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   EuGH, 15.01.1985 - 737/79   

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EuGH, 15.01.1985 - 737/79 (https://dejure.org/1985,3980)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1985 - 737/79 (https://dejure.org/1985,3980)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 737/79 (https://dejure.org/1985,3980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Battaglia / Kommission

    BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT - VERSPÄTETE ANPASSUNG - ERSATZ DES FINANZIELLEN SCHADENS - ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN - BEGINN DER VERZINSUNG - TAG DER EINLEGUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE

  • EU-Kommission

    Battaglia / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 71
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Diesen Zinssatz habe im übrigen der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der vorliegenden Rechtssache (Slg. 1982, 4404, 4423) vorgeschlagen; er entspreche der derzeitigen Praxis, wie sie von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1353, 1357) beschrieben und im Urteil vom 5. Mai 1983 in dieser Rechtssache (Slg. 1983, 1343) und im Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509) bestätigt worden sei.

    io In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der übergroßen Langsamkeit, mit der die Gemeinschaftsorgane sich ihrer Aufgabe entledigt haben, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509), in dem es wie in der vorliegenden Rechtssache um im Rahmen des Beamtenstatuts geschuldete Beträge ging, sind wegen der Verspätung, die bei der Befriedigung der finanziellen Ansprüche des Klägers eingetreten ist, Zinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen.

  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (zum Dienstrecht die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259, vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77, B./Kommission, Slg. 1979, 2819, und vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, und allgemeiner das Urteil vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81, Pauls Agriculture Ltd./Kommission, Slg. 1983, 1707) führt die Kommission aus, eine derartige Nebenforderung könne nur zuerkannt werden, wenn ein Amtsfehler des beklagten Gemeinschaftsorgans vorliege, der die Haftung der Gemeinschaft auslöse.

    Diese Zinsen seien, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 18. Mai 1983, a.a.O.) ergebe, vom Tag des Erlasses des Urteils an zu zahlen, mit dem die Schadensersatzpflicht festgestellt worden sei, im vorliegenden Fall also.

  • EuGH, 15.12.1982 - 737/79

    Battaglia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof ein Zwischenurteil erlassen (Slg. 1982, 4497), durch das er die Rüge des Klägers, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen Artikel 64 und 65 Beamtenstatut, für begründet erklärte und zum einen die den Kläger betreffende Vergütungsmitteilung für Januar 1979 insoweit, als sie sich auf die Anwendung der genannten Verordnung des Rates beschränkte, "sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung" aufhob und zum anderen die genannte Verordnung für auf den Kläger nicht anwendbar erklärte, "soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt".

    2 Am 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof ein Zwischenurteil (Slg. 1982, 4497) erlassen, mit dem er die Rüge des Klägers, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen die Artikel 64 und 65 Beamtenstatut, für begründet erklärt und zum einen die den Kläger betreffende Vergütungsmitteilung für Januar 1979 insoweit, als sie sich auf die Anwendung dieser Ratsverordnung beschränkte, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung aufgehoben und zum anderen diese Verordnung für auf den Kläger nicht anwendbar erklärt hat, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigte und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzte.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Die von der Kommission für ihre Auffassung angeführten Urteile (vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zukkerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement/Kommission, Slg. 1972, 391, vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 59/72, Wünsche/Kommission, Slg. 1973, 791, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, HNL/Kommission, Slg. 1978, 1209) beträfen Fälle außervertraglicher Haftung und damit ein Problem, das sich in der vorliegenden Rechtssache nicht stelle; außerdem sei es in diesen Rechtssachen um die Frage von Schäden gegangen, die durch "wirtschaftspolitische Entscheidungen" verursacht worden seien, was hier ebenfalls nicht der Fall sei.

