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   EuGH, 17.09.1987 - 412/85   

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https://dejure.org/1987,2357
EuGH, 17.09.1987 - 412/85 (https://dejure.org/1987,2357)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1987 - 412/85 (https://dejure.org/1987,2357)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1987 - 412/85 (https://dejure.org/1987,2357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    RICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES, ARTIKEL 5 UND 9
    UMWELT - ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN - RICHTLINIE 79/409/EWG - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSNAHMEN VON DEN VERBOTEN DER RICHTLINIE

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Richtlinie; Die Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht; Zulassung von Ausnahmen von den sich aus einer Richtlinie ergebenden Verpflichtungen; Umsetzung einer Richtlinie mit dem Zweck ...

  • Judicialis

    RL 79/409 Art. 5; ; RL 79/409 Art. 9; ; BNatSchG § 22 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UMWELT - ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN - RICHTLINIE 79/409/EWG - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSNAHMEN VON DEN VERBOTEN DER RICHTLINIE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unrichtige Umsetzung der Richtlinie 79/409; Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichteinhaltung einer Richtlinie - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 3503
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

    Nachdem jedoch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17. September 1987 - 412/85 - (Slg. 1987, 3503 = NuR 1988, 53) beanstandet hatte, dass die Vorschrift nicht ausreichend deutlich mache, dass auch bei der ordnungsgemäßen Bodennutzung absichtliche Beeinträchtigungen, die nach der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) verboten sind, unzulässig seien, ist dies ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen worden (BRDrucks 747/92, S. 16).

    Nicht absichtlich sind dagegen Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren 412/85 des EuGH, unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 Nds.NatSchG i.d.F. vom 20. März 1980, Nds.GVBl S. 31).

  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

    15 Was das Vorbringen der niederländischen Regierung angeht, daß die Bejagung dieser Arten im Hinblick auf die Begrenzung bedeutender Schäden gerechtfertigt sei, so ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 ( Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503 ) entschieden hat, eine solche Ausnahme sich auf zumindest einen der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe stützen und den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entsprechen muß, mit denen die Ausnahmen auf das strikt Notwendige begrenzt und der Überwachung durch die Kommission zugänglich gemacht werden sollen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume -

    42 - Vgl. schon das Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 412/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503, Randnrn. 14 f.): Die Absicht der Bodennutzung, z. B. in der Landwirtschaft, schließt nicht aus, zugleich im Sinne von Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie Vögel absichtlich zu töten oder zu fangen, ihre Nester und Eier absichtlich zu zerstören oder zu beschädigen sowie sie absichtlich zu stören.
  • EuGH, 23.03.1993 - C-345/92

    Kommission / Deutschland

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, die zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 (Slg. 1987, 3503) und damit zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erforderlich sind.

    1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, die zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 und damit zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erforderlich sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1990 - 339/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    - Urteile vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, und 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073; Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503; Urteil vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989; Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243.3 - Wet houdende bepalingen betreffende de jacht (Gesetz mit Bestimmungen über die Jagd) vom 3. November 1954 (Stbl. 523), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1988 (Stbl. 462).

    - Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 13. Siehe ebenfalls die Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, 843, Randnr. 12, und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323, Randnr. 15.8 - Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5. Siehe auch das Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23.

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2005 - 7 KS 220/02

    Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Verlegung einer Bundesstraße

    Nicht absichtlich i.S.d. § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040 (1042) unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts Vilaca vom 19.05.1987 - Rs. 412/85 -, Slg. 1987, 3503 (3513) und den darin vom Generalanwalt gebilligten § 40 Abs. 2 NNatG i.d.F. v. 20.03.1981 (NdsGVBl S. 31); Beschl. v. 12.4.2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943, 947).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1993 - C-345/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Die Klage, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, betrifft die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 (2) durch die Bundesrepublik Deutschland.Die deutsche Regierung bestreitet den ihr vorgeworfenen Verstoß nicht, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, daß die für die vollständige Durchführung des genannten Urteils erforderlichen Gesetzesänderungen nunmehr feststünden und voraussichtlich in Kürze in Kraft träten.

    2 - Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

    Vgl. auch schon das Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 412/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503, Randnrn. 14 f.): Die Absicht der Bodennutzung, z. B. in der Landwirtschaft, schließt nicht aus, zugleich im Sinne von Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie Vögel absichtlich zu töten oder zu fangen, ihre Nester und Eier absichtlich zu zerstören oder zu beschädigen sowie sie absichtlich zu stören.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    13: - Nr. 19 der Schlussanträge von Generalanwalt Da Cruz Vilaça in der Rechtssache 412/85 (Kommission/Deutschland, Urteil vom 17. September 1987, Slg. 1987, 3503).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-118/94

    Associazione Italiana per il World Wildlife Fund, Ente Nazionale per la

    ( 28 ) Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 3503, Randnr. 19).
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