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   EuGH, 04.12.1986 - 252/83   

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https://dejure.org/1986,1788
EuGH, 04.12.1986 - 252/83 (https://dejure.org/1986,1788)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.1986 - 252/83 (https://dejure.org/1986,1788)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1986 - 252/83 (https://dejure.org/1986,1788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Denmark

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - KLAGERECHT DER KOMMISSION - VORSCHLAG , DER DEM RAT VORLIEGT UND DESSEN ANNAHME DEN VERTRAGSVERSTOSS BEENDEN KÖNNTE - UNBEACHTLICH

  • EU-Kommission

    Kommission / Denmark

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftskonformität der Verpflichtung von Versicherungsunternehmen zur Errichtung einer Niederlassung in einem bestimmten Mitgliedstaat; Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Beteiligung an Mitversicherungsgeschäften; Unmittelbare Wirkung der Art. 59 und 60 Vertrag ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - KLAGERECHT DER KOMMISSION - VORSCHLAG , DER DEM RAT VORLIEGT UND DESSEN ANNAHME DEN VERTRAGSVERSTOSS BEENDEN KÖNNTE - UNBEACHTLICH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr - Mitversicherung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 3713
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass, da der freie Dienstleistungsverkehr einer der fundamentalen Grundsätze der Gemeinschaft ist (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1986, Kommission/Frankreich, 220/83, Slg. 1986, 3663, Randnr. 17, und Kommission/Dänemark, 252/83, Slg. 1986, 3713, Randnr. 17), eine Beschränkung dieser Freiheit nur zulässig ist, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 37, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 61).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    In diesem Zusammenhang gehören zu den vom Gerichtshof bereits anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmten Berufsregeln (Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemäl, Slg. 1979, 35, Randnr. 28), der Schutz des geistigen Eigentums (Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881), der Schutz der Arbeitnehmer (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 179/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 19; Urteil vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco, Slg. 1982, 223, Randnr. 14; Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), der Schutz der Verbraucher (Urteile vom 4. Dezember 1986 in den Rechtssachen 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, 252/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713, Randnr. 20, 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 30, 206/84, Kommission/Irland, Slg. 1986, 3817, Randnr. 20; Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 20, und Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 21), die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes (Urteil vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 20), die Aufwertung der archäologischen, historischen und künstlerischen Reichtümer und die bestmögliche Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes (Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 17, und Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 21).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Weiter stellt die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und zugelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen will, im Sinne von Artikel 2 des Dekrets Nr. 342/95 einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 252/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713, Randnr. 18).

    Diese Pflicht kann daher nur dann als mit den Artikeln 49 EG und 50 EG vereinbar angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen, dass dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Niederlassungsstaats gewahrt ist und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Bestimmungen erreicht werden kann (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 19).

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