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   EuGH, 30.09.1986 - 233/83   

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https://dejure.org/1986,5901
EuGH, 30.09.1986 - 233/83 (https://dejure.org/1986,5901)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.1986 - 233/83 (https://dejure.org/1986,5901)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 1986 - 233/83 (https://dejure.org/1986,5901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Agostini / Kommission

    BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - JÄHRLICHE ANGLEICHUNG - GEHALTSNACHZAHLUNGEN - VERZUGSZINSEN - KEIN ANSPRUCH MANGELS EINER BESTIMMTEN ODER BESTIMMBAREN FORDERUNG

  • EU-Kommission

    Agostini / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 2709
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    53 Hierzu geht aus den Urteilen vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83 (Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 175/83 (Culmsee u. a./WSA, Slg. 1986, 2667, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 176/83 (Allo u. a./Kommission, Slg. 1986, 2687, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 233/83 (Agostini u. a./Kommission, Slg. 1986, 2709, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 247/83 (Ambrosetti u. a./Kommission, Slg. 1986, 2729, Randnrn. 19 und 20) und in der Rechtssache 264/83 (Delhez u. a./Kommission, Slg. 1986, 2749, Randnrn. 20 und 21) hervor, daß eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    37 - Vgl. Urteile Amman u. a./Rat (174/83, EU:C:1986:339, Rn. 19 und 20), Culmsee u. a./WSA (175/83, EU:C:1986:340, Rn. 19 und 20), Allo u. a./Kommission (176/83, EU:C:1986:341, Rn. 19 und 20), Agostini u. a./Kommission (233/83, EU:C:1986:342, Rn. 19 und 20), Ambrosetti u. a./Kommission (247/83, EU:C:1986:343, Rn. 19 und 20) und Delhez u. a./Kommission (264/83, EU:C:1986:344, Rn. 20 und 21), die Anträge von Beamten der Gemeinschaft auf Zahlung von Verzugszinsen auf geschuldete Gehaltsnachzahlungen im Anschluss an den in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine vorhergehende Verordnung für nichtig erklärt worden war, erfolgten Erlass einer Verordnung zur rückwirkenden Angleichung der Dienstbezüge und der Berichtigungskoeffizienten betrafen; der Gerichtshof führt aus, dass eine bestimmte oder bestimmbare Forderung erst durch das Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung begründet worden sei, da der Rat über einen Ermessensspielraum verfüge, so dass keine Gewissheit über die Höhe der Angleichungen bestehe, solange er seine Befugnisse nicht ausgeübt habe.
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