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   EuGH, 07.03.1985 - 145/84   

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https://dejure.org/1985,1957
EuGH, 07.03.1985 - 145/84 (https://dejure.org/1985,1957)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1985 - 145/84 (https://dejure.org/1985,1957)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1985 - 145/84 (https://dejure.org/1985,1957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Cochet / Bedrijfsvereniging voor de gezondheid, geestelijke en maatschappelijke belangen

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER , DER IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNUNG NIMMT - ...

  • EU-Kommission

    Cochet / Bedrijfsvereniging voor de gezondheid, geestelijke en maatschappelijke belangen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines Wanderarbeitnehmers; Soziale Absicherung der Wanderarbeitnehmer; Soziale Absicherung eines vollarbeitslosen Grenzgängers; Wohnsitznahme eines Grenzgängers in dem Hoheitsgebiet des Staates seiner vorigen Beschäftigung ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - VOLLARBEITSLOSER GRENZGÄNGER , DER IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNUNG NIMMT - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsverfahren - Verordnung Nr. 1408/71 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 801
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    Zum einen sei sowohl der Überschrift des Abschnitts 3 des Titels III, Kapitel 6, der Verordnung Nr. 1408/71 als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung der zuständige Staat bleibe, da dessen Verpflichtungen nur ruhten, nicht jedoch erloschen seien (Urteile vom 7. März 1985 in der Rechtssache 145/84, Cochet, Slg. 1985, 801, Randnrn.

    Diesem Ergebnis steht weiter nicht entgegen, dass der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, dessen Verpflichtungen so lange, wie der Arbeitslose in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ruhen, aber nicht erloschen sind, seine auf diesem Gebiet grundsätzlich bestehende Zuständigkeit wieder erlangt, falls der betreffende Arbeitnehmer dort seinen Wohnsitz nimmt (Urteile Cochet, Randnrn. 15 und 16, und Huijbrechts, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.03.1997 - C-131/95

    Huijbrechts / Commissie voor de behandeling van administratieve geschillen

    21 Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat der Staat ist, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeuebt worden ist (vgl. Urteil vom 7. März 1985 in der Rechtssache 145/84, Cochet, Slg. 1985, 801, Randnr. 14), so daß gemäß Artikel 1 Buchstaben o und q der Verordnung grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu zahlen hat.

    25 So hat der Gerichtshof im Urteil Cochet (a. a. O.) entschieden, daß zum einen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung den Grundsatz, daß zuständiger Staat der Staat der letzten Beschäftigung ist, unberührt lässt (Randnr. 15) und daß zum anderen Artikel 69, der den Fall von "Arbeitslosen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben", regelt, nicht auf einen vollarbeitslosen Grenzgänger anwendbar ist, der nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt beschäftigt war, Wohnung nimmt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 72/17

    Arbeitslosengeld - unechter Grenzgänger

    Zwar hat er, indem er sich zunächst der Schweizer Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat, das koordinationsrechtliche Prinzip befolgt, dass - auch im Falle der Arbeitslosigkeit - zuständiger Staat gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 883/2004 grundsätzlich derjenige ist, dessen Rechtsvorschriften die letzte Beschäftigung unterliegt (EuGH, Urteile vom 13. März 1997 - C?-?131/95 -, Rn. 21, 25, und vom 07. März 1985 - 145/84 -, Rn. 15; jeweils juris; BeckOK/Leopold VO (EG) 883/2004 Art. 11 Rn. 45 m.w.N.).
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