Rechtsprechung
EuGH, 07.07.1987 - 49/86 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Fehlende fristgemäße Umsetzung einer Richtlinie durch Italien; Rechtfertigung der Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen durch einen Mitgliedstaat durch Berufen auf Bestimmungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlnie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und... sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes für Maßnahmen zur Erleichterung Art. 16; ; Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 82/76/EWG des Rates über die fachärztliche Vollzeit- und Teilzeitweiterbildung in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.1987 - 49/86
- EuGH, 07.07.1987 - 49/86
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 2995
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
Carbonari u.a.
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995) festgestellt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen. - EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
Iaia u.a.
Mit Urteil vom 7. Juli 1987, Kommission/Italien (49/86, Slg. 1987, 2995), stellte der Gerichtshof fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Gemeinschaftsverpflichtungen verstoßen hatte, dass sie die Richtlinie 82/76 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hatte. - EuGH, 03.10.2000 - C-371/97
Gozza u.a.
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995) festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen. - Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
Gozza u.a.
27: - GURI Nr. 146 vom 29. Mai 1978.28: - Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995). - Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97
Carbonari u.a.
(12) - Rechtssache 49/86 (Slg. 1987, S. 2995).