Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1987 - 291/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2598
EuGH, 17.09.1987 - 291/84 (https://dejure.org/1987,2598)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1987 - 291/84 (https://dejure.org/1987,2598)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1987 - 291/84 (https://dejure.org/1987,2598)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,2598) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*169
    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - MASSNAHMEN, DIE DER BETEILIGTE MITGLIEDSTAAT NACH KLAGEERHEBUNG ERLASSEN HAT - UNERHEBLICH

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

  • Wolters Kluwer

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - MASSNAHMEN, DIE DER BETEILIGTE MITGLIEDSTAAT NACH KLAGEERHEBUNG ERLASSEN HAT - UNERHEBLICH; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*169 ); 2. HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - ERFORDERNIS DER RECHTSSICHERHEIT; ...

  • Judicialis

    RICHTLINIE 80/68/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RICHTLINIE 80/68/EWG
    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - MASSNAHMEN, DIE DER BETEILIGTE MITGLIEDSTAAT NACH KLAGEERHEBUNG ERLASSEN HAT - UNERHEBLICH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 3483
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    27 Die vom Vereinigten Königreich angeführten Regelungen sind jedoch bei näherer Betrachtung so allgemein gehalten, dass sie keine Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie mit der Bestimmtheit und Klarheit darstellen, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15), und sie schaffen auch keinen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem in Frage stehenden Gebiet, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistete und eine harmonisierte und effiziente Durchführung der in ihr aufgestellten Regelungen ermöglichte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-531/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

    75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 131/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    15 - Siehe Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15 (bezüglich Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie); siehe auch Randnrn.

    Auch bezüglich dieser Bestimmung meint die Bundesregierung, daß sie im Zusammenhang 19 - Siehe Urteil in der Rechtssache 291/84, bereits zitiert in Fußnote 15, Randnrn.

    Ich habe bereits (Nr. 23) darauf hingewiesen, daß die Kriterien in den §§ 24 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht bestimmt und klar 25 - Siehe Urteil in der Rechtssache 291/84, bereits zitiert in Fußnote 15, Randnrn.

    28 - Siehe das Urteil in der Rechtssache 291/84, bereits zitiert in Fußnote 15, Randnrn.

    In bezug auf diese Bestimmung hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 291/84 (bereits zitiert in Fußnote 15) entschieden, daß sie nicht durch eine eigene, besondere Vorschrift umgesetzt zu werden braucht (siehe Randnrn. 19-21 des Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2000 - C-276/98

    Kommission / Portugal

    Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein." 5: - Urteile vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15), vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 14) und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18).

    7: - Urteile vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-359/97 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-0000), C-276/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-0000), C-358/97 (Kommission/Irland, Slg. 2000, I-0000), C-408/97 (Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-0000) und C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-0000).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Zu dem Vorbringen des Königreichs Spanien, der Gerichtshof brauche sich nicht zu den Verstößen gegen die Verpflichtungen zu äußern, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zu erlassen und die gefährdeten Gebiete auszuweisen, soweit es die erstmals in der Gegenerwiderung des Königreichs Spanien erwähnten Autonomen Gemeinschaften angehe, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-531/03

    Kommission / Deutschland

    22 Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf Maßnahmen, die nach Ablauf der Frist ergriffen wurden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf dieser Frist befand, und dass weder später eingetretene Änderungen noch Bestimmungen, die ein Mitgliedstaat nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen hat, vom Gerichtshof berücksichtigt werden können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.02.1991 - 360/87

    Kommission / Italien

    26 Die Bestimmungen, auf die sich die Italienische Republik beruft, sehen aber nur unbestimmte und allgemeine Maßnahmen vor, so daß man nicht davon ausgehen kann, daß durch sie die obengenannte Vorschrift mit der Eindeutigkeit und Klarheit durchgeführt wird, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (siehe Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1991 - 361/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    - BVerfGE 78, 214, 227.8 - Siehe das Urteil vora 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1993 - C-355/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Erhaltung

    ( 21 ) Vgl. u. a. Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3498) und Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Randnr. 13, oben Fußnote 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-236/99

    Kommission / Belgien

    7: - Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Umsetzungsfrist ergreift, kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen; vgl. Urteile in den Rechtssachen 291/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15), 240/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 14) und C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-327/98

    Kommission / Frankreich

    14: - Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 283/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3271, Randnr. 6) und vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1993 - C-366/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht