Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.1986 - 209 - 213/84, 209/84, 210/84, 211/84, 212/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10493
EuGH, 30.04.1986 - 209 - 213/84, 209/84, 210/84, 211/84, 212/84 (https://dejure.org/1986,10493)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1986 - 209 - 213/84, 209/84, 210/84, 211/84, 212/84 (https://dejure.org/1986,10493)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1986 - 209 - 213/84, 209/84, 210/84, 211/84, 212/84 (https://dejure.org/1986,10493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ministère public / Asjes

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - UNGENAUE BESCHREIBUNG DES EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTS IN DER VORLAGEENTSCHEIDUNG - BESTEHEN INTERNATIONALER ABKOMMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEURTEILUNG NATIONALER BESTIMMUNGEN ...

  • EU-Kommission

    Ministère public / Asjes

  • Wolters Kluwer

    Eignung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) zur Auslegung nationaler Rechtsvorschriften; Anwendbarkeit der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - UNGENAUE BESCHREIBUNG DES EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTS IN DER VORLAGEENTSCHEIDUNG - BESTEHEN INTERNATIONALER ABKOMMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEURTEILUNG NATIONALER BESTIMMUNGEN BEEINFLUSSEN ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliche Wirtschaftsregulierung und europäisches Kartellrecht (RA Armin Reinstadler)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Festsetzung von Flugtarifen - Anwendbarkeit der Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrags.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1425
  • NJW 1986, 2182
  • ZIP 1986, 1217
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.04.1962 - 13/61

    Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd gegen Robert Bosch GmbH und

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 209/84
    61 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61 (Bosch, Slg. 1962, 97) festgestellt hat, "sind Artikel 88 und 89 nicht geeignet, die vollständige Anwendung von Artikel 85 zu gewährleisten, dergestalt, daß ihr bloßes Vorhandensein den Schluß gestatten würde, Artikel 85 habe bereits vom Inkrafttreten des Vertrages an seine volle Wirksamkeit entfaltet".

    Das gegenteilige Ergebnis widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit - einer, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1962 (a. a. O.) festgestellt hat, bei der Vertragsanwendung zu beachtenden Rechtsnorm -, da sie zum Verbot und zur Nichtigkeit bestimmter Vereinbarungen führen würde, bevor es noch möglich gewesen wäre zu entscheiden, ob Artikel 85 insgesamt auf diese Vereinbarungen anwendbar ist.

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 209/84
    Sie berufen sich dabei auf das Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359), wonach Artikel 84 Absatz 2, weit davon entfernt, die Anwendbarkeit des EWG-Vertrags auf die in dieser Bestimmung genannten Verkehrsarten auszuschließen, lediglich vorsieht, daß die in dem Titel über den Verkehr getroffenen Sonderbestimmungen nicht automatisch auch für diese Verkehrsarten gelten und daß diese wie die übrigen Verkehrsarten mithin den allgemeinen Vertragsvorschriften unterliegen.

    44 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1974 (a. a. O.) entschieden hat, soll Artikel 84 Absatz 2 vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des Rates nur die Anwendung des Titels IV des Zweiten Teil des EWG-Vertrags über die gemeinsame Verkehrspolitik auf die Seeschiffahrt und die Luftfahrt ausschließen.

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 209/84
    Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag zwar das Verhalten von Unternehmen und nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, gleichwohl begründet der EWG-Vertrag aber auch für letztere die Verpflichtung, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen ausschalten könnten (Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, Inno, Slg. 1977, 2115).
  • EuGH, 13.03.1984 - 16/83

    Prantl

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 209/84
    2 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 nicht der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften dient (siehe Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299).
  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 209/84
    55 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 (BRT, Sig. 1974, 51) ausgeführt hat, erfaßt der Begriff der "Behörden der Mitgliedstaaten" in Artikel 88 sowohl die Verwaltungsbehörden, die in den meisten Mitgliedstaaten das nationale Wettbewerbsrecht vorbehaltlich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die zuständigen Gerichte anwenden, als auch die Gerichte, die in anderen Mitgliedstaaten besonders mit dieser Aufgabe betraut sind.
  • EuGH, 14.02.1980 - 53/79

    Damiani

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 209/84
    0 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof Aufgabe des nationalen Gerichts, in voller Sachkenntnis die Erheblichkeit der in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen (siehe insbesondere Urteil vom 14. Februar 1980 in der Rechtssache 53/79, ONPTS/Damiani, Slg. 1980, 273).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Vielmehr finden die Wettbewerbsregeln nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Verkehrssektor Anwendung (vgl. Urteil vom 30. April 1986 - C-209/84, Slg. 1986, I-1425 Rn. 42, 45 - Asjes).
  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Die Kommission führt aus, das Argument, das Wettbewerbsrecht des EG-Vertragsgelte nicht für den Eisenbahnverkehr, stehe im Gegensatz zur einschlägigenRechtsprechung und sei daher zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359,und vom 30. April 1986 in den Rechtssachen 209/84, 210/84, 211/84, 212/84 und213/84, Asjes u. a., Slg. 1986, 1425).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

    Somit waren vor diesem Zeitpunkt in Ermangelung dieser Bestimmungen lediglich die in den Art. 84 und 85 EG vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln auf diese Dienste anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1986, Asjes u. a., 209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 52, sowie vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 21).

    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Luftverkehr ebenso wie andere Verkehrsarten seit dem Inkrafttreten der Verträge deren allgemeinen Regeln der Verträge einschließlich denen im Bereich des Wettbewerbs unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1986, Asjes u.a., 209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 35 bis 45).

    So hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 68), und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 20), auf die die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission Bezug nehmen, im Wesentlichen entschieden, dass die nationalen Gerichte bis zum Inkrafttreten der in Art. 83 Abs. 1 EG genannten Regelung die Unvereinbarkeit einer Vereinbarung oder einer Praxis mit Art. 81 Abs. 1 EG nur von sich aus feststellen und diese gemäß Art. 81 Abs. 2 EG für nichtig erklären konnten, wenn es sich um Vereinbarungen und Praktiken handelte, bezüglich deren die Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 84 EG entschieden hatten, dass sie unter Art. 81 Abs. 1 EG fallen und einer Ausnahme vom Verbot im Sinne von Art. 81 Abs. 3 EG nicht zugänglich sind, oder um solche, hinsichtlich deren die Kommission gemäß Art. 85 Abs. 2 EG eine Zuwiderhandlung festgestellt hatte.

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