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   EuGH, 07.03.1985 - 30/84   

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https://dejure.org/1985,2133
EuGH, 07.03.1985 - 30/84 (https://dejure.org/1985,2133)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1985 - 30/84 (https://dejure.org/1985,2133)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1985 - 30/84 (https://dejure.org/1985,2133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE - BEURTEILUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS - KRITERIEN

  • EU-Kommission

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

  • Wolters Kluwer

    Zollbefreiung für wissenschaftliche Geräte nach dem Gemeinsamen Zolltarif; Begriff des wissenschaftlichen Gerätes; Prüfung der objektiven technischen Merkmale eines Gerätes; Prüfung des allgemeinen Verwendungszwecks eines Gerätes auf dem Gebiet der Gemeinschaften; ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE - BEURTEILUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS - KRITERIEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 771
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 08.03.1988 - 43/87

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    März 1985 in der Rechtssache 30/84 ( Nicolet, Slg . 1985, 771 ) für Recht erkannt, daß die Entscheidung 80/716 ungültig ist und daß es der Kommission obliegt, die Akten im Hinblick auf eine neue Beurteilung nach den Kriterien noch einmal zu überprüfen, die in der von ihr selbst erlassenen Regelung aufgestellt sind und auf die in den Urteilsgründen hingewiesen worden ist .

    5 In dem Verfahren, das daraufhin vor dem Hessischen Finanzgericht eingeleitet worden ist, wiederholte die Klägerin gegenüber der neuen Entscheidung der Kommission die Rügen, die sie zur Begründung ihres Vorbringens in der Rechtssache 30/84 erhoben hatte, und legte erneut die Sachverständigengutachten vor, aus denen sich ihrer Meinung nach ergibt, daß das fragliche Gerät ein wissenschaftliches Gerät ist .

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß sich die streitige Entscheidung aus einer neuen Prüfung der Akten ergibt, die die Kommission auf die Aufforderung des Gerichtshofes nach den in dem erwähnten Urteil 30/84 vom 7 .

    17 Die Klägerin trägt drittens vor, der streitigen Entscheidung hafte derselbe Beurteilungsfehler an wie der Entscheidung, die durch das Urteil 30/84 vom 7 .

    19 Die in dieser Weise durchgeführte Prüfung entspricht damit den Beurteilungskriterien, die in den genannten Grundverordnungen des Rates und der Kommission aufgestellt wurden und auf die der Gerichtshof im Urteil 30/84 vom 7 .

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985 - 6/84

    Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen. -

    Ich komme nun zum Sachverhalt der Rechtssache 30/84.

    Unter Hinweis auf die Rechtssache 30/84 macht sie geltend, ein Computer gewinne nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn er sehr eng mit einer wissenschaftlichen Anlage verbunden sei: so z. B., wenn er ein Teleskop "steuere".

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1983 (Rechtssache 6/84) und 16. Januar 1984 (Rechtssache 30/84) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1988 - 43/87

    Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen. -

    Diesem Rechtsakt liegt die erneute Beurteilung der genannten Einfuhr zugrunde, die die Kommission vornehmen mußte, um dem Urteil vom 7. März 1985 in der Rechtssache 30/84 (Nicolet, Slg. 1985, 771) nachzukommen, in dem der Gerichtshof die von ihr am 7. Juli 1980 in bezug auf denselben Rechner erlassene Entscheidung für ungültig erklärt hatte.

    Aus der Begründung ergibt sich im übrigen, daß die Sachverständigen des Ausschusses nach Abschluß der Untersuchung das Sachverständigengutachten von Professor Schrader in der Rechtssache 30/84 geprüft und als Bestandteil des Antrags auf Zollbefreiung angesehen haben.

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