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   EuGH, 12.06.1986 - 98/85, 162/85, 258/85   

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https://dejure.org/1986,1635
EuGH, 12.06.1986 - 98/85, 162/85, 258/85 (https://dejure.org/1986,1635)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1986 - 98/85, 162/85, 258/85 (https://dejure.org/1986,1635)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 98/85, 162/85, 258/85 (https://dejure.org/1986,1635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bertini / Regione Lazio

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ERFORDERLICHKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG - BEURTEILUNG DURCH DAS VORLEGENDE GERICHT

  • EU-Kommission

    Bertini / Regione Lazio

  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungsfreiheit für Ärzte; Verpflichtung zur Einführung eines numerus clausus in den medizinischen Fakultäten; Prüfung der Erforderlichkeit einer Entscheidung im Wege der Vorabentscheidung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ERFORDERLICHKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG - BEURTEILUNG DURCH DAS VORLEGENDE GERICHT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dienstleistungsfreiheit der Ärzte - "Numerus clausus" für die Zulassung zum Medizinstudium.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1885
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.06.1986 - 258/85
    Auszug aus EuGH, 12.06.1986 - 98/85
    In den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85 betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Rom in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten Michele Bertini und Giuseppe Bisignani gegen.

    Regione Lazio und Unità sanitarie locali RM (Rom) 3, 4, 9, 11, 16, 22, 26, 27, 30, 34 und 35, LT (Latina) 4 und VT (Viterbo) 3 (Rechtssache 258/85) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe c und 57 Absatz 3 EWG-Vertrag erläßt.

    Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben: - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 258/85: L. Pugnaloni u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Funari, Rom; in der mündlichen Verhandlung: L. Pugnaloni u. a., M. Bertini und G. Bisignani sowie Di Santo u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Funari, Rom, - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 258/85: Unità sanitarie locale RM 11, vertreten durch ihren Präsident Giancarlo Pascucci, - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 162/85 sowie in der mündlichen Verhandlung: die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Marcello Conti, - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 98/85 sowie in der mündlichen Verhandlung: die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, im schriftlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst, Beistand: Silvio Pieri, italienischer Beamter im Dienst der Kommission aufgrund des Programms zum Austausch mit nationalen Beamten, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. April 1986,.

  • EuGH, 12.06.1986 - 162/85
    Auszug aus EuGH, 12.06.1986 - 98/85
    gegen Regione Lazio und Unità sanitarie locali RM (Rom) 28 und 30, RI (Rieti) 1 und LT (Latina) 4 (Rechtssache 162/85) sowie.

    Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben: - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 258/85: L. Pugnaloni u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Funari, Rom; in der mündlichen Verhandlung: L. Pugnaloni u. a., M. Bertini und G. Bisignani sowie Di Santo u. a., vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Funari, Rom, - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 258/85: Unità sanitarie locale RM 11, vertreten durch ihren Präsident Giancarlo Pascucci, - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 162/85 sowie in der mündlichen Verhandlung: die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Marcello Conti, - im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache 98/85 sowie in der mündlichen Verhandlung: die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, im schriftlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst, Beistand: Silvio Pieri, italienischer Beamter im Dienst der Kommission aufgrund des Programms zum Austausch mit nationalen Beamten, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. April 1986,.

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 12.06.1986 - 98/85
    Die Unità sanitarie locale RM (Rom) 11, die italienische und die belgische Regierung sowie die Kommission bezweifeln unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Dezember 1981 (Foglia/Novello, Rechtssache 244/80, Slg. 1981, 3045), daß der Gerichtshof zur Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig ist.
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Drittens ist zur Zulässigkeit der Frage 7, in der es um die Gültigkeit von Art. 7, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. g, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 2014/40 geht, darauf hinzuweisen, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bertini u. a., 98/85, 162/85 und 258/85, EU:C:1986:246, Rn. 6, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, und IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 31).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Zum anderen folgt in Bezug auf die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts zur Darstellung der Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Gültigkeit von Art. 20 der Richtlinie 2014/40 hat, aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bertini u. a., 98/85, 162/85 und 258/85, EU:C:1986:246, Rn. 6, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, und IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE

    52 - Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 1986 in den Rechtssachen 98/85, 162/85 und 258/85 (Bertini u. a., Slg. 1986, 1885, Randnr. 6) sowie Urteile Foglia (Randnr. 17), Lourenço Dias (Randnr. 19), Der Weduwe (Randnrn. 37 bis 39) und Gasser (Randnr. 24).
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