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   EuGH, 23.09.1986 - 5/85   

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EuGH, 23.09.1986 - 5/85 (https://dejure.org/1986,704)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.1986 - 5/85 (https://dejure.org/1986,704)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 1986 - 5/85 (https://dejure.org/1986,704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    AKZO Chemie / Kommission

    1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ANGEORDNET WIRD

  • EU-Kommission

    AKZO Chemie / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Unternehmens zur Duldung von Nachprüfungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Verdrängung vom Markt für Mehlerzeugnisse durch gezielte Preispolitik; Notwendigkeit der Unterzeichnung einer beglaubigten Kopie einer Entscheidung der ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 173 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 17 Art. 3; ; Verordnung Nr. 17 Art. 14 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEORDNET WIRD

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 2585
  • NJW 1987, 3070
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    September 1986 in der Rechtssache 5/85 ( AKZO Chemie/Kommission, Slg . 1986, 2585 ) hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß diese Ermächtigungsentscheidung nicht den in Artikel 17 des Fusionsvertrags niedergelegten Kollegialitätsgrundsatz verletzt .
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87

    Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage

    115. Zur Untermauerung dieser Schlußfolgerung kann auch auf das Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 27) verwiesen werden, wo es heißt:.

    In seinem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie, Slg. 1986, 2585) hat der Gerichtshof die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigung eines einzelnen Mitglieds der Kommission eingehend geprüft.

    Da der Gerichtshof ferner in dem schon erwähnten Urteil in der Rechtssache 5/85 ausdrücklich festgestellt hat, daß "die Kommission" bei der fraglichen Ermächtigungsregelung "befaßt [bleibt], da dem ermächtigten Mitglied keine eigene Befugnis übertragen wird" (Randnr. 36), sind die Entscheidungen tatsächlich aufgrund der Entscheidungsbefugnis der Kommission erlassen worden, und zwar unabhängig von dem angewandten Verfahren und selbst dann, wenn sie nur von einem Mitglied der Kommission - hier demjenigen, dem die Ermächtigung erteilt wurde - unterzeichnet worden sind.

    - Siehe das Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie, Slg. 1986, 2585, 2615, Randnr. 38.

    Die Rechtssache 5/85 betraf nämlich die Aufhebung einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung.

    - Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssachen 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 24.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Kollegialprinzip und mithin ihre Rechtmässigkeit sei vom Gerichtshof bereits festgestellt worden, insbesondere in dem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585).

    62 Wie der Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.), Randnr. 30, festgestellt hat, unterliegt die Tätigkeit der Kommission dem Kollegialprinzip, das auf Artikel 17 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 2; im folgenden: Fusionsvertrag), nunmehr Artikel 163 EG-Vertrag, zurückgeht, wo es heisst: "Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 10 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder befasst.

    71 Ergänzend ist anzumerken, daß bei Entscheidungen, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 festgestellt wird, anders als bei Entscheidungen, mit denen angeordnet wird, daß ein Unternehmen eine Nachprüfung zu dulden hat, und die dementsprechend als Ermittlungsmaßnahme und somit als einfache laufende Angelegenheit der Verwaltung anzusehen sind (vgl. Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 38), keine Ermächtigung des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission gemäß Artikel 27 der Geschäftsordnung in Betracht kommt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl

    (87) - Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 30).

    (92) - Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 35. Der Gerichtshof verweist hierbei auf das bereits in Fußnote 48 erwähnte Urteil VBVB und VBBB/Kommission, insbesondere auf Randnr. 14 dieses Urteils.

    (93) - Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnrn.

    (96) - Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 39 a. E.

    (100) - Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 38. Zu Recht fügte der Gerichtshof hinzu, daß die der Kommission in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verliehene Befugnis im wesentlichen dann zur Anwendung gelangt, wenn die Unternehmen eine Nachprüfung nicht freiwillig dulden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).

    "Nur ein solches Vorgehen [nämlich eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung] hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet , klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39)." (5).

