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   EuGH, 04.03.1986 - 106/84   

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https://dejure.org/1986,1619
EuGH, 04.03.1986 - 106/84 (https://dejure.org/1986,1619)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.1986 - 106/84 (https://dejure.org/1986,1619)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 1986 - 106/84 (https://dejure.org/1986,1619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Denmark

    Besteuerung alkoholischer Getränke - Obstweine

  • EU-Kommission

    Kommission / Denmark

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von höheren Steuern auf Wein aus Weintrauben als auf Obstwein; Verbrauchssteuern auf Wein und Obstwein; Getrennte Prüfung von Tafelweinen und Likörweine ; Zulässigkeit der differenzierenden Besteuerung gleichartiger Erzeugnisse

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STEUERRECHT - INLÄNDISCHE ABGABEN - VERBOT DER DISKRIMINIERENDEN UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN UND GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN - GLEICHARTIGE ERZEUGNISSE - BEGRIFF - AUSLEGUNG - KRITERIEN - OBSTWEINE UND TRAUBENWEINE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 833
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.03.1986 - 106/84
    io Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385; Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) ausgeführt hat, soll Artikel 95 insgesamt den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird.

    Der Gerichtshof hat den Begriff der Gleichartigkeit in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) weit ausgelegt und die Gleichartigkeit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.03.1986 - 106/84
    io Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385; Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) ausgeführt hat, soll Artikel 95 insgesamt den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird.

    20 Wenn der Beklagte dem entgegenhält, eine unterschiedliche Besteuerung könne aus sozialwirtschaftlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt sein, so ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht beschränkt, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, einzuführen.

  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    Auszug aus EuGH, 04.03.1986 - 106/84
    Der Gerichtshof hat den Begriff der Gleichartigkeit in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) weit ausgelegt und die Gleichartigkeit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität bestimmt, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 04.03.1986 - 106/84
    io Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347; Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385; Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) ausgeführt hat, soll Artikel 95 insgesamt den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird.
  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 04.03.1986 - 106/84
    2 Zur Beurteilung der Gleichartigkeit, auf der das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 beruht, ist zu prüfen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) festgestellt hat, ob die Erzeugnisse gleiche Eigenschaften haben und in den Augen der Verbraucher denselben Bedürfnissen dienen.
  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.03.1986 - 106/84
    20 Wenn der Beklagte dem entgegenhält, eine unterschiedliche Besteuerung könne aus sozialwirtschaftlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt sein, so ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht beschränkt, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, einzuführen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-367/93

    F. G. Roders BV u. a. gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. -

    Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Dänemark weiter ausgeführt, daß "zum einen sämtliche objektiven typischen Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen [sind], etwa der Ausgangsstoff, die Herstellungsverfahren, die organoleptischen Eigenschaften, insbesondere Geschmack und Alkoholgehalt, und zum anderen, inwieweit die beiden Getränkegruppen in den Augen der Verbraucher denselben Bedürfnissen dienen" ( 15 ).

    In dem schon mehrfach genannten Urteil Kommission/Dänemark hat der Gerichtshof, wie gesagt, diese Frage bejaht und dazu ausgeführt, daß "[t]afelweinartige Obstweine und die entsprechenden Traubenweine... aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, im selben Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt [werden]" ( 16 ), wobei es unerheblich sei, daß der Endalkoholgehalt der Obstweine durch Zusatz von Äthylalkohol erreicht werde, da auch der Alkoholgehalt von Traubenweinen auf dieselbe Weise erhöht werden könne.

    Das zitierte Urteil Kommission/Dänemark enthält auch für die Klärung der Frage der Gleichartigkeit likörweinartiger Obstweine und entsprechender Traubenweine wie Sherry nützliche Anhaltspunkte.

    Insbesondere bin ich im Gegensatz zur Kommission nicht der Ansicht, daß die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Dänemark aufgestellten Kriterien zu diesem Schluß zwingen.

    ( 9 ) Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Die finnische Regierung meint dagegen, dass Artikel 95 EG-Vertrag einer Steuer wie der Kraftfahrzeugsteuer, mit der in Finnland sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge nach objektiven Kriterien belastet würden, nicht entgegenstehe (Urteile vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, und vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597).

