Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1986 - 175/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Krohn / Kommission

    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - GEGENSTAND - SCHADENSERSATZFORDERUNG , DIE AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER VON EINER NATIONALEN STELLE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT WIRD - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - VORAUSSETZUNGEN - VERANTWORTUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS FÜR DIE BEHAUPTETE RECHTSWIDRIGKEIT

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 215 Abs. 2, Art. 173 Abs. 2, Art. 178; EWGV Art. 215 Abs. 2, Art. 178

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1986, 753



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Wird zitiert von ... (44)  

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97  

    Rechtsmittel - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils

    59 Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Partei mit einer Schadensersatzklage vorgehen könne, ohne durch irgendeine Vorschrift dazu gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht habe, zu betreiben, daß sie auf diesem Weg aber nicht die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags umgehen könne, der sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit beziehe und dieselben finanziellen Zwecke verfolge (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1981 in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2669, Randnr. 28, und in der Rechtssache 799/79, Bruckner/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2697, Randnr. 19, sowie vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 33).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93  
    67 Die Kläger bringen vor, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84 (Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 26) seien ihre auf die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag gestützten Schadensersatzklagen unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklagen zulässig.
  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89  

    Sonito u.a. / Kommission

    Sie unterscheidet sich insbesondere von der Nichtigkeitsklage dadurch, daß sie nicht auf die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme gerichtet ist, sondern auf den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens ( siehe das Urteil vom 26 . Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn, Slg . 1986, 763 ).
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