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   EuGH, 09.04.1987 - 363/85   

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EuGH, 09.04.1987 - 363/85 (https://dejure.org/1987,1972)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.1987 - 363/85 (https://dejure.org/1987,1972)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 1987 - 363/85 (https://dejure.org/1987,1972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ*3
    HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - UMSETZUNG EINER RICHTLINIE OHNE FÖRMLICHE UND WÖRTLICHE WIEDERGABE IHRER VORSCHRIFTEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VORHANDENSEIN EINES ALLGEMEINEN RECHTLICHEN RAHMENS, DER DIE ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Art und Weise der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht; Gewährleistung der hinreichend bestimmten und klaren Anwendung einer Richtlinie; Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln; Wörtliche Umsetzung einer ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne förmliche und wörtliche Wiedergabe ihrer Vorschriften - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorhandensein eines allgemeinen rechtlichen Rahmens, der die ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 1733
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, dass die Rechtslage für den Einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7, vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18, und vom 19. September 1996 in der Rechtssache C-236/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4459, Randnr. 13).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2017 - Verg 34/16

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Auslegung der

    Der Rechtsgedanke der Richtlinie muss sich im nationalen Recht inhaltsgleich wiederfinden (EuGH, Urteil v. 09.09.1999, Rs. C-217/97 - Kommission ./. Deutschland; EuGH, Urteil v. 23.05.1985, Rs 29/84; EuGH Urteil v. 09.04.1987 Rs. 363/85).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern kann ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, jedoch muss dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7, vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26).

    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    49 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    So hat der Gerichtshof befunden, dass die Durchführung einer Richtlinie je nach ihrem Inhalt in einem Mitgliedstaat über allgemeine Grundsätze oder einen allgemeinen rechtlichen Rahmen erfolgen kann, sofern diese geeignet sind, die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich zu gewährleisten, und sofern die sich aus diesen allgemeinen Grundsätzen oder diesem allgemeinen rechtlichen Rahmen ergebende Rechtslage, soweit eine Bestimmung dieser Richtlinie Rechte Einzelner begründen soll, hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1985, Kommission/Deutschland, 29/84, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, und vom 9. April 1987, Kommission/Italien, 363/85, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7).
  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    6 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733) erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Gesetzesvorschrift; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann hierzu ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet, um - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - die Begünstigten in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 131/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    Die bereits bestehenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts führten in 5 - Urteil vom 23. Mai 1985, ebenda; siehe auch Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/ Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7, und Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, Kommission/ Italien, Slg. 1988, 1323, Randnr. 21.6 - Unter Hinweis auf das Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5.

    - Siehe Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnrn.

    28-35.9 - Siehe zum Beispiel Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323, und Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, 849.10 - Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, insbesondere Randnrn.

    Die genaue Übernahme der Erfordernisse des Artikels 7 ist um so bedeutsamer, als es für den einzelnen, der eine Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich be- 17 - Siehe z. B. Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323, insbesondere Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    19 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, tatsächlich für die vollständige Anwendung der Richtlinien in hinreichend bestimmter und klarer Weise Sorge zu tragen, damit die einzelnen, soweit die Richtlinien Rechte für sie begründen sollen, in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang von diesen Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1991 - 361/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    - Siehe unter Punkt 8 der Schlußanträge von Herrn Van Gerven sowie die Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733), wo es heißt: "Da die Kommission eine praktische Auswirkung tatsächlich nicht festgestellt hat, ist zu prüfen, ob eine negative Auswirkung zumindest theoretisch möglich ist." I-.

    Das Zitat stammt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7).

    Siehe auch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    40 - Urteile vom 23. Mai 1985, Kommission/Deutschland (29/84, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23), vom 9. April 1987, Kommission/Italien (363/85, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7), vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-144/99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17), vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 21), vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-32/05, Slg. 2006, I-11323, Randnr. 34), und Kommission/Irland (C-427/07, zitiert in Fn. 28, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-418/04

    Kommission / Irland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden

    51 - Urteile vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7), vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15), und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26) und Kommission/Vereinigtes Königreich [Konformität] (zitiert in Fußnote 49, Randnr. 21).
  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-118/07

    Kommission / Finnland - Bilaterale Investitionsabkommen - Art. 307 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • EuGH, 10.04.2003 - C-65/01

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-241/05

    Bot - Schengener Durchführungsübereinkommen - Artikel 20 Absatz 1 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-65/01

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-372/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-183/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-314/16

    Kommission / Tschechische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1993 - C-9/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-225/97

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93

    The Queen gegen H. M. Treasury, ex parte British Telecommunications plc.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-69/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 116/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-236/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1995 - C-433/93

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1987 - 309/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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