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   EuGH, 10.07.1986 - 60/85   

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https://dejure.org/1986,250
EuGH, 10.07.1986 - 60/85 (https://dejure.org/1986,250)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1986 - 60/85 (https://dejure.org/1986,250)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1986 - 60/85 (https://dejure.org/1986,250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Luijten / Raad van Arbeid

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - KEINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN

  • EU-Kommission

    Luijten / Raad van Arbeid

  • Wolters Kluwer

    Folgen eines Verweises auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates als die anwendbaren Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b Verordnung Nr. 1408/71; Zweck der Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71; Vorschriften des Titels II als ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - KEINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 2365
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 60/85
    "Bringt es die Verweisung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats als die auf einen bestimmten Selbständigen anzuwendenden Rechtsvorschriften mit sich, daß dieser Selbständige nicht gleichzeitig allein aufgrund des innerstaatlichen Rechts eines anderen Mitgliedstaats als Versicherter nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats über Familienbeihilfen angesehen werden kann, so daß ihm bzw. seinem Ehegatten durch das Gemeinschaftsrecht der Anspruch auf Familienbeihilfen entzogen wird, der ihm/ihr allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des genannten anderen Mitgliedstaats zusteht?" 5 Die niederländische Regierung führt aus, die Verordnung Nr. 1408/71 bestimme in Titel II Artikel 13 Absatz 1 ausdrücklich, daß vorbehaltlich des Artikels 14 c Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterlägen; wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 267/81 (G. T. Kuijpers, Slg. 1982, 3027) bestätigt habe, bestimme sich die Frage, welche Rechtsvorschriften dies seien, nach Titel IL Diese Bestimmung sei durch die Verordnung Nr. 1390/81 auf Selbständige ausgedehnt worden, indem Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend geändert worden seien.

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, a. a. O.) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten" (vgl. das Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821).

  • EuGH, 23.09.1982 - 275/81

    Koks

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 60/85
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, a. a. O.) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten" (vgl. das Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821).
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 60/85
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, a. a. O.) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten" (vgl. das Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821).
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 60/85
    5 Dieser Grundsatz steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe namentlich das Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149), wonach die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zum Verlust von Ansprüchen führen darf, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sind.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    So regelt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71, dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedstaates unterliegen (Ausschließlichkeitsprinzip; vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 ; BFH, Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 97/01 - StRK EStG § 31 R. 8, S. 17 ), so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, vermieden werden.

    Dieses nimmt dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 m.w.N.; BSG, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3; BFH, Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 97/01 - StRK EStG § 31 R. 8, S. 17 ).

    Da also für die Grenzgänger selbst im Wohnland kein Anspruch unabhängig von ihrer Beschäftigung entsteht, treffen in ihrer Person auch nicht mehrere Ansprüche zusammen (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand Januar 2004, Art. 76 VO Nr. 1408/71, Tz. 5, EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85, Slg. 1986, S. 2365 m.w.N.).

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    b) Nach (bislang) ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der VO Nr. 1408/71 ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (z.B. EuGH-Urteile Ten Holder in Slg. 1986, 1821; vom 10. Juli 1986 C-60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365 Rz 14; vom 11. November 2004 C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rz 18; vom 26. Januar 2006 C-2/05, Herbosch Kiere, Slg. 2006, I-1079 Rz 21).

    Diese Rechtsprechung galt bislang allerdings nicht für die Bestimmungen des anzuwendenden Rechts --Titel II der VO Nr. 1408/71-- (EuGH-Urteile Ten Holder in Slg. 1986, 1821 Rz 21 f., und Luijten in Slg. 1986, 2365 Rz 12 ff.).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten, da sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten, nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. Urteile vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14, vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14); diese Rechtsprechung verwehrt es einem Mitgliedstaat, mit steuerrechtlichen Maßnahmen in Wirklichkeit den Zweck zu verfolgen, den Nichtanschluß an sein System der sozialen Sicherheit und die Nichterhebung von Beiträgen zu diesem System auszugleichen.
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