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   EuGH, 17.12.1986 - 294/86 R   

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https://dejure.org/1986,5628
EuGH, 17.12.1986 - 294/86 R (https://dejure.org/1986,5628)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1986 - 294/86 R (https://dejure.org/1986,5628)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1986 - 294/86 R (https://dejure.org/1986,5628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Technointorg / Kommission

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN - SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN - RICHTERLICHES ERMESSEN - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Technointorg / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 3979
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.07.1983 - 120/83

    Raznoimport / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1986 - 294/86
    Die Antragsgegnerin vertritt unter Hinweis auf die Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 120/83 R (Raznoimport/Kommission, Slg. 1983, 2573) die Auffassung, die mit der Stellung einer Bürgschaft für einen begrenzten Zeitraum von vier Monaten verbundenen Kosten seien sehr gering und könnten der Antragstellerin oder den Importeuren ihrer Erzeugnisse keinesfalls einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 120/83 R (Raznoimport/ Kommission, Slg. 1983, 2573) ausgeführt hat, selbst wenn die Antragstellerin, die die einzige sowjetische Exporteurin des betreffenden Erzeugnisses ist, die Kosten für diese Sicherheitsleistung vorläufig übernehmen muß, um dieses Erzeugnis vertreiben zu können, dieser Nachteil für sie keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen kann.

  • EuGH, 07.07.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.1986 - 294/86
    2 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß einstweilige Anordnungen nur erlassen werden dürfen, wenn sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen (siehe unter anderem die verbundenen Rechtssachen 60 und 190/81 R, IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857), und daß die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung genannte Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf die Notwendigkeit zu beurteilen ist, eine vorläufige Entscheidung zu treffen, um zu verhindern, daß der Partei, die diese Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    70 Zwar hat der Gerichtshof verschiedentlich festgestellt, dass ein derartiger Ersatz im Rahmen einer Schadensersatzklage des Antragstellers erlangt werden kann (Beschlüsse vom 21. August 1980 in der Rechtssache 174/80 R, Reichardt/Kommission, Slg. 1980, 2665, Randnr. 6, vom 19. Juli 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Raznoimport/Kommission, Slg. 1983, 2573, Randnr. 15, vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 28, und vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.06.1987 - 133/87

    Nashua Corporation / Kommission

    9 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R (Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979) ergibt, die Antragstellerin stets die Möglichkeit hat, den Erlaß der in der vorliegenden Rechtssache begehrten einstweiligen Anordnungen wirksam im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu beantragen, das sich auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 535/87 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan stützt.
  • EuGH, 26.09.1988 - 229/88

    Cargill / Kommission

    Für einen solchen Schaden könnte nämlich gegebenenfalls im Rahmen einer Schadensersatzklage der Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz erlangt werden, so daß er nicht als irreparabel angesehen werden kann (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juli 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Raznoimport, Slg. 1983, 2573, und vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg, Slg. 1986, 3979).
  • EuGH, 09.04.1987 - 77/87

    Technointorg / Rat

    0 An dieser Stelle erscheint es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin bereits am 26. November 1986 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 294/86 R gestellt hatte, mit dem sie die Aussetzung der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission auf sie bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage unter der Voraussetzung begehrte, daß sie weiterhin eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe des Betrags leistet, den sie nach diesem Artikel 1 zu zahlen hat (Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979).
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Würde im vorliegenden Fall dem Antrag stattgegeben, vor der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten für das laufende Vermarktungsjahr bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache den Vollzug der Verordnung Nr. 1155/97 auszusetzen und einen Koeffizienten festzusetzen, der es ermöglicht, den Antragstellerinnen die ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahl von Einfuhrbescheinigungen zu erteilen, so würde damit in die Zuständigkeit der Kommission zur Festsetzung eines solchen Koeffizienten eingegriffen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 25).
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