    Im vorgenannten Urteil AKZO Chemie/Kommission ging es hingegen um die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Ermächtigung von Mitgliedern der Kommission, die ebenso wie der Beschluss von 1995 Handlungen allgemeiner Geltung sind.

    Aus dem Urteil AKZO Chemie/Kommission lässt sich nämlich keine Verpflichtung zur persönlichen Mitteilung von Maßnahmen normativer Art ableiten; eine derartige Verpflichtung wäre zudem in den meisten Fällen undurchführbar.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Kollegialprinzip auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und besagt namentlich, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind (Urteile vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 30, und vom 21. Dezember 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, sowie das Urteil Kommission/BASF u. a., Randnr. 63).
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Die Entscheidungsentwürfe seien dem Kommissionskollegium in sechs Sprachen (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch) vorgelegt worden; aus dem Protokoll der Kommissionssitzung Nr. 945 gehe hervor, daß die Entscheidung auf der Grundlage des deutschen, englischen und französischen Textes angenommen worden sei und daß die Kommission das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied zur Annahme des Textes der Entscheidung in allen anderen Amtssprachen der Gemeinschaft ermächtigt habe; eine solche Ermächtigung entspreche Artikel 27 der Geschäftsordnung, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (Akzo Chemie BV/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 40) entschieden habe.

    Mit Rücksicht auf das Beweisangebot der Kommission selbst hat es daher im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnis (Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986, a. a. O.) der Kommission am 11. Juli 1991 als prozeßleitende Maßnahme aufgegeben, das Protokoll der Kommissionssitzung vom 21. Dezember 1988 und den Text der vom Kommissionskollegium angenommenen Entscheidung vorzulegen.

    10 bis 14; vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19) oder Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse der Kommission nach der Verordnung Nr. 17 (Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986, a. a. O., Randnrn. 28 bis 40, und vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 97/87, 98/87 und 99/87, Dow Chemical Iberica/Kommission, Slg. 1989, 3181, Randnrn. 57 bis 59), stellt die Annahme einer Entscheidung betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag keine Maßnahme der Geschäftsführung oder der Verwaltung im Sinne des Artikels 27 der Geschäftsordnung der Kommission dar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-10/98

    Le Canne / Kommission

    (12) - Vgl. Urteile vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 30) und Kommission/BASF u. a. (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 62).

    (14) - Urteil AKZO Chemie/Kommission (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 37).

    (17) - Vgl. Urteil AKZO Chemie/Kommission (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 36).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Der Rat beruft sich hierfür auch auf die Urteile des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnrn. 20 und 24) und vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99 (Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) -

    24 Urteil vom 23. September 1986 (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 39).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. September 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 39), als er auf ein Vorbringen eingegangen ist, mit dem die Nichtveröffentlichung der Entscheidung geltend gemacht wurde, mit der innerhalb der Kommission eine Ermächtigung erteilt wurde, festgestellt, dass die Nichtveröffentlichung der Entscheidung, mit der ein Mitglied der Kommission ermächtigt wurde, nicht bewirkt hatte, dass den Klägerinnen keine Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und der aufgrund der Ermächtigung getroffenen Entscheidung anzufechten.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 26.05.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank -

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

  • EuG, 12.03.2003 - T-254/99

    Maja / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-80/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der

  • EuG, 26.10.2000 - T-83/99

    Ripa di Meana / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-199/92

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • EuG, 08.07.1999 - T-266/97

    Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.1997 - C-191/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • EuG, 13.12.1990 - T-113/89

    Nederlandse Associatie van de Farmaceutische Industrie "Nefarma" und Bond van

  • EuG, 13.12.1990 - T-116/89

    Vereniging Prodifarma u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 14.10.2004 - C-238/03

    Maja / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1987 - 32/86

    Società industrie siderurgiche meccaniche e affini (Sisma) SpA gegen Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1989 - 62/86

    AKZO Chemie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 86 -

  • EuGH, 21.09.1989 - 227/88
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