Rechtsprechung
   EuGH, 26.03.1987 - 45/86   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 190
    1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - BEZUGNAHME AUF DIE RECHTSGRUNDLAGE EINES RECHTSAKTS

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    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - BEZUGNAHME AUF DIE RECHTSGRUNDLAGE EINES RECHTSAKTS

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1987, 1493
  • NJW 1987, 3073



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Wird zitiert von ... (53)  

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03  

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des

    Dazu verweist die Kommission insbesondere auf die Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493) und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88 (Griechenland/Rat, "Tschernobyl", Slg. 1990, I-1527) sowie auf das Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01 (Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049), mit dem der Gerichtshof den Beschluss 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 172, S. 1) für nichtig erklärt hat.

    Einleitend ist darauf zu verweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts einschließlich des im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages gewählten nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).

    Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19 . September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 31, vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, Randnr. 35, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40).

    Eine Betrachtung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere seiner Artikel über das PIC-Verfahren führt nämlich zu dem Schluss, dass das Übereinkommen auch Normen enthält, die den Handel mit gefährlichen Chemikalien regeln und sich unmittelbar und sofort auf diesen Handel auswirken (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 37, und Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, Randnrn. 40 und 41).

    Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94  

    Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung -

    25 Im Rahmen der Zuständigkeitsregelung der Gemeinschaft muß die Entscheidung über die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektiven, gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11).

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).

    74 Die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00  

    Wettbewerb - Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und

    80 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 109).

    Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts seien die Organe an ihre Erklärungen zu dem von ihnen in Zukunft beabsichtigten Verhalten gebunden, sofern diese Erklärungen bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen wecken könnten (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 10, und vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 63/84 und 147/84, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 2857, Randnrn. 20 und 21).

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