    Artikel 95 EG-Vertrag soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, und Nunes Tadeu, Randnr. 18).

    Insbesondere verstößt es gegen Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuer erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Wert ist, so dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge höher besteuert werden als auf dem inländischen Markt erhältliche gleichartige Gebrauchtfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1987 - 356/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

    1980, 347, 359, Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, 399, Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, 462; Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81, Cogis/Amrainistrazione delle Finanze dello Stato, Slg. 1982, 2701, 2712; Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, 867, Randnr. 10.7 - Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Administration des Finances de l'Etat/ Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, 1434; siehe auch Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79, Chemial Farmaccutici/DAF, Slg. 1981, 1, 14, und in der Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, 620.

    - Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe/Hauptzollamt Landau, Slg. 1976, 181, 194, Randnr. 12; siehe auch die schon zitierten Urteile vom 27. Februar 1980 sowie Randnr. 12 des Urteils vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84.

    Im Fall des Absatzes 2 wird "aufgrund der Schwierigkeit, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen" notwendigerweise von 13 - Urteil vom 4. März 1986, a. a. O., Randnr. 12.14 - Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, a. a. O., Randnr. 10.

    Wie wir schon gesehen haben, hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß bei der Bestimmung des Substitutionsgrades die Entwicklungsmöglichkeiten der Verbrauchergewohnhei- 24 - Siehe Schlußanträge in der Rechtssache 106/84 und der Rechtssache 243/84, Slg. 1986, 834.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Ferner hat er entschieden, dass eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zum einen eine Reihe objektiver Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen sind, wie ihr Ausgangsstoff, ihre Herstellungsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften ° insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt °, und zum anderen die Frage, ob die beiden Getränkegruppen den gleichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen können (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12).

    30 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Kommission/Dänemark vom 4. März 1986 (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) die Ansicht vertreten, daß Tafelweine, gleichgültig, ob es sich um Obst- oder Traubenweine handelt, aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, nach dem gleichen Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

    Im Urteil in der Rechtssache 106/84 wurde die Gleichartigkeit sogar fürtafelweinartige Obstweine und Traubenweine bzw. für likörartige Obstweine und Traubenweine festgestellt(29).

    27: - Urteile vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Slg.1978, 1787, Randnr. 19), vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 5), vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701, Randnr. 7) und vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark [Obstweine], Slg. 1986, 833, Randnr. 12).

    32: - Urteil in der Rechtssache C-265/99 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 42), siehe bereits die französische Fassung des Urteils in der Rechtssache 106/84 (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01

    Kommission / Griechenland

    24 - Verbundene Urteile Roders, Randnr. 27; in diesem Sinne auch Urteile vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12) und in der Rechtssache 243/84 (Walker, Slg. 1986, 875, Randnr. 11).

    34 - Vgl. Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 31), vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701, Randnr. 8) und vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 17).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Ebenso hat er bereits entschieden, daß eine differenzierte Besteuerung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.1991 - C-163/90

    Administration des douanes et droits indirects gegen Léopold Legros und andere. -

    Der Gerichtshof habe anerkannt, daß "solche Diskriminierungen ... mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar [sind], wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sind": siehe z. B. das Urteil in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) klargestellt, in dem es um die Vereinbarkeit der dänischen Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Kraftfahrzeugen mit Artikel 95 ging, daß dieser Artikel nicht anwendbar ist, wenn es an gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Erzeugnissen fehlt.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-184/19

    Hecta Viticol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 92/83/EWG und

    Dieser Auslegung kann zudem auch nicht das von Hecta Viticol herangezogene Urteil vom 4. März 1986, Kommission/Dänemark (106/84, EU:C:1986:99), entgegenstehen.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 20 des Urteils vom 4. März 1986, Kommission/Dänemark (106/84, EU:C:1986:99), festgestellt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien einzuführen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1987 - 196/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • EuGH, 15.03.2001 - C-265/99

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-213/96

    Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität inländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-265/99

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-290/05

    Nádasdi

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1986 - 193/85

    Cooperativa Co-Frutta Srl gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - 132/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-319/96

    Brinkmann

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1986 - 200/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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