    Wie sich aus dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL, Slg. 1978, 1209) ergebe, genüge die Feststellung, daß die Ratsverordnung Nr. 3087/78 ungültig sei, "für sich allein nicht", um die Haftung des Rates auszulösen; vielmehr könne die Haftung für eine Rechtsvorschrift, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetze, nur durch "eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm", also nur dann ausgelöst werden, wenn der Rat "die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten" habe.

  • EuGH, 20.02.1975 - 21/74

    Airola / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (zum Dienstrecht die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259, vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77, B./Kommission, Slg. 1979, 2819, und vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, und allgemeiner das Urteil vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81, Pauls Agriculture Ltd./Kommission, Slg. 1983, 1707) führt die Kommission aus, eine derartige Nebenforderung könne nur zuerkannt werden, wenn ein Amtsfehler des beklagten Gemeinschaftsorgans vorliege, der die Haftung der Gemeinschaft auslöse.
  • EuGH, 16.10.1980 - 63/79

    Herber / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Im übrigen habe der Gerichtshof im Bereich des Dienstrechts die Kommission mit den Urteilen vom 16. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 63 und 64/79 (Boizard/Kommission, Slg. 1980, 2975), vom 2. Juli 1981 in der Rechtssache 185/80 (Garganese/Kommission, Slg. 1981, 1795), vom 18. März 1982 in der Rechtssache 103/81 (Chaumont/Parlament, Slg. 1982, 1003) und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301) zur Zahlung von Zinsen verurteilt.
  • EuGH, 02.07.1981 - 185/80

    Garganese / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Im übrigen habe der Gerichtshof im Bereich des Dienstrechts die Kommission mit den Urteilen vom 16. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 63 und 64/79 (Boizard/Kommission, Slg. 1980, 2975), vom 2. Juli 1981 in der Rechtssache 185/80 (Garganese/Kommission, Slg. 1981, 1795), vom 18. März 1982 in der Rechtssache 103/81 (Chaumont/Parlament, Slg. 1982, 1003) und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301) zur Zahlung von Zinsen verurteilt.
  • EuGH, 13.06.1972 - 9/71

    Compagnie d'approvisionnement, de transport und de crédit u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Die von der Kommission für ihre Auffassung angeführten Urteile (vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zukkerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement/Kommission, Slg. 1972, 391, vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 59/72, Wünsche/Kommission, Slg. 1973, 791, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, HNL/Kommission, Slg. 1978, 1209) beträfen Fälle außervertraglicher Haftung und damit ein Problem, das sich in der vorliegenden Rechtssache nicht stelle; außerdem sei es in diesen Rechtssachen um die Frage von Schäden gegangen, die durch "wirtschaftspolitische Entscheidungen" verursacht worden seien, was hier ebenfalls nicht der Fall sei.
  • EuGH, 26.02.1976 - 101/74

    Kurrer / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (zum Dienstrecht die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259, vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77, B./Kommission, Slg. 1979, 2819, und vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, und allgemeiner das Urteil vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81, Pauls Agriculture Ltd./Kommission, Slg. 1983, 1707) führt die Kommission aus, eine derartige Nebenforderung könne nur zuerkannt werden, wenn ein Amtsfehler des beklagten Gemeinschaftsorgans vorliege, der die Haftung der Gemeinschaft auslöse.
  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1985 - 737/79
    Ebensowenig sei es als Amtsfehler im Sinne einer Verletzung der Beistandspflicht anzusehen, daß sie dem Rat einen Vorschlag unterbreitet habe, den dieser mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 angenommen habe; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187) betreffe die Beistandspflicht nur die Verteidigung der Beamten gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst.
  • EuGH, 18.03.1982 - 103/81

    Chaumont-Barthel / Parlament

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 12.07.1973 - 59/72

    Wünsche / Kommission

  • EuGH, 02.10.1979 - 152/77

    B. / Kommission

  • EuGH, 05.05.1983 - 785/79

    Pizziolo / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 9/81

    Williams / Rechnungshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    13 - Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 8 bis 14), Amesz u. a./Kommission (532/79, EU:C:1985:3, Rn. 11 bis 17), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 6 bis 13), Amman u. a./Rat (174/83, EU:C:1985:288, Rn. 13), Culmsee u. a./WSA (175/83, EU:C:1985:289, Rn. 13) und Allo u. a./Kommission (176/83, EU:C:1985:290, Rn. 19).

