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   EuGH, 30.04.1986 - 57/86 R   

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https://dejure.org/1986,3256
EuGH, 30.04.1986 - 57/86 R (https://dejure.org/1986,3256)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1986 - 57/86 R (https://dejure.org/1986,3256)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1986 - 57/86 R (https://dejure.org/1986,3256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Beihilfe in Form einer Zinsvergütung; Gewährung einer Zinsvergütung für Exporterzeugnisse; Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung über die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN; [VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1497
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 57/86
    In den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1969, 523, 539 ff.) ist der Gerichtshof nämlich dem Argument Frankreichs nicht gefolgt, daß die Festsetzung eines Vorzugsrediskontsatzes bei der Ausfuhr zur Währungspolitik gehöre, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Ihr Fortbestand wird dadurch bekräftigt, daß der Präsident des Gerichtshofes es mit seinem Beschluß vom 30. April 1986 in der Rechtssache 57/86 R (Slg. 1986, 1497) abgelehnt hat, ihren Vollzug auszusetzen.

    Selbst wenn der Gerichtshof die Entscheidung in seinem Endurteil in der Rechtssache 57/86 für nichtig erklären würde, hätte Griechenland seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, falls es der Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sein sollte, gleichgültig wie es sich später verhalten hat.

    Die Klage Griechenlands in der Rechtssache 57/86 ist am 26. Februar 1986 beim Gerichtshof eingegangen, sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung am 13. März 1986; dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 30. April 1986 zurückgewiesen.

    Aus der Antwort auf diese Frage geht hervor, daß die Kommission zwar ganz allgemein Verständnis für die Schwierigkeiten gezeigt hat, in denen sich die griechische Wirtschaft befand, daß sie aber ihre Haltung zu der in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache 57/86 - die beide bereits vor dem Gerichtshof anhängig waren, als die Verhandlungen stattfanden - umstrittenen Zinserstattungsregelung nicht festgelegt hat.

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