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   EuGH, 11.06.1987 - 14/86   

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https://dejure.org/1987,113
EuGH, 11.06.1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,113)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,113)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Pretore di Salò / X

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - EINZELSTAATLICHES GERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG - ORGAN DER RECHTSPFLEGE, DAS SOWOHL STAATSANWALTLICHE ALS AUCH ERMITTLUNGSRICHTERLICHE FUNKTIONEN AUSÜBT

  • EU-Kommission

    Pretore di Salò / X

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Richtlinien durch den EuGH; Schutz von Süßwasserfischen; Gewässerschutz durch die Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG -Vertrag - Organ der Rechtspflege, das sowohl staatsanwaltliche als auch ermittlungsrichterliche Funktionen ausübt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verstoß gegen Richtlinie 78/659; Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 2545
 
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Wird zitiert von ... (138)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auch wenn das Unionsrecht die Vorlage einer gleichen oder ähnlichen Auslegungsfrage erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - C-14/86 Pretore di Salò -, Slg. 1987, S. 2545, Rn. 12; stRspr), musste der Bundesgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht die Sache nicht erneut dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn nach seiner Einschätzung die Antwort des Gerichtshofs keinen Raum für "vernünftigen Zweifel" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 21) ließ.
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Erstens ergab sich insoweit eindeutig aus dem kurz vor Erlass des Änderungsgesetzes verkündeten Urteil A. K. u. a., insbesondere aus dessen Rn. 134, 139 und 149 sowie dem Urteilstenor, dass das vorlegende Gericht in den verbundenen Rechtssachen, in denen jenes Urteil ergangen ist, und, angesichts der Wirkung erga omnes der gemäß Art. 267 AEUV ergangenen Auslegungsurteile des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1987, X, 14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), alle anderen nationalen Gerichte, die später über entsprechende Rechtssachen zu entscheiden haben, nach dem Unionsrecht verpflichtet sein könnten, zum einen zu entscheiden, ob eine Einrichtung wie die Disziplinarkammer geeignet ist, über Rechtssachen zu entscheiden, die dem Unionsrecht unterliegen, und dabei die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer erfolgte, und zum anderen über die Unabhängigkeit der KRS als Einrichtung, die am Verfahren zur Ernennung von Richtern zu beteiligen ist, zu entscheiden.
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    d) Richtlinien können im Verhältnis zwischen Privaten mangels horizontaler Wirkung allerdings auch nach einer Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen und nicht gegenüber einem Bürger in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48; vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò, 14/86, Slg. 1987, 2545, Rn. 19; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 109; stRspr); im Verhältnis zwischen Privaten können sie (in der Regel) nur im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften angewandt werden.
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