    38 - Vgl. Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 11), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10) und Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35), in denen der Gerichtshof die Verzugszinsen ab seinem Zwischenurteil in Lauf setzt, mit dem zwar noch nicht die genaue Zusammensetzung des Schadens festgelegt wird, aber die für die Berechnung erforderlichen Faktoren bestimmt werden, sowie Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 343).

    42 - Vgl. Urteile Jacquemart/Kommission (114/77, EU:C:1978:156, Rn. 26), Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116, Rn. 19), Roumengous Carpentier/Kommission (EU:C:1985:2, Rn. 11), Amesz u. a./Kommission (EU:C:1985:3, Rn. 14) und Battaglia/Kommission (EU:C:1985:4, Rn. 10).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten (siehe z. B. Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnr. 13, und in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnr. 14), daß zusätzliche Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen unzulässig sind, wenn sie erstmals im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach der Verkündung eines Zwischenurteils gestellt werden.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    11 bis 17; in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.1987 - 736/79

    Aranovitch / Kommission

    3 Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 737/79 am 15. Dezember 1982 ein Zwischenurteil (Slg. 1982, 4497) und am 15. Januar 1985 ein Endurteil (Slg. 1985, 71) erlassen.

    5 Die Kommission hat mit Schreiben, das am 12. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, bestätigt, daß sie die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen in der gleichen Weise wie den Kläger in der Musterrechtssache 737/79 (Battaglia) behandelt und ihnen Verzugszinsen in Höhe von 6 % gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in dieser Rechtssache (Slg. 1985, 71) gezahlt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    Ebenso die Parallelurteile vom selben Tage: verbundene Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 (Amesz/Kommission, Slg. 1985, 57); Rechtssache 737/79 (Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

    38 Vgl. Urteil vom 15. Januar 1985, Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10), sowie die weiteren in Fn. 42 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170) zitierten Urteile.
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Die Kläger haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits Ansprüche von Beamten auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich von dem Zeitpunkt an, an dem ein Anspruch bei der Verwaltung geltend gemacht worden sei, anerkannt habe, daß hingegen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz vom Gerichtshof als unzulässig abgelehnt worden seien (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz/Kommission, Slg. 1985, 55, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • EuGH, 07.03.1990 - 320/81

    Acerbis u.a. / Kommission

    11 In seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in den Rechtssachen 158/79 ( Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39 ) und 737/79 ( Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71 ) und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 ( Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55 ) gewährte der Gerichtshof Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der rückständigen Dienstbezuege ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger in diesen Rechtssachen, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens ab.
  • EuGH, 03.03.1990 - 320/81

    Verfahren - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache

    [11] In seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in den Rechtssachen 158/79 (Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39) und 737/79 (Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71) und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79 (Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55) gewährte der Gerichtshof Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der rückständigen Dienstbezüge ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger in diesen Rechtssachen, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens ab.
  • EuGH, 10.06.1987 - 321/81

    Battaglia u.a. / Kommission

    In der Folge hat der Gerichtshof beschlossen, das Verfahren bis zum Erlaß der Urteile in den Rechtssachen 737/79 (Battaglia, Urteile vom 15. Dezember 1982, Slg. 1982, 4497, und vom 15. Januar 1985, Slg. 1985, 71), 59/81 (Kommission/ Rat, Urteil vom 6. Oktober 1982, Slg. 1982, 3329) und 174 bis 176, 233, 247 und 264/83 (Ammann u. a., Urteile vom 30. September 1986, Slg. 1986, 2647, 2667, 2687, 2709, 2729 und 2749) auszusetzen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 7/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

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