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   EuGH, 09.04.1987 - 77/87 R   

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https://dejure.org/1987,2502
EuGH, 09.04.1987 - 77/87 R (https://dejure.org/1987,2502)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.1987 - 77/87 R (https://dejure.org/1987,2502)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 1987 - 77/87 R (https://dejure.org/1987,2502)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Technointorg / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 185; VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83 PAR *2
    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - VORAUSSETZUNGEN - BESONDERHEIT DES SCHADENS - FEHLEN EINER BETRÄCHTLICHEN SCHÄDIGUNG DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE

  • EU-Kommission

    Technointorg / Rat

  • Wolters Kluwer

    Belegung von Gefrierschränken mit Ursprung in der Sowjetunion mit einem Antidumpingzoll; Aussetzung der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls; Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - VORAUSSETZUNGEN - BESONDERHEIT DES SCHADENS - FEHLEN EINER BETRÄCHTLICHEN SCHÄDIGUNG DER GEMEINSCHAFTSINDUSTRIE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 1793
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.12.1984 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 09.04.1987 - 77/87
    Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß es sich in bestimmten Fällen als notwendig erweisen kann, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen, um zu verhindern, daß demjenigen, der eine solche Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß der Antragsteller jedoch zumindest nachweisen, - zum einen, daß er durch die Einführung eines solchen Zolls einen auf ihn beschränkten, besonderen Schaden erleidet (siehe insbesondere Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357), und.
  • EuGH, 17.12.1986 - 294/86

    Technointorg / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.04.1987 - 77/87
    0 An dieser Stelle erscheint es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin bereits am 26. November 1986 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 294/86 R gestellt hatte, mit dem sie die Aussetzung der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission auf sie bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage unter der Voraussetzung begehrte, daß sie weiterhin eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe des Betrags leistet, den sie nach diesem Artikel 1 zu zahlen hat (Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979).
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    67 Für die Aussetzung der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu dem Zweck, zu verhindern, dass der die Aussetzung beantragenden Partei ein schwerer und irreparabler Schaden entsteht, kann sich diese nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließlich auf die Auswirkungen berufen, die mit der Einführung eines solchen Zolles untrennbar verbunden sind, sondern sie muss einen für sie speziellen Schaden geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793, Randnr. 17, vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 69/89 R, Nakajima All Precision/Rat, Slg. 1989, 1689, abgekürzte Veröffentlichung, Extramet Industrie/Rat und vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Rat, Slg. 1994, I-867, Randnrn.
  • EuGH, 11.03.1994 - C-6/94

    Descom Scales Manufacturing / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine solche Anordnung ausserdem voraus, daß bei der Abwägung der betroffenen Belange mehr für als gegen eine solche Maßnahme spricht (siehe insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357, vom 18. Oktober 1985 in der Rechtssache 250/85 R, Brother Industries/Rat, Slg. 1985, 3459, und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793).

    Es ist nämlich gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen (siehe insbesondere die oben angeführten Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, vom 18. Oktober 1985 in der Rechtssache 250/85 R und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R sowie die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 69/89 R, Nakajima All Precision/Rat, Slg. 1989, 1689, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1990, I-431).

  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Die Antragstellerinnen nehmen eine Interessenabwägung zwischen ihrem Interesse am Erlass der beantragten Anordnungen und den Interessen der Verwender in der Gemeinschaft vor, die im Begriff des Gemeinschaftsinteresses zusammengefasst sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793).
  • EuGH, 14.02.1990 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Wird im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung beantragt, den Vollzug einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen, so ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. namentlich den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793 ), die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung geforderte Dringlichkeit des Antrags nicht schon aus den Auswirkungen, die mit der Einführung eines Antidumpingzolls naturgemäß verbunden sind, nämlich dem Anstieg des Preises des mit diesem Zoll belasteten Erzeugnisses.
  • EuGH, 06.05.1988 - 112/88

    Crete Citron Producers Association / Kommission

    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R (Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793) trägt sie vor, der Antragsgegner hätte zusätzlich zu diesem Nachteil, der sich normalerweise aus der Abschaffung einer Beihilfe ergebe, nachweisen müssen, daß seinen Mitgliedern darüber hinaus ein auf sie beschränkter Schaden entstehe.
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