, anerkannt habe, daß hingegen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz vom Gerichtshof als unzulässig abgelehnt worden seien (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz/Kommission, Slg. 1985, 55, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • EuGH, 07.03.1990 - 320/81

    Acerbis u.a. / Kommission

    11 In seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in den Rechtssachen 158/79 ( Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39 ) und 737/79 ( Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71 ) und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 ( Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55 ) gewährte der Gerichtshof Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der rückständigen Dienstbezuege ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger in diesen Rechtssachen, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens ab.
  • EuGH, 03.03.1990 - 320/81

    Verfahren - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache

    [11] In seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in den Rechtssachen 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39) und 737/79 (Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71) und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 (Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55) gewährte der Gerichtshof Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der rückständigen Dienstbezüge ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger in diesen Rechtssachen, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens ab.
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