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   EuGH, 07.05.1986 - 131/85   

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https://dejure.org/1986,1254
EuGH, 07.05.1986 - 131/85 (https://dejure.org/1986,1254)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1986 - 131/85 (https://dejure.org/1986,1254)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1986 - 131/85 (https://dejure.org/1986,1254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Gül / Regierungspräsident Düsseldorf

    1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - GESUNDHEITSSCHUTZ - BEDEUTUNG

  • EU-Kommission

    Gül / Regierungspräsident Düsseldorf

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68/EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Umfang der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzgl. der einer behördlichen Zulassung und besonderen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeit; Recht des ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1612/68/EWG vom 15.10.1968; ; Richtlinie 75/363/EWG; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - GESUNDHEITSSCHUTZ - BEDEUTUNG - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 UND 56]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1573
  • NJW 1986, 3015
  • DVBl 1986, 1053
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Das erlaubt ihnen jedoch nicht, den Gesundheitssektor als Wirtschaftssektor hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs vom elementaren Grundsatz des freien Verkehrs auszunehmen (siehe Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit von Personen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, bezweckt nämlich nicht, Wirtschaftsbereiche wie den der privaten Sicherheitsdienste von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen, solchen Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich allein genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt (vgl. in bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Fischerei oder Berufe wie den des Kapitäns eines Seefischereischiffes hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde (vgl. in Bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17, und in Bezug auf die private Sicherheit Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Nachdem die Gleichwertigkeit des von dem Vater des Klägers erreichten ärztlichen Berufsausbildungsabschlusses ohnehin anerkannt war, hätte ihm die Weiterbeschäftigung nach § 10 BÄO aber innerhalb der verschiedenen Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB ohne weiteres erlaubt werden müssen, da dem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegenstehende Schranken des nationalen Rechts zurückzutreten haben (Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl., 1999, S. 101; EuGH, 07.05.1986 - Rs. 131/85 -, EUGHE 1986, 1573 = EZAR 821 Nr. 4 - Gül).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

    16 Das Recht des Ehegatten des Wanderarbeitnehmers aufgrund dieses Artikels ist an die Rechte geknüpft, die dieser Arbeitnehmer nach Artikel 39 EG hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde (vgl. in Bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17, und in Bezug auf die private Sicherheit Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2002 - C-385/99

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER NATIONALEN

    14: - Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85 (Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1990 - 12 A 2363/87

    Ausländer; Juristischer Vorbereitungsdienst; Öffentlich-rechtliches

    Ein solcher über den bloßen Wortlaut hinausgehender Anspruch mag allerdings von der Vorschrift gewollt sein, wie sich möglicherweise dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.5.1986 (NJW 1986, 3015), entnehmen läßt.

    Soweit sich der Ehegatte auf diese abgeleiteten Rechte berufen kann und diese den Zugang zu einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 11 EWG-VO Nr. 1612/68 umfassen, soll zugunsten des Ehegatten gewährleistet sein, daß er die Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben kann, unter denen der Arbeitnehmer, dem das Recht auf Freizügigkeit zusteht, seine Tätigkeit ausübt (so ausdrücklich der EuGH im bereits erwähnten Urteil NJW 1986, 3015).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS ERFORDERNIS DER

    16: - Urteil vom 7. März 1986 in der Rechtssache 131/85 (Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    82 - Vgl. Urteile vom 7. Mai 1986, Gül (131/85, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17), und Kohll (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-503/03

    Kommission / Spanien - Richtlinie 64/221/EWG - Angehörige von Drittstaaten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1989 - 249/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.1998 - 17 B 1327/96

    Antrag auf Verlängerung einer aus Studiengründen erteilten Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Hessen, 24.01.1996 - 1 UE 1668/94

    Unterhaltsbeihilfe für ausländische Lehramtsreferendare - Bedürftigkeitsprüfung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91

    Belgischer Staat gegen Noushin Taghavi. - Soziale Sicherheit - Leistungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1989 - 3/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-419/92

    Ingetraut Scholz gegen Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.1989 - 379/87

    Anita Groener gegen Minister for Education and the City of Dublin Vocational

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