Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1986 - 169/84   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Cofaz / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE BESCHWERDE , MIT DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEZEIGT WIRD - VERFAHRENSMÄSSIGE GARANTIEN ZUGUNSTEN DES BESCHWERDEFÜHRENDEN UNTERNEHMENS - KLAGEBEFUGNIS

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    EWG-Vertrag Art. 93; EWG-Vertrag Art. 92
    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE BESCHWERDE , MIT DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEZEIGT WIRD - VERFAHRENSMÄSSIGE GARANTIEN ZUGUNSTEN DES BESCHWERDEFÜHRENDEN UNTERNEHMENS - KLAGEBEFUGNIS

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1986, 391



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Wird zitiert von ... (80)  

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - Maßnahme, die die

    In Randnr. 56 des Urteils hat es sodann ausgeführt, dass speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen anerkannt worden sei, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen werde, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Wettbewerber individuell betroffen seien, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 25).

    Zum anderen zeigt sich, dass der Verfahrensverlauf durch die Stellungnahmen der Klägerin vom 12. Februar und 4. Oktober 1999 nicht erheblich beeinflusst worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 24).

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, aus dem Urteil Cofaz u. a./Kommission gehe hervor, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine Klage eines konkurrierenden Unternehmens gegen eine nach einem förmlichen Prüfverfahren erlassene Entscheidung zulässig sei:.

    Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind die Kläger, die die Begründetheit einer auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 3 EG oder nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne die bereits angeführten Urteile Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 37 und 70).

    In dieser Hinsicht sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen anerkannt worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere die Urteile Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25, und Comité d"entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 40).

    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde veranlasst hat, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 24 und 25).

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94  

    Gemeinschaftliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Kollektive

    Hierzu macht die Kommission insbesondere geltend, daß die klagenden Unternehmen entgegen den im Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellten Kriterien nicht von Anfang an am Verfahren beteiligt gewesen seien und nicht durch ihre Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt hätten.
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94  

    Staatliche Beihilfe - Luftverkehr - Fluggesellschaft in Finanzkrise - Genehmigung

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Streithelferinnen Maersk und ACE Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sind und daß die angefochtene Entscheidung sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar und individuell betrifft, da ihre Marktstellung durch die durch die angefochtene Entscheidung genehmigte Beihilfemaßnahme spürbar beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 25).
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