Rechtsprechung
EuGH, 28.10.1987 - 85/87 R |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Dow Chemical Nederland / Kommission
EWG-VERTRAG, ARTIKEL 186; VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83, PAR *2
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - EINSTWEILIGE ANORDNUNG - SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN - EU-Kommission
Dow Chemical Nederland / Kommission
- Wolters Kluwer
Vereinbarungen zwischen den Herstellern von Polyvinylchlorid (PVC) und Polyäthylen; Informationen über gemeinschaftsrechtswidrige Absprachen im Wettbewerb; Rechtmäßigkeit einer Nachprüfung der Generaldirektion Wettbewerb; Verwendung von rechtswidrig erlangten ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - EINSTWEILIGE ANORDNUNG - SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN; [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 186; VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83, PAR *2]
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 28.10.1987 - 85/87 R
- EuGH, 17.10.1989 - 85/87
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 4367
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 26.03.1987 - 46/87
Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.10.1987 - 85/87
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission nämlich im Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 EWG-Vertrag für den Fall, daß eine Nachprüfungsentscheidung vom Gerichtshof in Ausübung seiner richterlichen Kontrollbefugnis aufgehoben wird, daran gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke zu verwenden, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat; andernfalls läuft sie Gefahr, daß die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß aufgehoben wird, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wird (siehe in diesem Sinne namentlich den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549.
- EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Roquette Frères
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17). - EuG, 11.12.2003 - T-66/99
Minoan Lines / Kommission
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49). - EuG, 11.12.2003 - T-59/99
Ventouris / Kommission
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49). - EuG, 11.12.2003 - T-65/99
Strintzis Lines Shipping / Kommission
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache Hoechst/Kommission, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).