Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.1985 - 293/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Gravier / Ville de Liège

    1 . EWG-VERTRAG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - BERUFSAUSBILDUNG - ZUGANG ZUR AUSBILDUNG - ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 7, 119

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1985, 593
  • NJW 1985, 2085



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95  

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat; gleichwohl stehen der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der Lehrlingsausbildung nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts (z. B. EuGH-Urteil vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83, EuGHE 1985, 593, 612; vgl. Lenz, Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB -, Beilage 1, 1990, 19).

    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z. B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und in EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99  

    Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49

    50 Einige dieser Regierungen vertreten daneben die Ansicht, aus den Urteilen vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17) gehe hervor, dass das Streben des Erbringers einer Dienstleistung nach Gewinn eine zusätzliche Voraussetzung dafür darstelle, dass eine Leistung eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages sein könne.
  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99  

    Schulgeldzahlung

    aa) Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein Entgelt in diesem Sinne, weil der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen will, sondern seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt und das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. 263/86, EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83 EuGHE 1985, 593, 597 ff.; und vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z.B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

    Nach ständigen Rechtsprechung des EuGH gehört nämlich die Organisation des Bildungswesens ebenso wie Bildungspolitik als solche gerade nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 612; vgl. Lenz, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB--, Beilage 1, 1990, 19).

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